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The modern representative system brings the majority principle into
a close alliance with the democratic idea. It has become a natural
component of the contemporary political structure. The application
of the majority principle, however, leads to a number of questions
which - in view of the general acceptance of the principle as
self-evident - have only rarely found closer examination. The
majority rule is bound to certain prerequisites. Only if they
realize it can provide sufficient legitimation for the formation of
political decisions. Also, its application underlies certain
limitations. The existence of a majority legitimizes political
power on the condition only that it is preceded by a general
consent of all citizens establishing common constitutional
foundations and safeguards. Today these are laid down in modern
constitutions which contain the rules of a fair procedure and
safeguard the liberties of the citizens. Majority rule is a
rational process applicable in a free and open society only, in
which the plurality of political opinions is respected. It
presupposes the recognition of different views on the common
interest and the toleration of an opposition. The result of a
majority decision can only bind the minority if it can expect to
form itself the government in a future time. The majority principle
finds itself in open contrast to the theory of direct democracy
which proclaims the identity of the rulers and the ruled ones.
Umstande, fur die allein der Verfasser die Verantwortung tragt,
haben die Veroffentlichung dieses Vortrages lange verzogert. Diese
zeitliche Verschie bung notigt zu einigen redaktionellen
Vorkehrungen. Grundlinie und Aufriss des Vortrages sind erhalten
geblieben, doch wurde im Hinblick auf die seither erwachsene
umfangreiche Erorterung der Probleme der Text so gestaltet, dass er
die weitere Entwicklung einschliesst. Wesentliche Erganzungen sind
als Exkurse sichtbar gemacht. Fur die Anmerkungen ware es indes
untunlich erschienen, neueres Material jeweils gesondert
auszuweisen. Bonn, den 1. September 1969 Ulrich Scheuner Inhalt
Ulrich Scheuner, Bonn Die Neutralitat im heutigen Volkerrecht 1.
Das volkerrechtliche Gewaltverbot und das Problem der N- tralitat .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . 9 II. Die Neutralitat in ihrer
geschichtlichen Entwicklung . . . . . . . . . . . . 15 1. Die
vertragliche Neutralitat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . 15 2. Die Anerkennung der Neutralitat im 19.
Jahrhundert. . . . . . . . 18 III. Der Geltungsbereich der
Neutralitat in der Gegenwart . . . . . . . . . . 26 1.
Volkerbundspakt und Charta der Vereinten Nationen. . . . . . . . 26
2. Fortbestand der Neutralitat unter der Charta . . . . . . . . . .
. . . . 30 IV. Erscheinungsbild der Neutralitat in der Gegenwart .
. . . . . . . . . . . 38 1. Volle und differentielle Neutralitat .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 2. Die Praxis nach
1945 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . 47 3. Bedeutung der Neutralitat . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . 49 . . . . I. Das volkerrechtliche
Gewaltverbot und das Problem der Neutralitat Am 14. Dezember 1955
wurden nach langen und schwierigen Verhand lungen zum erstenmal
seit langeren Jahren, in denen eine wachsende Anzahl von Staaten
ihre Bewerbung um den Beitritt zu den Vereinten Nationen am
Widerspruch der UdSSR oder auch an dem der Westmachte scheitern
sahen, insgesamt 16 Staaten im Wege eines gegenseitigen
Kompromisses der grossen Machte in die Vereinten Nationen
aufgenommen."
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