Der Verbotsirrtum ist im deutschen Strafrecht zur praktischen
Bedeutungslosigkeit verkummert, allenfalls in den Hoersalen der
Universitaten mag er noch eine theoretische Rolle spielen.
Ursachlich hierfur ist die restriktive, den Momentaufnahmen der
Rechtsprechung uberlassene Auslegung des Begriffs der
"Vermeidbarkeit". Die Tendenz, das Merkmal der
"Erkundigungspflicht" - als Faktor der Vermeidbarkeit - auf eine zu
vernachlassigende Groesse zu reduzieren, ist kennzeichnend fur eine
Entwicklung im Strafrecht, welche immer groessere Anforderungen an
die Gesetzeskenntnisse des Normunterworfenen stellt. Die
Verfasserin fordert deshalb eine Neubestimmung der
Vermeidbarkeitskriterien, deren Ausgangspunkt die Unterscheidung
zwischen unverausserlichen subjektiven Rechten einerseits und den
Rechtsgutern andererseits darstellt, so dass das Strafgesetzbuch im
Ansatz wieder zur magna charta des Burgers wird.
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