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Die vorliegende Arbeit setzt es sich zum Ziele, die Beziehungen zu
erneuern, die zwischen der Wissenschaft vom Militiirstrafrecht und
der des gemeinen Strafrechts sehr zum Vorteil beider Zweige der
gesamten Strafrechtswissenschaft bis zum Aus gange des Weltkrieges
bestanden haben. Die Zeit dazu diirfte gekommen sein. Dem
Militiirstrafrecht wird nach der Wiederherstellung der deutschen
Wehrhoheit und nach der Wiedereinfiihrung der allgemeinen
Wehrpflicht eine bedeutsame Entwick lung bevorstehen; seine
wissenschaftliche Durcharbeitung unter Ankniipfung an die
Erkenntnisse der ehedem reichen militiirstrafrechtlichen Literatur
und an die vorziig lichen Leistungen, die wir dem
Reichsmilitiirgericht zu danken haben, wird eine wich tige Aufgabe
sein, aber nur ill engsten AnschluB an die rechtsdogmatische und
krimi nalpolitische Arbeit der allgemeinen Strafrechtswissenschaft
wirklich erfolgbringend durchgefiihrt werden konnen. Aber auch die
Dogmatik des gemeinen Strafrechts wird im Zeichen einer materiellen
Rechtsauffassung und einer Ausrichtung an der Idee der V
olksgemeinschaft gerade vom Militiirstrafrecht her befruchtet
werden konnen, dem die Einstellung auf eine konkrete Lebensordnung,
ihren Sinn und ihre Ethik, und die Orientierung an herben, strengen
Anforderungen einer innerlich eng verbundenen Lebensgemeinschaft ja
stets wesentlich gewesen ist. So glaube ich, daB sich der Ver such
einer systematischen Darstellung des Militarstrafrechts aus der
Lage heraus rechtfertigt, in der sich Strafrecht und
Strafrechtswissenschaft heute befinden. Frei lich bin ich mir
bewuBt, wie wenig etwas Fertiges und AbschlieBendes gerade ill
gegenwiirtigen Zeitpunkt geboten werden kann. Die Neuorientierung
unserer Straf rechtswissenschaft ist im vollen Gange. Die
Fertigstellung eines neuen Strafgesetz buchs steht bevor. In der
Strafrechtsdogmatik wird um neue Erkenntnisse gerungen."
Der Verfasser ist von Einzeluntersuchungen ausgegangen, wie iiber
das Seedar lehu des Altertums, das Genueser Finanzwesen, die
Entstehung der doppelten Buch fiihrung in Italien, die Verflechtung
der Schweiz in die Lawsche Krise, die Hamburger Bank. Bei diesen
Einzeluntersuchungen kam es jedoch jedesmal darauf an, allge meine
Fragen, wie die des Handels im Altertum, der Entstehung und der
Grenzen des Kapitalismus, in konkreten Erscheinungsformen zu
erfassen. Zusammenfassend hat sich der Verfasser geauBert in den
Grundziigen der neueren Wirtschaftsgeschichte in dem GrundriB der
Geschichtswissenschaften, die 1928 in 5. Auflage bei Teubner er
schienen, und in der Mittleren Wirtschaftsgeschichte in Teubners
Sammlung "Aus Natur und Geisteswelt," die 1926 ins Spanische
iibersetztwurde. Wennhieraufsneue eine Zusammenfassung versucht
wird, die bis auf die Primitiven zuriickgeht, so kam es mir dabei
darauf an, einerseits das Problematische allgemeiner Urteile iiber
die Vergangenheit hervorzukehren, anderseits die besondere
Bedeutung der wirtschaft lichen Entwicklung herauszustellen. Die
Wirtschaftsgeschichte bleibt mit der poli tischen und der
Geistesgeschichte aufs engste verbunden. Es ist nicht moglich, mit
Marx aus den Produktionsverhaltnissen alles iibrige zu erklaren,
vielmehr ist im AnschluB an MAx WEBER gerade auch der EinfluB der
geistigen Bewegung auf die Gestaltung der Wirtschaft zu verfolgen.
