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Das Verwaltungsrecht der öffentlichen Unternehmen weist die
Rechtfertigung öffentlicher Unternehmen dem unbestimmten
Rechtsbegriff des öffentlichen Zwecks zu. Er steht dabei im engen
Zusammenhang zum kommunalrechtlichen Begriff der Daseinsvorsorge.
Thorsten Helm verankert diesen Begriff objektiv- und
subjektivrechtlich im Wirtschaftsverfassungsrecht. Er weist ihm
eine Brückenfunktion zwischen Sozialstaats- und Demokratieprinzip
sowie Wettbewerbsfreiheit zu, welches die Kompetenzen und die
Staatsaufgaben ebenso berücksichtigt wie die
Wirtschaftsgrundrechte. Der öffentliche Zweck erhält so unter
Zuhilfenahme von Definitionsansätzen, Fallrecht und Kriterien
einen Gehalt, eine drittschützende Aufladung und eine
Abwägungsfunktion, die staatliche Fürsorge und personale Freiheit
in sich trägt. Der so ausgeformte öffentliche Zweck wird in ein
funktionales Verhältnis zum unionsrechtlichen Allgemeininteresse
im Rahmen der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse gesetzt, ins Gesellschaftsrecht der öffentlichen
Unternehmen eingeführt und am steuerrechtlichen, gemeinnützigen
Zweck gemessen.
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