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Staatensouveranitat Und Ius Cogens - Eine Untersuchung Zu Ursprung Und Zukunftsfahigkeit Der Beiden Konzepte Im Voelkerrecht (German, Hardcover, 1. Aufl. 2019 ed.)
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Staatensouveranitat Und Ius Cogens - Eine Untersuchung Zu Ursprung Und Zukunftsfahigkeit Der Beiden Konzepte Im Voelkerrecht (German, Hardcover, 1. Aufl. 2019 ed.)
Series: Beitrage Zum Auslandischen OEffentlichen Recht Und Voelkerrech, 287
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Das Buch untersucht das Verhaltnis von Staatensouveranitat und ius
cogens aus ideen- und rechtsgeschichtlicher Perspektive und ist
bestrebt, den rechtshistorischen Befund fur die aktuelle
voelkerrechtliche Konstitutionalisierungsdebatte fruchtbar zu
machen. Wahrend das Konzept des ius cogens im aktuellen
Voelkerrecht eng mit dem Ruf nach der Konstitutionalisierung einer
Internationalen (Rechts-)Gemeinschaft verbunden wird, gilt das
Konzept der Staatensouveranitat als Hort des Unilateralismus und
rucksichtslosen Autonomiestrebens. Der Autor vertritt demgegenuber
eine differenziertere Sichtweise. Er unternimmt eine
ideenhistorische Untersuchung der Ursprunge beider Konzepte und
gelangt zu dem Befund, dass die Konzepte der Staatensouveranitat
und des ius cogens auf den gleichen antik-roemischen Vorstellungen
uber das ius publicum aufbauen. Er analysiert diese
roemisch-antiken Gedanken und zeigt, wie sie - etwa in Form der
quod-omnes-tangit-Formel - pragend fur Vorstellungen von zwingendem
supranationalem Recht und "souveraner" Herrschaft in Mittelalter
und Moderne wurden. Nach Auffassung des Autors gibt es demnach
keine "Geburtsstunde" der Staatensouveranitat in der Antike oder
dem Mittelalter, sondern vielmehr eine Gedankenevolution, die sich
von den gemeinsamen antiken Ursprungen bis zu modernen
Vorstellungen uber das ius cogens und die Staatensouveranitat
verfolgen lasst. Vor dem Hintergrund dieses Befundes fuhrt das Buch
aus, dass auch im heutigen Voelkerrecht die beiden Konzepte als
Ausfluss des gleichen "republikanischen" Grundprinzips verstanden
und so miteinander harmonisiert werden koennten. Dabei macht das
Buch aber deutlich, dass ein durch rechtshistorische Analyse
vermitteltes Verstandnis bestenfalls als Inspirationsquelle fur die
kunftige Ausgestaltung des Rechts dienen mag, rechtshistorische
Befunde aber keinesfalls als rechtliche Argumente dienen koennen.
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