Vertragsarzte waren bisher vom Vorwurf der Bestechung und
Bestechlichkeit weitgehend verschont; als eigene/r Herr/Frau im
eigenen Praxisunternehmen genossen sie den Schutz von
Freiberuflichkeit, Unabhangigkeit und Grundgesetz.
Damit konnte es jedenfalls in strafrechtlicher Hinsicht bald
vorbei sein, wenn man den Entscheidungen der Instanzgerichte
glauben will. Diese gerichtlichen Entscheidungen durften fur viele
Vertragsarzte uberraschend sein und die strafrechtliche Relevanz
der vertragsarztlichen Tatigkeit in der Zukunft neu beleben. Als
Beauftragte" oder Angestellte" der Krankenkassen werden sich die
niedergelassenen und zur vertragsarztlichen Versorgung zugelassenen
Arzte zukunftig in einem vollig neuen beruflichen und
strafrechtlichen Umfeld bewegen.
Die Debatte um unerwartete und unerwunschte Strafbarkeitsrisiken
in der vertragsarztlichen Berufsausubung hat die Deutsche
Gesellschaft fur Medizinrecht (DGMR) e.V. aufgegriffen und
Empfehlungen erarbeitet, die sich sowohl an die Organe der
arztlichen Selbstverwaltung und den Gesetzgeber als auch an die
Angehorigen des arztlichen Berufsstandes richten. Die Empfehlungen
sollen den Vertragsarzten in Klinik und Praxis helfen, mit
strafrechtlich relevanten Konfliktsituationen besser umzugehen, die
sich fur sie als unerwartet" darstellen. Im Ubrigen gibt die DGMR
Empfehlungen ab, unerwunschte" Strafbarkeitsrisiken weitgehend
auszuschliessen.
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