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Unfalle alIer Art, nicht selten mit todlichem Ausgang, nehmen zahlenmaBig einen immer breiteren Raum ein, so daB eine zusammenfassende Darstellung not wendig erscheint, insbesondere fUr den auf diesem Gebiet speziell tatigen Arzt. 1m vorliegenden Buch wurde deshalb versucht, unter Auswertung der neueren und neuesten Literatur eine die modernen Probleme beriicksichtigende Bearbei tung der Pathologie des Trauma zu geben. Die einzelnen Kapitel konnen keinen Anspruch auf Vollstandigkeit und umfassende Darstellung erheben, doch ver suchen sie die wichtigsten Tatsachen und Gesichtspunkte darzustellen und eine Grundlage fiir weitere Untersuchungen zu bieten. Die Auswahl des Stoffes ist zwangsweise durch den Umfang des Buches beschrankt, so daB auf manche Einzelheiten, insbesondere aus der Grundlagenforschung und solche, die nur mit schwierigen Methoden zu verifizieren sind, verzichtet werden muBte. Verwendung finden vorwiegend die Befunde am Menschen, erst in zweiter Linie Tierversuche und Ergebnisse spezieller Methoden. Die Literaturangaben sollen einen Zugang zu dem itberaus reichen, auch inter nationalen Schrifttum ttber Traumatologie ermoglichen. Inhaltsverzeichnis Wirkung eines Trauma auf den Korper . . . . . . . . 1 A. Wundarten. . . . . . . . . 1 1. Gesehlossene Verletzungen 1 2. Offene Verletzungen. . . . 2 3. Spezielle Verletzungen 2 B. Traumatiseher Befall der Korperregionen und Organe 3 I. Kopf und Hals . . . . . . . 3 1. Schadel . . . . . . . . . 3 a) Kopfschwarte . . . . . 3 b) Gehirnschadel (Kalotte) . 4 e) Schadelbasis. . . . . 6 d) Gesichtssehadel . . . . 9 2. Gehirn . . . . . . . . . 17 a) Rindenprellungsherde. . . 17 b) Subependymare und Balkenblutungen (ventrikelnahe Blutungen). 19 e) Marklagerblutungen . . 20 d) Epidurales Haematom . 21 e) Subdurales Haematom . 21 f) Subarachnoidale Blutung 22 g) Hypophyse . . . . . . . 23 h) Schadigung von Hirnnerven . 24 i) Schadigung von GefaBen . ."
Die bisher vertretenen Standpunkte Fur die arztliche Aufklarungspflicht "besteht ein ausschlieBlicher Zustandig- keitsbereich des Arztes"s. "N ach ganz einhelliger Auffassung ist namlich die Aufklarung vor der Behandlung die klassische und geradezu typische Aufgabe des behandelnden Arztes bzw. des Operateurs, 6. "Die Aufklarungspflicht obliegt demnach als arztliche Aufgabe ausschlieBlich dem Arzt, 7. So lauten die Stellungnahmen dreier Juristen auf die Frage der Redaktion der Deutschen Krankenpflegezeitschrift: "Wer darf Informationen an den Patienten weiterge- ben und welche?"g Diese Auskunfte entsprechen weithin den Vorgaben von Gesetzgebung, 9 Rechtsprechung und Literatur, soweit sie sich des Themas uberhaupt angenom- men haben. Das Arzneimittelgesetz verlangt als Wirksamkeitsvoraussetzung der Einwilli- gung des Patienten oder Probanden die Aufklarung "durch einen Arzt" ( 40 I Nr. 2; 41 Nr. 5 AMG). Die Strahlenschutzverordnung legt dieses Erfordernis noch genauer fest: "Vor der Einwilligung ist der Proband durch den das For- schungsvorhaben leitenden Arzt oder einen von diesem beauftragten Arzt ... aufzuklaren" ( 41 I Nr. 8 StrSchVO). Die Deklaration von Helsinki verlangt erheblich weniger weitgehend, daB "jede Versuchsperson ausreichend, .. unter- richtet werden" muB (1 Allgemeine Grundsatze, 1.9).
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