Nach der Neuausrichtung der Gesetzgebungskompetenzen durch die
Foederalismusreform I war das vom Bund im Jahr 2009 erlassene
Raumordnungsgesetz das erste Gesetz, das sich auf einen neu
geordneten Kompetenztitel stutzte. Das Raumordnungsrecht ist nun
nicht mehr der Rahmengesetzgebung, sondern der konkurrierenden
Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG zugeordnet. Zudem ist
die Raumordnung nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG Gegenstand der
neu eingefuhrten Abweichungsgesetzgebung. Der bayerische
Gesetzgeber machte von diesem Recht Gebrauch und erliess im Jahr
2012 ein eigenes Landesplanungsrecht. Diese Arbeit befasst sich mit
dem Umfang und den Grenzen der Abweichungsbefugnis im
Raumordnungsrecht und vergleicht das Bayerische
Landesplanungsgesetz mit dem Raumordnungsgesetz des Bundes.
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