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Das Recht der Personengesellschaft wird von der deutschen Literatur
des 19. Jahrhunderts nach der Systematik des Grundrisses von Georg
Arnold Heise (1. Aufl. 1807) nicht dem Personenrecht des
Allgemeinen Teils des burgerlichen Rechts zugeordnet, und das BGB
ist dem gefolgt. Zum BGB behandelt die Literatur in Ubereinstimmung
mit der Legalordnung die Perso- nengesellschaft im Schuldrecht. Dem
folgt selbst Gierkes Deutsches Privat- recht, wenn Gierke auch im
Personenrecht des Allgemeinen Teils in dem Ka- pitel
"Personenrechtliche Gemeinschaften" allgemein von den "Gemein-
schaften zur gesamten Hand" und damit auch von der Gesellschaft
handelt. Die Legalordnung des BGB ist in der Einordnung des Rechts
der Perso- nengesellschaft dadurch bestimmt, da dem Ersten Entwurf
des BGB, wie es in den Motiven heit, die "gemeinrechtliche
Auffassung vom Begriffe und Wesen der Sozietat" zugrunde lag, da
der Gesellschaftsvertrag "nur ein obli- gatorisches
Rechtsverhaltnis unter den Kontrahenten" begrundet. Die Perso-
nengesellschaft als Gesamthandsgesellschaft gehort jedoch ebenso
wie die ju- ristische Person dem Personenrecht an. Man konnte sogar
der Ansicht sein, da die Personengesellschaft als Personengruppe
oder Personenverband noch eher als die juristische Person in das
Personenrecht gehort.
Das Recht der Personengesellschaft wird von der deutschen Literatur
des 19. Jahrhunderts nach der Systematik des Grundrisses von Georg
Arnold Heise (1. Aufl. 1807) nicht dem Personenrecht des
Allgemeinen Teils des burgerlichen Rechts zugeordnet, und das BGB
ist dem gefolgt. Zum BGB behandelt die Literatur in
UEbereinstimmung mit der Legalordnung die Perso- nengesellschaft im
Schuldrecht. Dem folgt selbst Gierkes Deutsches Privat- recht, wenn
Gierke auch im Personenrecht des Allgemeinen Teils in dem Ka- pitel
"Personenrechtliche Gemeinschaften" allgemein von den "Gemein-
schaften zur gesamten Hand" und damit auch von der Gesellschaft
handelt. Die Legalordnung des BGB ist in der Einordnung des Rechts
der Perso- nengesellschaft dadurch bestimmt, dass dem Ersten
Entwurf des BGB, wie es in den Motiven heisst, die
"gemeinrechtliche Auffassung vom Begriffe und Wesen der Sozietat"
zugrunde lag, dass der Gesellschaftsvertrag "nur ein obli-
gatorisches Rechtsverhaltnis unter den Kontrahenten" begrundet. Die
Perso- nengesellschaft als Gesamthandsgesellschaft gehoert jedoch
ebenso wie die ju- ristische Person dem Personenrecht an. Man
koennte sogar der Ansicht sein, dass die Personengesellschaft als
Personengruppe oder Personenverband noch eher als die juristische
Person in das Personenrecht gehoert.
Das Recht der Personengesellschaft wird von der deutschen Literatur
des 19. Jahrhunderts nach der Systematik des Grundrisses von Georg
Arnold Heise (1. Aufl. 1807) nicht dem Personenrecht des
Allgemeinen Teils des burgerlichen Rechts zugeordnet, und das BGB
ist dem gefolgt. Zum BGB behandelt die Literatur in Ubereinstimmung
mit der Legalordnung die Perso- nengesellschaft im Schuldrecht. Dem
folgt selbst Gierkes Deutsches Privat- recht, wenn Gierke auch im
Personenrecht des Allgemeinen Teils in dem Ka- pitel
"Personenrechtliche Gemeinschaften" allgemein von den "Gemein-
schaften zur gesamten Hand" und damit auch von der Gesellschaft
handelt. Die Legalordnung des BGB ist in der Einordnung des Rechts
der Perso- nengesellschaft dadurch bestimmt, da dem Ersten Entwurf
des BGB, wie es in den Motiven heit, die "gemeinrechtliche
Auffassung vom Begriffe und Wesen der Sozietat" zugrunde lag, da
der Gesellschaftsvertrag "nur ein obli- gatorisches
Rechtsverhaltnis unter den Kontrahenten" begrundet. Die Perso-
nengesellschaft als Gesamthandsgesellschaft gehort jedoch ebenso
wie die ju- ristische Person dem Personenrecht an. Man konnte sogar
der Ansicht sein, da die Personengesellschaft als Personengruppe
oder Personenverband noch eher als die juristische Person in das
Personenrecht gehort.
Das Recht der Personengesellschaft wird von der deutschen Literatur
des 19. Jahrhunderts nach der Systematik des Grundrisses von Georg
Arnold Heise (1. Aufl. 1807) nicht dem Personenrecht des
Allgemeinen Teils des burgerlichen Rechts zugeordnet, und das BGB
ist dem gefolgt. Zum BGB behandelt die Literatur in
UEbereinstimmung mit der Legalordnung die Perso- nengesellschaft im
Schuldrecht. Dem folgt selbst Gierkes Deutsches Privat- recht, wenn
Gierke auch im Personenrecht des Allgemeinen Teils in dem Ka- pitel
"Personenrechtliche Gemeinschaften" allgemein von den "Gemein-
schaften zur gesamten Hand" und damit auch von der Gesellschaft
handelt. Die Legalordnung des BGB ist in der Einordnung des Rechts
der Perso- nengesellschaft dadurch bestimmt, dass dem Ersten
Entwurf des BGB, wie es in den Motiven heisst, die
"gemeinrechtliche Auffassung vom Begriffe und Wesen der Sozietat"
zugrunde lag, dass der Gesellschaftsvertrag "nur ein obli-
gatorisches Rechtsverhaltnis unter den Kontrahenten" begrundet. Die
Perso- nengesellschaft als Gesamthandsgesellschaft gehoert jedoch
ebenso wie die ju- ristische Person dem Personenrecht an. Man
koennte sogar der Ansicht sein, dass die Personengesellschaft als
Personengruppe oder Personenverband noch eher als die juristische
Person in das Personenrecht gehoert.
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