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Steuerrecht ist kein Wettbewerbsrecht. Soweit konkurrierende Marktteilnehmer aber steuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden, droht eine Beeintrachtigung des Wettbewerbs durch den Staat. Aus diesem Grund enthalt das Steuerrecht mehrere "Wettbewerbsschutzklauseln", die einzelfallbezogen eine Beeintrachtigung des Wettbewerbs verhindern sollen. Dadurch erfullt das Steuerrecht wettbewerbsrechtliche Funktionen. In der Folge mussen die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte als Wettbewerbsbehoerden und Wettbewerbsgerichte tatig werden. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung ist daher die Frage, ob die mit einem erheblichen empirischen Aufwand sowie einer wertenden Betrachtung verbundene Prufung eines Wettbewerbsverhaltnisses im steuerlichen Massenverfahren uberhaupt hinreichend prazise geleistet werden kann. Und weiter, ob auch die Vornahme der wettbewerbspolitischen Prognose- und Bewertungsentscheidung zur Feststellung einer Wettbewerbsbeeintrachtigung durch die auf Vollzug angelegte Finanzverwaltung tatsachlich sachgerecht ist. Denn letztlich trifft diese und nicht der Gesetzgeber die Abwagungsentscheidung zwischen dem Gemeinwohlzweck der Steuervergunstigung und einer drohenden Wettbewerbsbeeintrachtigung.
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