Das Recht auf freie Anwaltswahl ist ein Verfahrensrecht. Inhaltlich
ist es ein Stuck Gerichtsverfassungsrecht. Es schutzt die
unabhangige Rechtspflege. Gesetzliche Regelungen des Rechtes finden
sich jedoch nicht im GVG, sondern im anwaltlichen Berufsrecht ( 3
Abs. 3 BRAO) und privaten Versicherungsrecht ( 127 VVG). Der BGH
versteht die freie Anwaltswahl nicht als Verfahrensrecht, sondern
als Freiheitsrecht des Rechtsuchenden. Ein mittelbarer Eingriff in
das Freiheitsrecht lage vor, wenn dem Rechtsuchenden die Ausubung
des Wahlrechtes tatsachlich unmoeglich gemacht wird.
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