Stefan Schrocker zeigt, dass das Datenschutzrecht die Abwicklung
von Verschmelzungen weder blockieren noch grundlegend behindern
kann und darf. Allerdings mussen die Anforderungen des
Datenschutzrechts auch in den einzelnen Phasen einer Verschmelzung
gleichsam beachtet und die Interessen der Beteiligten sowie der
Betroffenen sorgsam gegeneinander abgewogen werden. Die Offenlegung
personenbezogener Informationen ohne Einwilligung der Betroffenen
muss die ultima ratio bleiben."
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