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Versicherungsunternehmen sind oft der Kritik ausgesetzt, durch ihr
Verhalten Grundsatzurteile des BGH zu verhindern, weil sie das
Revisionsverfahren (z.B. durch Anerkenntnis oder Rucknahme)
beenden, nachdem sich abzeichnet, dass das Gericht eine andere
Rechtsauffassung vertritt. Die Autorin untersucht, ob die Kritik
daran gerechtfertigt ist. Ausgangspunkt der UEberlegungen ist, dass
die prozessualen Rechte der Rucknahme und des Anerkenntnisses
gesetzlich vorgesehene Rechte der Prozessparteien sind. Sie sind
Ausfluss der Dispositionsmaxime. Andererseits wird die
Dispositionsmaxime kraft gesetzlicher Anordnung etwa dort
eingeschrankt, wo ein besonderes oeffentliches Interesse dem Recht
des Einzelnen vorgehen muss. Diese UEberlegungen sind
Anknupfungspunkt der Untersuchung, welche die massgeblichen
gegenlaufigen Rechtspositionen - Dispositionsfreiheit und
besonderes oeffentliches Interesse - darstellt und gewichtet.
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