Gegeniiber SCHMOLLER, der von einer politischen Einteilung ausging
(Stadtwirtschaft, Territorialwirtschaft, Volkswirt schaft) und
BUCHER, der in seiner Entstehung der Volkswirtschaft einer Seite
der Wirtschaft, dem Verkehr, grundlegende Bedeutung zumaB, scheint
mir ROSCHERS A uffassung, die auf der verschiedenen Stellung
aufbaut, die in den einzeInen Epochen die Produktionsfaktoren
einnahmen, fruchtbringender zu sein."
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer
Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags
von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv
Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche
Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext
betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor
1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen
Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Sollte der erste Teil dieses Grundrisses mit den fiir aIle Gebiete
der Statistik gel tenden Denkformen vertraut machen, so solI dieser
zweite Teil "Gesellschaftsstatistik" an den behandelten Stoff und
die fiir seine statistische Betrachtung ausgebildeten besonderen
Begriffe und Verfahren heranfiihren. Beide Teile bilden also trotz
ihrem durch auBere Umstande bewirkten gesonderten Erscheinen ein
organisches Ganzes. Ihr innerer Zusammenhang ist auch daraus
erkenntlich, daB der erste Teil seine Beispiele aus dem
gesellschaftsstatistischen Stoffe des zweiten genommen hat, der
zweite wieder in zahlreichen theoretischen Hinweisen an den ersten
ankniipft. So diirfte das Ineinandergreifen der statistischen
Theorie und Praxis augenfiHlig werden. Eine bloBe Darstellung der
Begriffe und Verfahren der Gesellschaftsstatistik, die ihren
eigentlichen. Inhalt bilden, wiirde dem Studierenden groBe
Schwierig keiten bereiten. Aus erziehlichen Griinden ist es
notwendig, auch die Problemwelt zu beriihren, der die Statistik
jeweils dienstbar gemacht wird, wie auch auf die Ergebnisse
einzugehen, die sie hervorbringt. So findet der Studierende
zahlreiche Beispiele in den Text eingeschaltet. Er moge die
mitgeteilten Tabellen nicht damit abtun, daB er den ihnen
beigesetzten Text liest, sondern moge sich ihren Inhalt an Hand der
vom Verfasser dargebotenen Fiihrung erarbeiten. Die Fiihrung wird
(ebenso wie die sonstige Darstellung) mit dem Fortschreiten des
Stoffes knapper, in der Absicht, den Studierenden nach und nach
selbstandiger zu machen."
I. Die Rechtsphilosophie als Zweig der Philosophie. 1. Vom Wesen
der Philosophie. a) Die Philosophie ist sich selbst problematisch.
Wahrend andere Wissen schaften sich von der Vorfrage, was ihr
Gegenstand und ihre Aufgabe ist, 10slOsen 1 konnen, gehort die
Frage nach dem Wesen der Philosophie ) schon in die Philo sophie
hinein. Jeder Philosoph namlich bestimmt, wenn er ein originaler
Denker ist, "nicht nur, was er antworten, sondern auch, was er
fragen will" (SIMMEL a. a. O. S. 10), und versucht aus dieser
Berichtigung und Vertiefung der Problemstellung neue Einsichten und
gelauterte Ergebnisse zu gewinnen. Deswegen mussen wie in der
Vergangenheit, so in aller Zukunft viele Systeme, mebrere Aufgaben,
allerlei Zweige, nicht wenige Richtungen und Schulen nebeneinander
stehen, die samt und sonders den gleichen Anspruch haben, als
Philosophie zu gelten. Was ihnen ge meinsam ist, kann mit einem
Worte gesagt werden, wenn man sich nicht scheut, ein der AnmaBung
verdachtiges und etwas auBer Mode gekommenes zu gebrauchen:
Philosophie ist Weisheit. Was aber Weisheit ist, bringt uns
FRIEDRICH RUCKERT in den ersten Zeilen seiner " Weisheit des
Brahmanen" nahe: "Ein indischer Brahman, geboren auf der Flur, Der
nichts gelesen als das Weda der Natur; Hat viel gesehn, gedacht,
noch mebr geahnt, gefuhlt, Und mit Betrachtungen die Leidenschaft
gekiihlt; Spricht bald was klar ihm ward, bald um sich's klar zu
machen, Von ihn angehnden halb, halb nicht angehnden Sachen. Er hat
die Eigenheit, nur Einzelnes zu sehn, Doch alles Einzelne als
Ganzes Zll verstehn."
