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In October 1936, Leonidas - a director at Austria's Department of
Education - received a private letter in a woman's pale blue
handwriting. In it, Vera Wormser, a Jew with whom he had a love
affair years ago, asks him to protect a young talented man who has
to leave Germany for the usual and known reasons. With this news, a
world collapses for Leonidas, whose complete sovereignty was
recognized only formally by Nazi Germany."
Karl Josef Pratobevera zahlt zu jenen Vertretern der
oesterreichischen Rechtswissenschaft des Vormarz, deren Leben und
Werk heute wohl nur mehr wenigen Fachleuten bekannt sein durfte. Er
ist aber "zu den bedeutendsten oesterreichischen Juristen" (H.
Baltl) seiner Zeit zu rechnen. Er stand im Schatten von Franz von
Zeiller, der sich mit Redaktion des ABGB ein bleibendes Denkmal
gesetzt hat. Pratobeveras Leistungen als Rechtswissenschafter und
seine Verdienste als hochrangiger Justizfunktionar lassen sich
nicht nur aus seinem literarischen Werk, aus Nachrufen und
zeitgenoessischen amtlichen Akten erfassen - er hat sein Wirken
auch autobiographisch gewurdigt; in sogenannten
"Selbstbiographischen Skizzen", die er unmittelbar nach Beendigung
seiner Berufslaufbahn 1841/42 verfasst hat.
Der Landrechtsentwurf 1573 stellt in der Kette derartiger Entwurfe
von 1526 bis 1654 insofern den bedeutendsten dar, da er trotz
Fehlen der landesfurstlichen Sanktion grosse Verbreitung in der
Praxis sowie Berucksichtigung in der Rechtswissenschaft fand und
nachfolgenden Entwurfen zugrunde lag. Mit seiner Verbindung von
Landsbrauch und Gemeinem Recht stellt er in der Methode des usus
modernus pandectarum ein typisches Produkt des ius
Romano-Germanicum dar.
Der Landrechtsentwurf 1526 stellt ein bedeutendes Zeugnis der vom
Humanismus gepragten fruhneuzeitlichen Wissenschaft vom Privatrecht
sowie vom Zivilprozessrecht dar. Er enthalt einfuhrend auch eine
allgemeine Rechtslehre, etwa uber Gerechtigkeit, Gewohnheitsrecht
und das Gesetzgebungsrecht des Landesfursten. Dennoch verweist er
fur Zweifelsfalle und Luckenfullung nicht auf das Roemisch-Gemeine
Recht, sondern auf das heimische Gewohnheitsrecht. Auffallend ist
auch das Bemuhen um eine deutsche anstelle der lateinischen
Rechtsterminologie. Obwohl die landesfurstliche Sanktion ausblieb,
folgten weitere ahnliche Texte bis an die Schwelle der
naturrechtlichen Kodifikationen im 18. Jahrhundert.
Eine Fachrichtung tut sich oft schwer, uberkommene Leitbilder und
Fragestellungen hinter sich zu lassen. Dies trifft in besonderer
Weise auf das Interesse am fruhmittelalterlichen oder gar antiken
Rechtsleben der Germanen zu, die das Fach "Deutsche
Rechtsgeschichte" im 19. und teilweise noch im 20. Jahrhundert
kennzeichnete. Dieses "Germanenbild" bewegte sich auf komplexe
Weise - abhangig von den politischen und ideologischen Anschauungen
der Wissenschaftler - zwischen Wissenschaft und Ideologie. Die
Arbeit beschaftigt sich ebenso mit dem Geschichtsbild der
Historischen Rechtsschule, wie mit chauvinistischen UEbertreibungen
und Verzerrungen, die in unertraglichen Geschichtsverfalschungen
zur Zeit des Nationalsozialismus mundeten. Der schwierige
Abloesungsprozess von allzu idealistischen, methodisch unhaltbaren
oder schlicht rassistischen Germanenbildern nach 1945 beschliesst
den Band.
Die Beitrage des Buches umfassen nahezu alle Aspekte der
Rechtsgeschichte: die Staatsordnungen Europas im 19. Jahrhundert,
Grundrechte 1848 und fur Bosnien 1910, die Stellung der Lander in
OEsterreich im 19. und 20. Jahrhundert, Mehrsprachigkeit in der
Habsburgermonarchie, Kirchenstaatsplane 1916/1918 sowie die
Aufarbeitung der NS-Vergangenheit. Aber auch mittelalterliches
Landrecht, Eheschliessungsrecht, Naturrecht, Baurecht als
Sozialreform und Literaturgeschichte werden behandelt.
Die ersten geschriebenen Verfassungen in Deutschland werden bis
heute unterschatzt. Besonders in Kontrast zu den
fruhkonstitutionellen suddeutschen Verfassungen wurde dieser
rheinbundische Konstitutionalismus der Jahre 1807-1811 lange Zeit
als napoleonisch diktierter "Scheinkonstitutionalismus" abgewertet.
In den Beitragen dieses Sammelbandes werden die insgesamt sechs
einzelstaatlichen Verfassungen sowie die Rheinbundakte analysiert.
Damit wird sowohl der rheinbundische Konstitutionalismus
rehabilitiert als auch neues Material fur eine komparative Sicht
auf die rheinbundischen Reformen bereitgestellt. Dies ermoeglicht
die prazisere Verortung der ersten deutschen Konstitutionen
innerhalb der Entwicklung hin zum Verfassungsstaat in Deutschland.
Zur Ermittlung der fur die Qualifikation des voelkerrechtlichen
Status von Bosnien-Herzegowina nach dem Berliner Vertrag vom
13.7.1878 ausschlaggebenden klassischen Voelkerrechtssatze dienen
dem Verfasser tiefgreifende Analysen der einschlagigen,
zeitgenoessischen Gebietskonflikte. Der Antagonismus von
allgegenwartiger, langandauernder Gebietshoheitsausubung durch die
k. u. k. Okkupationsmacht und der ausschliesslichen Legitimation
der Doppelmonarchie zur Verwaltung und Besetzung
Bosnien-Herzegowinas seitens des Art. 25 des Berliner Vertrages
fuhrt zur vielschichtigen Auseinandersetzung mit der Frage der
Geltung und des Inhalts des Effektivitatsprinzips im klassischen
Voelkerrecht. Der Fortbestand turkischer Oberhoheit uber
Bosnien-Herzegowina, trotz omnipotenter k. u. k.
Gebietshoheitsausubung, beweist die Geltungskraft des
(Voelker-)rechts gegenuber der Macht selbst in Zeiten der Hochblute
des Machtstaatsgedankens.
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