Die Untersuchungs- und Rugeobliegenheiten des UN-Kaufrechts
eroeffnen durch ihre unbestimmten Rechtsbegriffe einigen Spielraum
fur Interpretation. Wajma Mangal schlagt vor, dass die Auslegung
der Art. 38 und Art. 39 CISG an internationalen Massstaben
orientiert werden und nach der autonomen Auslegungsmethode erfolgen
sollte. Sie pruft, wie sich die festgestellten Anforderungen
andern, wenn man eine am oekonomischen Effizienzkriterium
orientierte Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe vornimmt. Die
Untersuchungsweise und die Untersuchungsfrist sollten ihr zufolge
an bereits bekannte Kriterien und Kategorien angeknupft werden.
Anders bedarf die Rugefrist des Art. 39 CISG nicht einer solchen
kategorischen Anknupfung.
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