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Die Korruptionsbekampfung zahlt zu den aktuellen
kriminalpolitischen Themen der Gegenwart. Grundlage der jungeren
Rechtsprechung bilden die 331 ff. StGB in ihrer Fassung durch das
Korruptionsbekampfungsgesetz von 1997. Intention des Gesetzgebers
war es, die Praventionsleistung der Bestechungsdelikte zu
verbessern. Er wahlte daher die Deliktsstruktur der abstrakten
Gefahrdungsdelikte. Damit beruhren die Tatbestande zentrale Aspekte
der strafrechtlichen Grundlagendiskussion. Es geht um die
rechtstheoretische Begrundbarkeit von Kollektivrechtsgutern. Am
Beispiel der Auslegung der 331 ff. StGB zeigt die Arbeit auf, dass
weder grammatikalische noch teleologische oder
verfassungsrechtliche Konzepte eine scharfere Umgrenzung von
Kollektivrechtsgutern zufriedenstellend bewaltigen koennen. Damit
der Rechtsgutsbegriff dem Sog gesellschaftlicher Funktionalisierung
entgeht, ist eine personale Orientierung der durch die
Bestechungsdelikte geschutzten Interessen unerlasslich. Mit der
Akzentuierung des Individuums ist das Ergebnis der Arbeit
vorgezeichnet. Die 331, 333 StGB, denen kein verletzbares
menschliches Schutzinteresse zugrundeliegt, sind aus dem StGB zu
streichen.
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