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Deutsche Rechtsprechung in voelkerrechtlichen Fragen / Decisions of German Courts Relating to Public International Law / Decision des cours allemandes en matiere de droit international public 1961-1965 (German, English, French, Paperback, Softcover reprint of the original 1st ed. 1978)
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Deutsche Rechtsprechung in voelkerrechtlichen Fragen / Decisions of German Courts Relating to Public International Law / Decision des cours allemandes en matiere de droit international public 1961-1965 (German, English, French, Paperback, Softcover reprint of the original 1st ed. 1978)
Series: Fontes Iuris Gentium, A / 2 / 5
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Der vorliegende Band der Fontes luris Gentium umfaBt einen nur
relativ kurzen Zeitabschnitt (1961 - 1965) und stellt so die
Verbindung zum Datum seiner VerOf- fentlichung nicht unmittelbar
her. Die Verzogerung beruht insbesondere darauf, daB die
Obersetzungen der deutschsprachigen Leitsatze in die englische und
franzosische Sprache erhebliche Aufwendungen in zeitlicher Hinsicht
notwendig machten. In seinem System und in den Anordnungen der
verarbeiteten Materie folgt der nun publizierte Band weiterhin den
friiheren Bearbeitungen. Jedoch, wie in der Einflih- rung zu Band A
II 4 angeklindigt und eingehend begrlindet (S. IX), wurden auch
Gerichtsentscheidungen unterer Instanzen beriicksichtigt, so daB
die Selektion nicht mehr auf die Auswertung nur der
hochstrichterlichen Rechtsprechung beschrankt ist. Der Wortlaut der
Leitsatze ist wie bisher den Gerichtsentscheidungen entnommen und
wurde nur abgewandelt, wenn anders die sinngetreue Wiedergabe der
ratio der je- wei ligen Entscheidung gefahrdet worden ware. Das
Anwachsen der Rechtsprechung in volkerrechtlichen Fragen - und auch
in grundsatzlichen Fragen des Europarechts - machte es notwendig,
auf eine erschopfende Wiedergabe aller Entscheidungen zu
verzichten, die einen wenn auch nur geringen Bezug zum Volkerrecht
herstellen. Die Bearbeiter haben eine Auswahl vornehmen mlissen und
sich bemliht, hierbei der Rele- vanz der Aussagen der Gerichte
geblihrend Rechnung zu tragen. Dabei war nicht die Frage maBgebend,
ob eine Entscheidung in jedem Fall rechtlich unangreifbare Aussa-
gen enthalt, sondern ob und inwieweit der entschiedenen Rechtsfrage
grundsatzliche Bedeutung flir die Handhabung des Volkerrechts durch
deutsche Gerichte zukommt.
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