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von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv
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1. Verwaltung. OTTO MAYER I S. Uf.; FLEINER S. 3ff., 9 f., 15f.,
18ff.; SCHOEN S. 195ff.; HATSCHEK S.5ff., II ff., 24ff., 28ff.;
LOENING S. Iff.; G. MEYER-ANSCHUTZ S. 750ff.; G. MEYER-DOCHOW
S.Uf.; HERRNRITT S.Iff.; MERKL S.1ff., 6ff., 21ff., 45ff., 225ff.;
E.KAUFMANN im WStVR. III S. 688ff.; STIER-SOMLO im HWBRW. VI 1929
S. 567ff.; THOMA im HdbDStR. II S.108ff., 3 221ff. - G. JELLINEK
Allg. Staatslehre S.595ff.; NAWIASKY Bay. Verfassungsrecht 1923
S.317ff., 322ff., 330ff., 377ff., 40Iff.; SMEND Verfassung und
Verfassungsrecht 1928 S. 102ff.; C. SCHMITT Verfassungslehre 1928
S. 182 ., 212ff. ULBRICH Der Rechtsbegriff der Verwaltung,
GriinhutsZ. 9 (1882) S. Iff.; P LOTY Ver waltungsrechtliche
Gedanken, Festg. f. O. Mayer 1916 S. 9 Iff.; HOFACKER Die Technik
der Staatsverwaltung, VerwArch. 28 (1921) S. 244ff. u. 29 (1922) S.
63ff.; HEBTING Der Geist der Verwaltung, BadVerwZ. 1923 S. 33 . -
STIER-SOMLO Die Lehre von der Gewaltenteilung und die neuen
deutschen Verfassungen, ZStaatsW. 77 (1922/23) S. Iff.; RICHTER
Gesetzgebung und Verfassung, DanzJMSchr. 5 (1926) S.105 . ANSCHUTZ
J ustiz und Verwaltung, Hinnebergs Kultur der Gegenwart,
Systematische Rechts 2 wissenschaft 1913 S. 372ff.; W. SCHELCHER
Justiz und Verwaltung, ErgH. zu FischersZ., 1919; EISENBERG Die
Besonderheiten in der streitigen Verwaltungsgerichtsbarkeit
Anhalts, Hall. Diss. 1928 S. 26ff.; KELSEN Justiz und Verwaltung
1929; IpSEN Richter und Justizminister, Heidelb."
Da/3 die Sozialversicherung in einem eigenen Bande dieser
Enzyklopadie, und zwar in ihrer Abteilung Rechtswissenschaft
dargestellt werden sollte, war schon von WALTER KASKEL
beabsichtigt, der auch wiederholt mit mir iiber meine Mit wirkung
gesprochen hat. Die besondere Absicht der nun vorliegenden
Darstellung geht dahin, die Bauglieder der deutschen
Sozialversicherung technisch und juri stisch verstandIich zu machen
und ihre Wiederkehr in den verschiedenen Ver sicherungszweigen
aufzuzeigen. Zu diesem Zwecke mu/3ten gelaufige, aus den Rechts
quellen bekannte Zusammenhange aufgelockert, geistige
Verbindungslinien durch den ganzen iiberreichen Stoff der
au/3erIich geschiedenen Sozialversicherungsgesetze hindurch gelegt
werden. N ur in den letzten Verastelungen gabelt die Darstellung
sich nach Versicherungszweigen, wobei gew6hnlich die Reihenfolge:
Kranken versicherung, Unfallversicherung, InvaIiden- und
Angestelltenversicherung (als "Rentenversicherungen"),
Arbeitslosenversicherung, Knappschaftsversicherung (diese steht
wegen ihres engbegrenzten Teilnehmerkreises am Ende) eingehalten
ist und nur ausnahmsweise die Versicherungszweige wegen besonders
enger Einzelbezie hungen anders zusammengeordnet sind. Manche an
sich nicht unwichtige Einzelheit mu/3te im Rahmen des Ganzen kurz
abgetan oder beiseite gelassen werden. Leider zwang die Knappheit
des Raumes auch zu au/3erster Sparsamkeit in der Aus
einandersetzung mit dem Schrifttum und den Entscheidungen. Auch
ohne diese Zier hoffe ich, der wissenschaftlichen Erkenntnis des
Sozialversicherungsrechts einen kleinen Dienst geleistet und der
Rechtsanwendung wie der Sozialversicherungs reform ein Hilfsmittel
geliefert zu haben. Herrn Gerichtsassessor Dr. GEORG SCHULZ danke
ich fiir mannigfache wertvolle Hilfe. Leipzig, im Sommer 1931. LUTZ
RICHTER. I nhal tsverzeichnis. Einleitung. Selte 1.
