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Der Grundsatz ne ultra petita besagt, dass ein Gericht dem Klager weder mehr noch etwas anderes, als geltend gemacht worden ist, zusprechen darf. Der Grundsatz ist ein fester Bestandteil der deutschen Rechtsordnung und die deutsche Rechtsprechung hat fur Verfahren vor staatlichen Gerichten Leitlinien fur den Umgang mit dem Grundsatz entwickelt. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit wurde untersucht, inwieweit der Grundsatz mit den Besonderheiten von Schiedsverfahren - insbesondere der Vielschichtigkeit der anwendbaren Rechtsquellen, des Aufeinandertreffens unterschiedlicher Rechtssysteme und der besonderen Bedeutung der Parteiautonomie - vereinbar ist. Dabei hat sich herausgestellt, dass der Grundsatz auch in Schiedsverfahren einen unabdingbaren Kern besitzt. Dieser ist verletzt, wenn Schiedsgerichte UEberraschungsentscheidungen erlassen.
Ein Schiedsverfahren beruht auf einer Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien. Diese bezieht sich auf ein bestimmtes Rechtsverhaltnis; oft erfasst sie ausservertragliche Anspruche. Die rechtsvergleichende Arbeit befasst sich mit den Folgen einer AEnderung der Sachbefugnis fur den Schiedsvertrag. Da er begunstigende wie belastende Elemente in sich vereint, besteht kein Gleichlauf mit dem zugunsten eines Dritten begrundeten, auf ihn ubertragenen oder ihn sonst betreffenden materiellen Recht. Der Verfasser bestimmt die Institute, die in derartigen Fallen eine parallele Geltungserstreckung ermoeglichen. Zudem untersucht er die in der internationalen Praxis verbreitete Erstreckung auf vertragsfremde Gruppengesellschaften. Insofern fordert er eine Ruckbesinnung auf die vertragsrechtlichen Grundlagen; er legt dar, wie sich diese bei Beteiligung gruppenzugehoeriger Unternehmen fruchtbar machen lassen.
Der Autor untersucht die Grenzen internationaler Schiedsvereinbarungen im Hinblick auf international zwingende Sachnormen (sog. Eingriffsnormen). Kann die Schiedseinrede mit dem Argument zuruckgewiesen werden, das vereinbarte Schiedsgericht werde eine Eingriffsnorm, die fur nationale Gerichte zwingend sei, nicht beachten? Oder hat das abredewidrig angerufene Gericht die Parteien dennoch auf das schiedsrichterliche Verfahren zu verweisen? Zur Klarung dieser Frage erfolgt eine umfangreiche Analyse zum Umgang mit Eingriffsnormen in der Schiedsgerichtsbarkeit sowie eine Auswertung der Schiedspraxis. Auf dieser Grundlage entwickelt der Autor einen detaillierten Loesungsvorschlag aus der Sicht eines deutschen Gerichts und wendet diesen auf praktisch relevante Beispielsfalle an.
Das Buch befasst sich mit der Teilnahme des Staates als Partei an verwaltungs- und zivilrechtlichen Schiedsverfahren. Nach Darstellung der einfach-rechtlichen Grundlagen wird der Frage nachgegangen, inwiefern gerade die Zunahme von oeffentlich-privaten Partnerschaften in Deutschland auch zu einem Bedeutungszuwachs der Schiedsgerichtsbarkeit im Verhaltnis zur oeffentlichen Hand gefuhrt hat. Zu diesem Zweck analysiert der Autor eine Reihe entsprechender Vorhaben und pruft, ob die Parteien fur Konflikte alternative Streitloesungsmechanismen in den Projektvertragen vereinbart haben. Sodann wird untersucht, ob sich die Teilnahme des Staates an Schiedsverfahren im Einklang mit seinen grundgesetzlichen Bindungen befindet. Einen Schwerpunkt der Eroerterungen bilden dabei Probleme der Transparenz.
Der Autor untersucht die Regulierung auslandischer Parteivertreter in internationalen Schiedsverfahren mit Sitz in Deutschland. Anders als vor nationalen Gerichten durfen in internationalen Schiedsverfahren auch auslandische Parteivertreter, d.h. Anwalte, die nicht am Sitz des Schiedsgerichts zugelassen sind, als Bevollmachtigte auftreten. Welches Berufsrecht ist auf sie anwendbar? Wird ihre Tatigkeit vom deutschen Strafrecht erfasst? Welche Kompetenzen haben Schiedsgerichte, um etwa kollidierende Berufsrechte in Ausgleich zu bringen oder Fehlverhalten zu sanktionieren? Neben diesen Fragen diskutiert der Autor ausserdem, ob eine zusatzliche Regulierung durch sog. "Soft-Law", wie etwa den Guidelines von IBA oder LCIA, fur den Schiedsstandort Deutschland notwendig oder wunschenswert ist.
Das Buch befasst sich mit der durch die zunehmende Internationalisierung gewachsenen Bedeutung der Schiedsgerichtsbarkeit und den sich dadurch haufenden geschlossenen Schiedsrichtervertragen. Es zeigt auf, wie Schiedsrichtervertrage kollisionsrechtlich nach der Rom I-VO anzuknupfen sind. Bei Fehlen einer Rechtswahl ist allein entscheidend, zu welchem Recht welchen Staates der Vertrag die engste Verbindung hat. Gerade im praxisrelevanten Fall des Dreierschiedsgerichts ergeben sich fur die dort geschlossenen Schiedsrichtervertrage eine Reihe moeglicher Anknupfungspunkte, die in dieser Arbeit untersucht werden.
Die Frage, wie unerwunschte Verzoegerungen in Schiedsverfahren zu vermeiden sind und wie das Verfahren insgesamt gestrafft werden kann, ist eine im Schrifttum wie in der Praxis viel diskutierte Frage. Insbesondere die Parteien selbst empfinden ihr Schiedsverfahren in vielen Fallen als zu lang. Allein die Wahl des Schiedsverfahrens garantiert noch keine zugige Durchfuhrung desselben. Der Verfasser beleuchtet das Problem aus der Sicht und unter Berucksichtigung der Interessen sowohl der Parteien und Parteivertreter, als auch der Schiedsrichter. Dabei stellt er die den Verfahrensbeteiligten zur Verfugung stehenden Gestaltungsmoeglichkeiten dar und zeigt Anhaltspunkte fur moegliche Verzoegerungen auf. Insbesondere tragt die Darstellung auch der Internationalisierung der Schiedsgerichtsbarkeit Rechnung und diskutiert die entsprechenden Entwicklungen. Daruber hinaus stellt die Arbeit Moeglichkeiten zur Optimierung des Verfahrens fur alle Beteiligten dar und geht schliesslich auf die Besonderheiten eines beschleunigten Verfahrens im eigentlichen Sinne ein.
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