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Commercial agency, distribution and franchising agreements form the
backbone of cross-border commercial activity, and international
lawyers are frequently confronted with issues relating to such
agreements. This reference work describes the law of the European
Union relating to commercial agency, distribution and franchising,
together with a detailed comparative analysis of the legislation
and case law of the 15 Member States, Switzerland and Norway. Each
country report follows a similar structure and classification
system to facilitate quick reference and comparison between
jurisdictions. Since the second edition of this work was published
in 1993, the Common Market has become a reality and the Treaties of
Maastricht and Amsterdam have had a significant impact on European
law.
Die Staats- und Rechtsordnung der DDR ist in einer streitigen,
oftmals ideologiebehafteten Diskussion. Der Band versammelt fur
juristisch und politisch Interessierte zeitgenoessische bzw.
ruckschauende rechts- wie sozialwissenschaftlich fundierte
Beitrage. Die Untersuchung und Darstellung der relevanten
Rechtsbereiche folgt einer system-funktionalen Betrachtungsweise in
Anwendung auf die DDR. Der zugrunde gelegte argumentativ-kritische
- statt etwa apologetische oder diskreditierende - Ansatz dient der
eigenen Urteilsbildung, insbesondere auch der jungeren Generation.
1. 1 Zum Untersuchungsgegenstand Ein eigenstandiges und auch so
bezeichnetes "Sozialrecht" hat sich in Ge setzgebung und
Rechtslehre der DDR bis zur, Wende' 1989 nicht heraus gebildet. I
Andererseits gab es sicherlich dort eine Menge "Recht, das durch
seinen sozialpolitischen Zweck gepragt"2 war, also im weitesten
Sinne als Sozialrecht verstanden werden kann. Zwischen diesen
beiden Polen, einer Fehlmeldung hinsichtlich eines Sozialrechts und
der Betrachtung nahezu der gesamten Rechtsordnung der DDR3 als
Sozialrecht, sollte eine zugleich moglichst trennscharfe wie
angemessene Abgrenzung des Untersuchungsge 4 genstandes vorgenommen
werden. Ankntipfen kann man dabei an den all taglichen wie den
elaborierten Sprachgebrauch, bei dem drei Bedeutungs ebenen
auszumachen sind. Zunachst ist ein sozialer Mensch jemand, der
hilft und teilt; in diesem Sinne ware Sozialrecht das Recht der
(personlichen, sachlichen und finanziellen) Sozialleistungen. Dann
ist auf einer komplexe ren Stufe ein sozialer Ansatz ein solcher,
der bei der Diagnose und Therapie von defizitaren Lagen weniger
einzelne Personen in den Blick nimmt, son dern auf groBere, meist
sozio-okonomisch bestimmte Gruppen oder soziale Rollen abstellt. 1m
Recht ware das die beobachtbare Methode, die schwache ren Partner
von Rechtsverhaltnissen wie etwa Beschaftigte oder Mieter nor mativ
aufzurtisten, indem ihnen einseitig Rechtsgestaltungsmoglichkeiten
Vor Oriindung der DDR war eine Textzusammenstellung mit dem Titel
"Sozialrecht in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands,"
hrsg. von W. Holling, Berlin 1949, er schienen, die die
Untergruppen "Arbeitsrecht. Sozialversicherungsrecht.
Sozialfiirsorge recht" umfasste, also dem Sprachgebrauch des
franzosischen droit social folgte, der spa ter aber nicht
weitergefiihrt wurde."
1.1 Problemstellung Die nachfolgende Arbeit beschaftigt sich mit
der Verfassung der Gerichte und ihrer Haupttatigkeit, der
Rechtsprechung, sowie dem damit zusammenhangen- den Bereich des
gerichtlichen wie des an seiner Stelle angegebenen anderweitigen
Rechtsschutzes in der DDR. allge- Dabei besteht, wie bei allen
fundamentaleren Gegebenheiten, weder mein noch auch in der DDR eine
eindeutige und ubereinstimmende Auffassung daruber, was,
Rechtsprechung' im Kern ausmacht, was sie im Vergleich etwa zur
Rechtsanwendung durch ein staatliches Verwaltungsorgan, zum
Ausspruch l einer Ordnungsstrafe wegen einer Ordnungswidrigkeit,
zur Ahndung einer 2 3 Verfehlung durch die Polizei bzw. des Leiters
einer Verkaufseinrichtung oder zur Staatlichen
Vertragsgerichtsbarkeit und zur internationalen Handelsschieds-
gerichtsbarkeit konstitutiv unterscheidet. Einigkeit herrscht nur
hinsichtlich der formalen Bestimmung von Recht- sprechung, dass sie
namlich allein von Gerichten ausgeubt wird und die (Haupt-)
Tatigkeit der Gerichte Rechtsprechung ist, also eine ein-eindeutige
Zuordnung 4 von Gerichten und Rechtsprechung besteht. Was aber
koennte als inhaltliches Kriterium gelten? Sieht man sich die oben
aufgefuhrten, der Rechtsprechung benachbarten Beispiele an, so
lassen sich drei Elemente in unterschiedlich haufigem Auftreten und
in unterschiedlicher Kom- bination herausschalen: 1) Es geht um von
der Rechtsordnung zugeschriebenes bestrittene oder un- klare Rechte
und Pflichten; 2) die Entscheidung daruber ergeht durch
unbeteiligte, d. h. das Verfahren nicht selbst in Gang setzende und
an seinem Ausgang nicht unmittelbar interessierte Dritte sowie 3)
das Ergebnis kann notfalls zwangsweise realisiert werden.
Nach einigen problemorientierten Einzeldarstellungen zur Einfuhrung
versammelt der Band vergleichende Studien, in denen vorfindliche
Alternativen induktiv Ausgangspunkt von UEberlegungen und
Schlussfolgerungen sind. Die nachsten Texte widmen sich der
normativen (statt naturwissenschaftlichen) Medizin und setzen die
vorgefundenen Ergebnisse in Bezug zu Menschenbildern und
Sozialmodellen. Im Bereich des Sozialen werden dann Struktur und
Intention der Sicherungs- und Foerderungssysteme eroertert. Den
Schluss bilden Arbeiten uber theoretisch interessierende Fragen
nach Stellenwert und Funktion von Sozialpolitik in Sozialistischen
Gesellschaften. Damit stellt der Band grundlegende Materialien fu r
das Versta ndnis und die Weiterentwicklung von Public Health
bereit. Der InhaltZur Einfuhrung * Vergleichende Studien *
Medizinethik und -recht * Soziale Sicherung und Foerderung *
Gesellschaftsgestaltung und Sozialpolitik in Sozialistischen
Landern * Verzeichnis der Erstveroeffentlichungen und
fremdsprachiger Fassungen Der AutorProf. Dr. iur. et phil. Ulrich
Lohmann MPH lehrte u.a. Sozialverwaltung sowie Gesundheits- und
Pflegemanagement und war Mitglied der Ethikkommissionen des Landes
Berlin sowie der Charite - Universitatsmedizin Berlin.
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