Sozialpolitische und wirtschaftliche Bedeutung der
Sozialversicherung 1 I. Niitzlichkeit fiir den Arbeitnehmer. . . .
. . 1 II."
Der vorliegende GrundriB der Statistik fuBt auf den gleichen
theoretischen Gesichtspunkten, wie sie der Verfasser hereits in
seinem Biichlein "Statistik"l zur DurchfUhrung gehracht hat. Auch
hier sollen die beiden in der deutschen Statistik hisher auf zwei
getrennten Geleisen laufenden Richtungen der "allgemeinen Sta
tistik" und der "mathematischen Statistik" als zwei einseitige
Betrachtungsarten des gleichen Gegenstandes dargetan und in einem
einzigen System der Theorie der Statistik vereinigt werden. Die
Berechtigung dieser Vereinigung diirfte aus der vor liegenden
ausfUhrlicheren Bearbeitung noch klarer hervorgehen als aus der ge
drangten, auf mathematischen Ausdruck beinahe vollstandig
verzichtenden Dar stellung des erwahnten Bandchens. Dieses sollte
ja einem Kreis von Lesern dienen, an deren Vorbildung keine
besonderen Anforderungen gestellt werden durften. Unser GrundriB
dagegen wendet sich, entsprechend dem Zwecke der Enzyklopadie der
Rechts- und Staatswissenschaft, vor allem an die akademische
Jugend, darf also billigerweise diejenigen Kenntnisse voraussetzen,
die in den mittleren Lehranstalten deutscher Sprache vermittelt
werden. Freilich ergab sich aus dem gleichen Zwecke eine
Beschrankung: es muBte auf die Darstellung aller Gedanken gange,
die hohere Mathematik voraussetzen, so gut wie verzichtet werden.
So darf die hier dargebotene Stufe fUglich als Mittelstufe der
statistischen Theorie (ein schlieBlich der unentbehrlichen
Unterstufe) bezeichnet werden. Der Leser findet aber auf Schritt
und Tritt die Wege angegeben, die ihn von da zur Oberstufe fUhren,
wenn er eine Erweiterung und Vertiefung des durch diesen GrundriB
erworbenen Wissens anstrebt."
