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Allgemeine Geschaftsbedingungen koennen gemass 307 Abs. 1 S. 2 BGB
auch dann unangemessen benachteiligend und damit unwirksam sein,
wenn sie nicht klar und verstandlich formuliert sind. Dieses
Transparenzgebot wurde im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung 2001
in der Generalklausel des AGB-Rechts verankert, nachdem es zuvor
als richterrechtliches Prinzip entwickelt worden war. Der Autor
untersucht in seiner Arbeit zunachst die methodischen und
dogmatischen Auswirkungen dieser Kodifikation auf Grund, Inhalt und
Grenzen des Transparenzgebots. Im Mittelpunkt steht dabei das
Verhaltnis zwischen materieller Inhalts- und formaler
Transparenzkontrolle. Einen weiteren Schwerpunkt bilden die
Prinzipien zur Bestimmung von Intransparenz sowie deren
Unangemessenheit. Daruber hinaus wird die Verortung der
Transparenzkontrolle im Gesamtsystem der AGB-Kontrolle verortet und
insbesondere zur Auslegung (Unklarheitenregel) abgegrenzt sowie im
inhaltskontrollfreien Bereich deklaratorischer und
leistungsbestimmender Klauseln definiert. Schliesslich werden die
entwickelten Grundsatze anhand einiger praktischer Fragestellungen
in dem gesonderten Bereich der Arbeitsvertragskontrolle
exemplifiziert.
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