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Die Videotechnik fmdet im Wissenschaftsbereich immer weitere Ver-
breitung. Die Bildungseinrichtungen gehen deshalb vermehrt dazu
Uber, eigene Filme fUr ihre Zwecke zu produzieren und entliehene
Filme auf Videobander zu Uberspie1en, urn sie ggfs. in sog.
Videotheken bereitzu- halten. Am Beispiel des Instituts fUr den
wissenschaftlichen Film untersucht die vorliegende Abhandlung, in
welchem Urn fang hergestellte oder entlie- hene Filme ohne
Zustimmung der Urheber, bzw. Nutzungsberechtigten vervieWiltigt
werden dUrfen. 1m Vordergrund stehen dabei Vervie1falti-
gungsbefugnisse fUr den wissenschaftlichen Gebrauch, wie sie sich
aus den 53, 54 des Urheberrechtsgesetzes yom 9.9. 1965 ergeben. An-
schlie: Bend wird die Frage erortert, inwieweit der Filmverleiher
die ge- setzliche Befugnis des Kunden zur Vervielfaltigung fUr den
eigenen Ge- brauch durch Allgemeine Geschaftsbedingungen ausschlie:
Ben kann. Die am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen Anderungen des
Urheberrechts- gesetzes betreffen nicht den hier untersuchten Urn
fang der Vervie1falti- gungsrechte fUr den eigenen Gebrauch der
Wissenschaftler, bzw. der Hochschulen. Die bisher in 54 normierte
Vervie1faltigung fUr den wis- senschaftlichen Gebrauch ist jetzt
unverandert zusammen mit den Ubri- gen gesetzlichen
Vervielfaltigungsbefugnissen in 53 geregelt. 54 neuer Fassung
enthii.lt ein erweitertes VergUtungsrecht der Urheber. An- gesichts
der geringen Hohe der VergUtung entscharft die Urheberrechts-
reform das Problem der Vervielfaltigung zum eigenen Gebrauch nicht,
so da: B der zu1assige Umfang dieser Befugnis und die Moglichkeit,
diese vertraglich auszuschlie: Ben, von unveranderter Bedeutung
sind. Das Manuskript wurde im Januar 1985 abgeschlossen. FUr die
sorgfal- tige Erledigung der Schreibarbeiten haben wir Frau Ingrid
Geisler zu danken.
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