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Gleichstellungspolitische Handlungsanforderungen finden sich auf
allen Ebenen des Rechts. Rechtliche Gleichstellung geht jedoch
nicht ohne weiteres mit Gleichstellung in der sozialen Wirklichkeit
einher. Gegenstand der Untersuchung ist die Frage, ob und in
welchem Umfang der Staat aus hoeherrangigem Recht verpflichtet ist,
Institutionen zu schaffen, die dem Fortschritt der Gleichstellung
der Geschlechter dienen.
Dieses Buch behandelt das europaische Verbot der
Altersdiskriminierung und wendet es auf deutsche Berufssoldatinnen
und Berufssoldaten an. Diese unterliegen sehr ausdifferenzierten
Altersgrenzen. Ob und inwieweit diese am Massstab des Unionsrechts
zu uberprufen sind und diesem Massstab standhalten, ist zentraler
Gegenstand der Untersuchung. Ausserdem widmet sich die Autorin dem
Problem, dass Beamte und Arbeitnehmer mit voellig anderen
Altersgrenzen haufig dieselben Aufgaben wie Soldatinnen und
Soldaten erfullen. Vor dem Hintergrund einer verlangerten
Lebensarbeitszeit stellt sie sich auch den rechtspolitischen
Fragen, die durch die Besonderheiten des geltenden Rechts
aufgeworfen werden.
Die Arbeit widmet sich Vereinbarungsformen der
Tarifvertragsparteien, die abweichend von "normalen" Tarifvertragen
auf jede normative Wirkung verzichten. Behandelt werden
Zulassigkeit, Inhalt und Grenzen schuldrechtlicher Tarifvertrage
und aussertariflicher Sozialpartner-Vereinbarungen. Untersucht wird
insbesondere die Frage, anhand welcher Kriterien die Grenze
zwischen tariflichen und aussertariflichen Vereinbarungen zu ziehen
ist. Aus den gewonnenen Ergebnissen wird eine Definition des
Tarifvertragsbegriffes entwickelt. Zur Verdeutlichung dieser
praktisch bedeutsamen und in der Wissenschaft noch wenig
aufgearbeiteten Thematik wird auf die (aussertariflichen)
Sozialpartner-Vereinbarungen der Chemischen Industrie
zuruckgegriffen. Deren Zahl und Inhalte belegen das breite
Anwendungspotential dieser alternativen Gestaltungsinstrumente.
Der Gesetzgeber hat im Jahre 2004 das Schwerbehindertenrecht
novelliert und dabei ein neues Verfahren betrieblicher
Gesundheitspravention geschaffen, das auf alle Arbeitnehmer
Anwendung findet: Das betriebliche Eingliederungsmanagement
verpflichtet den Arbeitgeber zu aktivem Tatigwerden gemeinsam mit
den betrieblichen Interessenvertretungen, sobald ein Beschaftigter
langer als sechs Wochen innerhalb eines Jahres arbeitsunfahig
erkrankt. Fur die betriebliche Praxis ist dieses Verfahren von
erheblicher Bedeutung. Die Arbeit widmet sich den Fragen, denen
sich die betrieblichen Akteure in Zukunft zu stellen haben, u.a.
dem Kreis der Begunstigten, den Rechten der Interessenvertretungen
und den Folgen einer Nichtbeachtung der Norm fur die Wirksamkeit
krankheitsbedingter Kundigungen.
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