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Was hat Liebe mit Recht zu tun? Was ist ein Sackmann? Wozu diente ein Reibnagel? Diese und tausende andere Fragen beantwortet das Deutsche Rechtswörterbuch. Das Deutsche Rechtswörterbuch (DRW) ist ein nützliches Instrument für (fast) jeden historisch arbeitenden Wissenschaftler. Erfasst es doch weit über das enge Korsett seines Namens hinaus die gesamte ältere deutsche Sprache, soweit sie in weiterem Sinne rechtliche Relevanz hat. Das DRW enthält somit neben juristischen Fachbegriffen alle Wörter der Alltagssprache, sofern sie in rechtlichen Kontexten auftreten. So wird beispielsweise das Adjektiv nackt behandelt aufgrund seiner rechtsrelevanten Bedeutung als Indiz für einen Ehebruch. Ob dies nun der Müller ist, der Reichserbkammertürhüter oder der Sautter (Schneider): Bekannte und unbekannte Berufe, Ämter und Dienstbezeichnungen werden angeführt, sobald sich ein rechtlicher Kontext belegen lässt. Die Wörter werden in ihren unterschiedlichsten Bedeutungen erklärt, Beispiele für ihre Verwendung unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten aufgelistet. Das bearbeitete Quellencorpus reicht hierbei vom Beginn der schriftlichen Überlieferung im 6. Jahrhundert bis etwa 1800. Der Begriff Deutsch wird zudem weit gefasst; nach der Theorie des 19. Jahrhunderts, in dem das DRW konzipiert wurde, diente er als Oberbegriff für die gesamte westgermanische Sprachfamilie, so dass selbst die friesische, niederländische, altsächsische und angelsächsische noch der deutschen sprache in engerm sinn zufallen , wie Jacob Grimm 1854 definiert hat. Längst haben daher neben den Rechtshistorikern die Sprachwissenschaftler das DRW als wichtige Informationsquelle für sich entdeckt. Aber auch für quellennah arbeitende Historiker, Kunsthistoriker, Religionshistoriker und Archivare ist das DRW ein vielfach gebrauchtes Hilfsmittel. Obgleich primär der Rechtsgeschichte verhaftet, war das Deutsche Rechtswörterbuch von Anfang an interdisziplinär aufgestellt. Der Gründungs
In various disciplines, the idea of a 'history of concepts' sparked off innovative research processes after 1945. By contrast, the subject of 'language and the law' harks back to a much older tradition. With reference to the Age of Enlightenment the present volume tests the appositeness of these two approaches by applying them to a number of different issues: problems of terminology in Wolff, Mendelssohn and Kant; the emergence of special languages in Leibniz; legal language and lexicography; the (linguistic) treatment of minorities; legal writing and hermeneutics in the 18th century; enlightened tendencies in legal language; literary transpositions of legal terminologies. The volume sets out to achieve a synthesis between methodological innovation and concrete analysis of source material.
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