1. Begriff und Aufgabe des deutschen Privatrechts. I. Das deutsche
Privatrecht als Rechtsdisziplin hat die Aufgabe, die Begriffe und
Vorstellungen aufzuzeigen, die, dem deutschen Kulturbereiche
entstammend, zum Aufbau des Gegenwartsrechts mitgewirkt haben. Es
gibt also keine Dar stellung . des geltenden deutschen
Privatrechts, sondern nur eine EinfUhrung, und zwar von der Seite
des germanischen Rechts her, wie die lnstitutionen des romischen
Privatrechts von der des romischen. Die Methode ist zunachst die
geschichtliche. Es ist von unendlichem Erkenntniswert, an der Hand
des germanischen Rechts die primitiven noch unverbildeten
Rechtssatze, die noch von rationalistischer Begriffs bildung frei
sind, herauszuschiilen. Sodann ist die Bildung der deutschen Rechts
begriffe im Ablaufe der deutschen Rechtsentwicklung nachzuweisen:
die Kausalitat der Fortgestaltung, insbesondere die inneren und
auBeren Einfliisse, das Entwick lungsziel. Sie muB aber zugleich
die dogmatische sein. Denn auch die Rechtsbegriffe friiherer Zeiten
konnen nicht erfaBt werden, wenn nicht der Gesamtbau des Rechts
ihrer Zeit lebendig erkannt wird. Hierfiir bietet das Recht des
deutschen Mittelalters das beste Erkenntnismaterial, was urn so
wichtiger ist, als das deutsche Recht hier seine yom romischen
Recht noch unabhangige intensivste Durchbildung er reicht hat. Es
wird sich zeigen, daB die dem germanischen Geiste entsprossenen, im
Rechtsleben des deutschen Mittelalters in reichem Wechsel
entfalteten, in der Rezeptionszeit nur scheinbar verlorenen
deutschen Rechtsgedanken in der geltenden Rechtsordnung groBe
Gebiete des Privatrechts, wie besonders das Sachen- und
Familienrecht, in allen wichtigen Grundfragen beherrschen. Dies
kritisch zu er griinden ist die erste Aufgabe. n. Damit verbinden
sich weitere Ziele."
1. Begriff und Wesen des Handelsrechts. Literatur: EHRENBERG in
seinem Handbuch I, 3; HECK, ArchZivPr. 92, 348; NUSSBAUM, ZHR. 76,
325; HIRSCH, Der moderne Handel, Grundriss der Sozialokonomik V, 2.
Das Handelsrecht ist das. Sonderprivatrecht der Kaufleute. Doch
greift sein Gebiet erheblich uber den Handel im
volkswirtschaftlichen Sinne hinaus. Denn unter die Begriffe
Kaufmann und Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuchs fallt
auch Industrie und sonstiges Gewerbe in weitem Umfang. Dass sich
neben dem allgemeinen burgerlichen Recht ein besonderes Handels
recht herausbildet, erklart sich aus den Eigentumlichkeiten des
gewerblichen Le bens. Der Kaufmann schliesst berufsmassig und in
grossem Umfange Geschafte ab, und zwar in der Regel solche gleicher
Art auf einem mehr oder weniger begrenzten sachlichen Gebiete. Der
Handschuhfabrikant kauft Leder vom Lederhandler und verkauft
Handschuhe an die Handschuhhandler, und auch die Hilfsgeschafte mit
Frachtanstalten, Banken usw. kehren bei ihm immer gleichartig
wieder. Der Handels verkehr ist also ein berufsmassig
spezialisierter Geschaftsverkehr, der eine besondere Sachkunde der
beteiligten Gewerbetreibenden ebensosehr voraussetzt wie erzeugt."
Die "Geschichte der V olkswirtschaftslehre," deren erste Auflage
ausgangs des Jahres 1923 herauskam, erscheint nunmehr in jener
Gestalt, die ihrem Stoff und ihrem Sinn entspricht. DaB diese
Neugestaltung nicht eine neue Anschauung, sondern nur eine neue
Formung des ehedem mehr als bekannt vorausgesetzten denn in Wort
und Bild vermittelten Stoffes bringt, bedarf kaum besonderer Be.
tonung und Begriindung. Manches MiBverstandnis, das der friiheren,
durch auBere Griinde raumlich beschrankten Fassung widerfuhr, mag
hierdurch ausgeschlossen sein. Soweit aber der Kampf nicht dem
Inhalt der Schrift, sondern der Haltung des Verfassers galt,
vertrauen wir, daB unter der Jugend das neuerwachte Wissen um den
erzieherischcn Sinn aller bleibenden Geschichtschreibung" II. Rom
............ .
