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Begriffsbildung in hoechstrichterlichen Entscheidungen - 481 U.S. 279 (1987) und BVerfGE 86, 288 (1992) im Vergleich (German, Paperback)
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Begriffsbildung in hoechstrichterlichen Entscheidungen - 481 U.S. 279 (1987) und BVerfGE 86, 288 (1992) im Vergleich (German, Paperback)
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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Ethnologie /
Volkskunde, Note: 1,3, Martin-Luther-Universitat Halle-Wittenberg
(Institut fur Ethnologie), Veranstaltung: Begriff und Erzahlung,
Sprache: Deutsch, Abstract: Aus nicht-juristischem 1] Blickwinkel
juristische Gedankenarbeit zu betrachten ahnelt den Bemuhungen des
Laien, einem Bauern beim Begutachten seiner Pflanzen zu folgen. Wie
im letzteren Fall das Staunen gross ist uber ein sonderbares
Gemisch aus Sachkundigkeit in der Bestimmung des Zustands der
einzelnen Pflanze, Intuition bei der Beurteilung der allgemeinen
Witterung und einem gewissen strategisch untermauerten Hang zum
Festhalten an etablierten Verfahren zur Behandlung, so kann auch
beim Landwirt im juristischen Feld Sachkundigkeit, Intuition und
Verfahrenstreue beobachtet werden. Dass nicht zuletzt die Juristen
selbst ihr seltsames Schwanken zwischen Praxis und Theorie erkannt
haben, zeigt die Etablierung einer Rechtsphilosophie. Warum besitzt
aber trotz dieser vorhandenen Eigenreflexion der nicht juristisch
ausgerichtete Blick auf die juristische Praxis einen Wert? Einen
nicht unwesentlichen Wert stellt aus Sicht eines ethnologisch
Geschulten' eine gewisse Affinitat dar: Es ist fur Ethnologen nicht
ungewohnlich, sich von - scheinbarer oder tatsachlicher -
Fremdartigkeit angezogen zu fuhlen. Doch die Gegebenheit
juristischer Praxis, sich grosstenteils mit - wenngleich stark
eingebetteten - Einzelfallen zu beschaftigen, fordert ebenso
akademische Heimatgefuhle. Und in der Wechselwirkung zwischen
Akteuren, die ihre eigene bzw. angeeignete Sache' vertreten, und
Akteuren, die diese Eignung bzw. Aneignung zu erkennen und die
Sache' zu objektivieren haben, liegt eine zumindestens
bemerkenswerte Konvergenz zwischen Ethnologie und Jura. Ein fur die
vorliegende Fragestellung wesentlicherer Wert ist aber eine Art
Begriffsstutzigkeit der Uneingeweihten', ist das unvermeidbar
schiefe Bild', das ein Aussenstehender 2] bekommt. Dies ist nicht
so, weil zw
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