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Darf der Staat zum Zwecke der Informationserlangung auf den Koerper
des Beschuldigten zugreifen? Nach ganz uberwiegender Ansicht darf
er es zumindest dann, wenn der Zugriff auf den Koerper keine
Selbstbelastung des Beschuldigten impliziert. Das dahinter stehende
Verstandnis des nemo tenetur-Prinzips ist nicht frei von
Widerspruchen und fuhrt zu einer ambivalenten Behandlung der
Informationsquelle "Beschuldigter", die durch die unterschiedliche
Beantwortung der Frage nach der Zulassigkeit koerperlicher
Eingriffe in den 136a und 81a StPO deutlich zum Ausdruck kommt. Die
Verfasserin zeigt die Ursachen dieser Interpretation des nemo
tenetur-Prinzips auf und entwickelt unter Berucksichtigung
verfassungsrechtlicher Vorgaben und der EMRK ein neues Verstandnis
des nemo tenetur-Prinzips.
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