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer
Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags
von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv
Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche
Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext
betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor
1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen
Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
l. I. Sachenrecht und Sachenrechte. Unter Sachenrecht versteht man
den Teil der Privatsrechtsordnung, der sich mit den Sachenrechten
befaBt. Sachenrechte sind Herrschaftsrechte iiber Sachen. Als
Objekt der Herrschaft wird dieSache selbst (das "Ding")
vorgesiellt. Sie heiBen daher auch dingliche Rechte. Die
Sachenrechte sind geregelt im dritten Buch des BGB., durch
landesrechtliche Rechtsnormen und durch neuere Reichs gesetze; den
Grundstock bildet das BGB. (siehe unten II). - Von der groBten Be
deutung fUr das gesamte Sachenrecht ist der Begriff der "Sache."
Das BGB. be handelt ibn nicht im Sachenrecht, sondern in
seinemAllgemeinen Teil ( 90ff.). Auch wir verweisen fiir ibn auf
die allgemeinen Lehren des biirgerlichen Rechts, bemerken jedoch,
daB er yom allgemeinen dogmatischen Standpunkt aus yom BGB. zu
Unrecht auf korperliche Gegenstande beschrankt wird. Allen
Sachenrechten des geltenden deutschen Rechts gemeinsam ist auBer
ibrer Herrschaftsmacht iiber Sac hen, daB sie zu den absoluten
Rechten gehoren, indem wir unter den letzteren solche Rechte
verstehen, die ihre Richtung nicht bloB gegen einen bestimmten
Verpflichteten oder einen fest begrenzten Kreis von Verpflichteten
haben. 1m iibrigen sind die Sachenrechte begrifflich und inhaltlich
von ver schiedener Art. Eine Ubersicht verschafft eine Gruppierung
nach folgenden Gesichts punkten."
Inhalt, Umfang und Darstellungsweise dieses Buches sind durch den
Zusammen hang bestimmt, in dem es erscheint. Die Enzyklopadie ist
in ersteJ: Linie fiir Studierende gedacht. Dem mit dem Stoff
Vertrauten mochte sie einen Gesamt iiberblick ermoglichen. Der
Nichtfachmann hat vielleicht Gelegenheit zum Ein dringen in einen
neuen Stoff. Berlin-Schone berg, Dr. Hans Muthesius. den 1. Januar
1928. Inhaltsverzeichnis. Erstes Kapitel. Einleitung. 1.
Grundlegungen ........... . 1 2. Gewinnung des Begriffs .I
'ursorgerecht 5 I. Definition . . . . . . . 5 II. Abgrenzungen . .
. . . . . . . . . . 10 III. Einordnung . . . . . . . . . . . . . 11
3. gewinnung des Systems ....... . 13 4. Uberblick uber die
Entstehung des geltenden Fursorgerechts 14 I. RFV .. 14 II. RJWG.
17 III. Anhang . . . . . . . . 18 Zweites Kapitel. Die
rursorgerechtlichen Trager und Organe. I. Fiirsorgepflicht. 5. Die
zwei Arten Fursorgeverbande 19 A. Die Landesffusorgeverbande . . .
. 19 B. pie Bezirksffusorgeverbitnde . . . . 20 C. Ubertragung auf
andere Trager. . . 21 D. Die einschrankenden Bestimmungen . . . . .
.. . .. 21 I. Korperschaften des offentlichen Rechts S. 21. - II.
Verhaltnis von Bezirks-und Landesffusorgeverbitnden S. 22. - III.
Die Leistungsfahigkeit S. 22. E. Die Benennung der Verbande. . . .
. .. . . 23 6. Uberblick uber die Aufgaben. Die Organe . . . . . .
. . . . . . . 24 . . A. Die reichsffusorgerechtlichen Aufgaben. . .
. . . . . . . . . . . . . 24 . . . B. Die landesffusorgerechtlichen
Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . 25 . . . I. Grundsatzliches
S.25. - II. Uberblick S.25. - III. Weitere Aufgaben S. 26. C.
Verteilung auf Bezirks- und Landesffusorgeverbitnde . . . . . . . .
. 26 I. Grundsatzliche Klarung S. 26. - II. Tatsachliche
Entwicklung S. 27. D. Die Erfullung. .. . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . 27 . . I. Die finanzrechtlichen Vorschriiten
............... 28 II. Die organisationsrechtlichen Vorschriften. .
