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Die Einfuhrung des Eroeffnungspladoyers in die Strafprozessordnung erscheint auf den ersten Blick begrussenswert, da nunmehr Rechtssicherheit gewahrleistet zu sein scheint. Aber stellt dies das Ende der Debatte im Hinblick auf ein Eroeffnungspladoyer dar? Auch wenn die Kodifizierung des Eroeffnungspladoyers verfassungs- und strafprozessrechtlich erforderlich ist und sie daher dem Ende der Debatte nahekommt, ist der Schlusspunkt der Diskussion nicht erreicht. Die Thematik wird auch weiterhin fester Bestandteil kontrovers gefuhrter Debatten sein, da die gegenwartige Konzeption des Eroeffnungspladoyers den verfassungsrechtlichen und strafprozessualen Massstaben nicht genugt.
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