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Der \Vunsch, fur eine Dm.stoHung des deut.schen Liegenschafts
rechts die rechtstatsachlichen Unterlagen zu beschaffen, fuhrte
mich vom Hypothekenwesen aus zunachst zu einer Untersuchung des
Niessbrauchs. Sie war beim Eintritt der Ereignisse des Oktober 1918
fast beendet; innere und aussere Hemmnisse erschwerten und ver
zogerten sodELnn den Abschluss. Die Schrift verfolgt wiederum
rechtstatsachliche Ziele. Eine systematische Darstellung des
gesamten Niessbrauchsrechts i t keines wegs beabsichtigt. Doch
reichen die Erorterungen naturgemass stellen w-eise tief in die
Dogmatil; hinein. Dabei hat die veranderte Be trachtungswei. e. wie
ich hoifc, auch in dogmatischer Hinsicht mehrfach neue Ergebnisse
gezeitigt. Im ganzen fuhrt die Untersuehung zu dem Schluss, d"
Es durfte heute kaum noch einen deutschen Juristen geben, dem das
im Wirtschaftsleben geltende Recht auch nur annahernd so vertraut
ist, wie dies vor dem Kriege allgemein der Fall war - ganz zu
geschweigen von dem Grade, den die Rechtsunkenntnis der nicht
juristisch vorgebil deten Beamten, Kaufleute UI'lW. erreicht hat.
Eigene Erfahrungen ver anlassten mich, zunachst zum Zwecke der
Selbstbelehrung eine Zu sammenstellung uber die neuere
Rechtsentwicklung anzufertigen. Aus ihr ist eine Vorlesung und aus
dieser die vorliegende Schrift hervor gegangen. Ihr Ziel ist
lediglich, eine Ubersicht zu geben. Ich musste daher versuchen, aus
dem unubersehbaren, ungefugen und wirren Stoff das Wichtigste
herauszuheben und in eine ertragliche systematische Ordnung zu
bringen. Dabei war mein Bestreben vor allem darauf ge richtet, eine
blosse Anhaufung von Einzelheiten zu vermeiden und nach Moglichkeit
eine zusl1mmenhangende Darstellung zu bieten, die die grossen
Linien der Entwicklung erkennen lasst. Ausgegangen bin ich vom
Privatrecht, doch sind die Nachbargebiete in weitestem Umfange
mitherangezogen. Namentlich sind die neueren offentlich-rechtlichen
Gestaltungen insoweit berucksichtigt worden, wie sie an Stelle
fruherer privatrechtlicher Regelungen getreten sind. Die Schrift
bildet insoweit eine Erganzung der systematischen Darstellungen des
burgerlichen und Handelsrechts. Der Ausdruck "Wirtschaftsrecht,"
der selbstverstandlich nicht eine neue Disziplin postuliert,
sondern eben nur eine uberschrift sein soll, durfte das Wesentliche
des Inhalts am besten bezeichnen. Die rein offentlich-rechtlichen
Materien sind freilich auch dann beiseite gelassen, wenn sie das
Wirtschaftsleben betreffen, so das Steuerrecht und die offentliche
Versicherung."
Die Absicht des Unterzeichneten, fur die Zwecke der Rechtstat
sachenforschung eine "Sammlung von Beitragen zur Kenntnis des
Rechtslebens" zu begriinden, fand Anfang 1914 die verstandnisvolle
Zustimmung des Verlages. Es war bereits gelungen, eine Reihe wert
voller Mitarbeiter zu gewinnen, als der Krieg ausbrach und die Ein
losung der gegebenen Zusagen verhinderte. Die Entwicklung freilich,
der die Sammlung dienen solI, ist durch den Krieg beschleunigt
worden. Deutlicher als jemals hat das Recht, wenigstens auf
innerstaatlichem Gebiete, seine Eigenschaft als gestaltender
Machtfaktor enthiillt und wenn diese Eigenschaft auch nicht als die
einzige und nicht als die bestimmende gelten darf, so werden sich
die neuen Eindriicke doch als ein dauernder Gewinn fur unsere
Auffassungen vom Recht und von der Rechtswissenschaft erweisen. Es
wird gar nicht mehr anders moglich sein, als daB die Rechtslehre,
den hundertjahrigen Zauberbann brechend, kunftighin ihr Bestes fur
eine tatkraftige Mitarbeit an den Aufgaben der deutschen Gegenwart
hergibt. Die Erforschung des Rechtslebens wird dabei eine ungeahnte
Bedeutung gewinnen; sie wird es der kunf tigen . Gesetzgebung und
Rechtsprechung erleichtern mussen, in den Wirrnissen und Kampfen,
die uns erwarten, das Richtige zu treffen. Noch sind freilich die
einzelnen Forderungen der Zukunft nicht erkenn bar. Was einstweilen
geschehen kann, aber auch geschehen muB, ist lediglich, die neuen
Gesichtspunkte und Arbeitsmethoden weiter zu entwickeln. In diesem
Sinne glaubte ich, t, rotz der Ungunst der Ver haltnisse die
Sammlung mit dem vorliegenden Heft eroffnen zu sollen."
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