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Diese Arbeit uberpruft die Berechtigung des Boeckenfoerde-Diktums vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Veranderungen in den letzten Jahrzehnten. Hierbei setzt die Autorin das Thema in Bezug zur religioes-weltanschaulichen Neutralitat des Staates, wobei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Literaturansatze zur Neukonturierung des Neutralitatsgebots untersucht werden. Des Weiteren werden die komplexe normative Basis dieses Verfassungsgebots und sodann dessen Gehalt herausgearbeitet. Anknupfend hieran wird am Beispiel des Unterrichts in den oeffentlichen Schulen gepruft, ob der Staat sich in UEbereinstimmung mit dem Boeckenfoerde-Diktum auf eine schutzende und stutzende Rolle in Bezug auf die religioes-weltanschaulichen Krafte in der Gesellschaft beschranken muss oder ob eine weitergehende Pflege seiner "Voraussetzungen" erfolgen kann.
Die Arbeit zeigt das traditionell haushaltsrechtliche Anliegen der Regelungen zur Auftragsvergabe auf. Sie wendet sich der voneinander abweichenden Entwicklung des Vergaberechts in Staat und Kirche zu und begrundet vor dem Hintergrund einer Vielzahl ungeklarter Fragen im europarechtlich bestimmten staatlichen Vergaberecht, warum die evangelischen Landeskirchen in Deutschland keine oeffentlichen Auftraggeber sind. Fur staatlich gefoerderte kirchliche Auftrage werden die Voraussetzungen und Moeglichkeiten untersucht, religionsspezifische Anliegen bei der Auftragsvergabe einzubeziehen.
Das Steuerrecht sieht fur juristische Personen des oeffentlichen Rechts und die von ihnen unterhaltenen Betriebe zahlreiche Vergunstigungen vor. So unterliegen Betriebe juristischer Personen des oeffentlichen Rechts, die uberwiegend der Ausubung der oeffentlichen Gewalt dienen, als so genannte Hoheitsbetriebe nicht der Koerperschaftsteuer. Diese steuerliche Vergunstigung erstreben auch die Kirchen und Religionsgemeinschaften, denen das Verfassungsrecht den oeffentlich-rechtlichen Status zugewiesen hat. Diese Arbeit zeigt, dass und inwieweit kirchliche Betriebe oeffentliche Gewalt ausuben und damit als Hoheitsbetriebe steuerlich begunstigt werden.
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