. . . . . . . . . . . 28 1. Bildung der Organe S. 28. - 2.
Heranziehung der Gemeinden S. 30."
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von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv
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Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
1. Begriff und Wesen des Familienrechts. I. Das Familienrecht (FR.)
ist yom BGB. in seinem vierten Buche geregelt worden. Seine
systematische Zusammengehorigkeit mit dem Personenrecht, seine un
geheure soziale Bedeutung hatten freilich eine Behandlung v 0 r dem
Vermogensrecht gefordert, wie sie in alteren Gesetzen schon
vorgebildet war. Das FR. liefert die Nor men fiir die wichtigsten
Tatbestande des Volks- und Einzellebens; in ihm erhebt sich das
Privatrecht zu seiner groBten sittlichen Hohe und beriihrt sich am
nachsten mit tief eingewurzelten Vorstellungen ethischer und
religioser Pragung. Schon dadurch ist del' yom Vermogensrecht
vollig a bweichende Charakter des FR. bestimmt, der sich auBert in
der fast durchweg zwingenden Natur seiner Vorschriften und der
Formgebundenheit seiner Rechtsgeschafte. Aber es ware vollig
verIehlt, dem FR. die Zugehorigkeit ZUlli Privatrecht ganzlich
absprechen zu wollen. Nicht nur die Allgemeinheit, auch del'
einzelne hat das starkste Interesse an del' Aufrechterhaltung der
gegenwartigen FRordnung als einer Ordnung des Privatrechts. Eine;,
Soziali sierung" des FR. wfude den Riickfall in langst iiberwundene
Lebensformen primi tiveI' Volker und den groBten Kulturriickschritt
del' Menschheit bedeuten."
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Gegeniiber den bisher erschienenen Kommentaren will die
nachfolgende Arbeit eine systematische Einfiihrung in die neue
Arbeitsgerichtsbarkeit versuchen. Ein solcher Versuch diirfte um so
eher gerechtfertigt sein, als das Arbeitsgerichts gesetz aus sich
selbst heraus iiberaus schwer verstandlich ist und eine Ubersicht
iiber den Aufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit und ihre Funktionen
kaum gewinnen laBt. Auch sind die bereits heute in wichtigsten
Fragen bestehenden Zweifel kaum aus einer Wortauslegung der
einzelnen gesetzlichen Bestimmungen zu losen, sondern nur, wenn man
auf die grundsatzlichen Rechtsfragen zuriickgreift, aus denen sich
der Gesamtaufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit und ihr Verhaltnis zur
ordent lichen Gerichtsbarkeit ergibt. So konnte sich diese Arbeit
auch nicht auf eine mehr oder minder geordnete Darstellung des
Gesetzesinhalts beschranken, sondern muBte vor allem die
Zusammenhange des neuen ArbeitsprozeBrechts mit dem allgemeinen
ProzeBrecht aufzudecken suchen. Die Arbeit enthalt zugleich die
neue Fassung der Darstellung der Arbeits gerichtsbarkeit fiir mein
Lehrbuch des Arbeitsrechts (Enzyklopadie der Rechts und
Staatswissenschaft XXXI) und soll bei einer veranderten Neuauflage
dort (Seite 266ff.) eingefiigt werden. Die Seitenzahlen in Klammern
ohne naheren Zusatz verweisen auf mein Lehrbuch, die Seitenzahlen
in Klammern mit Zusatz "oben" oder "unten" auf Seitenzahlen dieses
Buches. Berlin, im Mai 1927. Walter Raskel. Inhaltsverzeichnis. 1.
Allgemeines. Seite I. Begriff der Arbeitsgerichtsbarkeit .. 1 A.
Arbeitsgerichtsbarkeit als Gerichtsbarkeit 1 1. Wesen (Gegensatz
zur Schlichtung) .. 1 2. Form (streitige Gerichtsbarkeit) . . . 1
3. Gegenstand. . . . . . . . . . . . . 1 a) Zivilgerichtsbarkeit 2
- b) Verwaltungsgerichtsbarkeit 2 - c) Niemals Straf
gerichtsbarkeit 2."
