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Eine Personengesellschaft, die am Rechtsverkehr teilnimmt, ist im Zivilprozess unabhangig von ihren Gesellschaftern parteifahig. Ziel der Publikation war die Klarung der Frage, inwieweit ein Urteil, das im Passivprozess fur oder gegen die Personengesellschaft bzw. ihre Gesellschafter ergeht, auch massgeblich fur die jeweils nicht am Prozess beteiligte Partei ist. Die Untersuchung erfolgte fallgruppenweise anhand einer Interessenabwagung im Rahmen der normativen Vorgaben. Dabei war neben den Interessen von Gesellschaft und Gesellschaftern stets auch das Interesse des Gesellschaftsglaubigers zu berucksichtigen. Die Untersuchung hat ergeben, dass die prozessuale Reprasentation der nicht am Erstprozess beteiligten Partei massgeblich fur die Entscheidung uber eine Rechtskrafterstreckung ist.
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