BegriH nnd Arten der Ordnnng. Die Frage nach dem Wesen der Ordnung
und den Ordnungsprinzipien, die das Wirtschaftsleben beherrschen,
steht im Mittelpunkte der Problematik der Wirt
schaftswissenschaften. Das ergibt sich ohne weiteres aus der Natur
des Gegenstandes dieser Wissenschaften: des Wirtschaftslebens.
Dieses bildet einen Teil des mensch lichen Kulturdaseins, genauer
umschrieben: des menschlichen Gesellschaftsdaseins. Es umfaBt aIle
diejenigen Erscheinungen, die aus der vom Menschen betatigten Unter
haltsfiirsorge erwachsen. Unterhaltsfiirsorge konnen wir
zusammenfassend aIle diejenigen Tatig keiten nennen, die jedes
Lebewesen vollbringen muB, um sich die zur Erganzung seines
individuellen Daseins notwendigen Dinge der auBeren Natur zu
beschaffen. Die Unterhaltsfiirsorge die der Mensch treibt, nennen
wir Sachgiiterbeschaffung J oder Wirtschaft. Sie bildet einen Teil
des objektiven Geistes, in dem sich mensch liche Kultur darstellt.
Innerhalb dieses Bereichs der Wirtschaft k6nnen wir folgende
Bestandteile unterscheiden: 1. Die Wirtschaftsgesinnung oder den
subjektiven Geist; das heiBt: den Inbegriff der die wirtschaftenden
Menschen bestimmenden Zwecksetzungen, Beweggriinde und
Verhaltungsregeln. 2. Alles wirtschaftliche Handeln ist "wirksames"
Handeln und somit, da der Mensch - seinem Wesen nach - in
Gesellschaft lebt, ein Handeln zwischen mehreren Menschen. Sobald
aber ein verniinftiges Handeln unter mehreren erfolgt, bedarf der
(subjektive) Plan, der ihm zugrunde liegt, einer Objektivierung,
wodurch allein er richtungweisend fiir die mehreren wird. Einen
objektivierten Plan nennen wir aber eine Ordnung. Geordnetheit ist
daher der zweite Bestandteil, den das Wirt schaften enthalt. Wir
k6nnen ihn gleichsam als die Form des Wirtschaftslebens
bezeichnen."
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Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
"ehernisehen Industrie" abgetrennt. Die Grenzen der letzteren sind
dadurch enger gefaBt worden, als dem.W esen und dem Inhalt der
Chernie entsprieht, indem man den Wirkungskreis der "ehernisehen
Industrie" und der "ehemisehen Fabriken" auf die Herstellung von
"Chemi kalien" besehrankte, etwa im Sinne von "Chernisehe und
pharmazeutisehe Erzeugnisse, Farben und Farbwaren," wie sie in der
Statistik des deutsehen AuBenhandels aufgefiihrt sind. Diese
Begriffseinengung festigte sich bei wachsender Fiille des Stoffes
durch das Bediirfnis nach Speziali sierung. Hierdurch verliert aber
der Begriff chernische Technologie seine Bestimmtheit. Infolge
dessen muB man ihm ohne Einschrankung alles Chernische unterordnen,
was Beziehung zu gewerblicher Tatigkeit hat. In diesem umfassenden
Sinne soll die chemische Technologie hier behandelt werden. Das
Eingreifen industrieller Vorgange und technischer Kausalitaten in
die Volkergeschichte der letzten 10 Jahre haben das Interesse fiir
Technologie neu be lebt, und infolgedessen ist die zeitgemaBe
Ausgestaltung der chemischen Technologie l lebhaft erortert worden
). Ein neues didaktisches Grenzgebiet zwischen Techno 2 logie und
Volkswirtschaftslehre, die Wirtschaftchemie ), ist im Entstehen.
Tref 3 fend werden die verschiedenen hierhetgehorigen Disziplinen
von J. JASTROW ) fol gendermaBen abgegrenzt: ."
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