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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 16,0, Gottfried Wilhelm Leibniz Universitat Hannover, Sprache: Deutsch, Abstract: Gerade in Anlehnung an den Fall, Mechthild Bach" hat das Thema Sterbehilfe in Niedersachsen neue Aktualitat und Brisanz gewonnen, sowie fur Diskussionsstoff gesorgt. (...Darstellung des Falles...) Auch wenn es sich vorliegend grundsatzlich um einen Fall der aktiven Sterbehilfe handelt, bestehen weiterhin viele die Sterbehilfe allgemein betreffende Fragen: Was muss oder darf ein Arzt tun, um qualende Schmerzen zu lindern? Wann ist eine Krankheit soweit fortgeschritten, dass der Patient sich in der Sterbephase befindet? Wo beginnt Sterbebegleitung beziehungsweise -hilfe rechtswidrig zu werden? Wann endet das Recht oder die Pflicht ein zu Ende gehendes Leben kunstlich zu verlangern ? Diesen verschiedenartigen Fragestellungen durch moglichst einfache Entscheidungsprinzipien gerecht zu werden, ist zwar ein verstandliches Verlangen, das jedoch wegen teils gegenlaufiger Interessen nur begrenzt durchsetzbar ist . Die Sterbehilfe stellt uns vor existenzielle Fragen, deren Antworten zwischen den Polen, effektiver Lebensschutz" und, tatsachliche Achtung der menschlichen Selbstbestimmung am Lebensende" liegen . Der strafrechtliche Schutz des Lebens dauert bis zum Tode und kommt auch den unheilbar Kranken zu Gute, wahrend der Gedanke der autonomen Selbstbestimmung nicht nur die allgemeine Ausgestaltung des Lebens, sondern auch den Sterbevorgang als letzte Lebensphase erfasst . Angesichts einer alternden Gesellschaft und der Fortschritte in der Medizin stellt sich bei rund 850.000 Todesfallen im Jahr bei mehr als einem Drittel die Frage nach behandlungsbegrenzenden Entscheidungen am Lebensende . Anhand des Stichwortes Sterbehilfe wird dieser Problemkreis seit langerem eingehend diskutiert . Mit wachsender Manipulierbarkeit des Todes durch die moderne Medizin und mit dementsprechend steigendem Selbstbestimmungsinteresse ub
Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 13,0, Gottfried Wilhelm Leibniz Universitat Hannover, Sprache: Deutsch, Abstract: (....) Allerdings zeigt sich entgegen des in der Offentlichkeit immer noch vorherrschenden, Sicherheitswahns" in der Rechtsprechung eine andere Entwicklung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 4. Mai 2011 mit einem, Paukenschlag" alle Regelungen zur SV fur verfassungswidrig erklart. Das BVerfG erganzt somit eine Entscheidung des europaischen Gerichtshofs fur Menschenrechte (EGMR) vom Dezember 2009, in der die Menschenrechte der in der SV Untergebrachten bereits betont wurden. Insbesondere mit der Entscheidung des BVerfG und den damit geschaffenen Ubergangsregelungen sowie deren Vereinbarkeit mit nationalem und internationalem Recht beschaftigt sich diese Arbeit. Bevor das Urteil erlautert und auf die entsprechenden rechtlichen Vorgaben im Rahmen der sich aus dem Urteil ergebenden Ubergangs-regeln sowie auf den Vollzug der SV eingegangen wird, soll die Zweispurigkeit des deutschen Sanktionensystems erortert und die historische Entwicklung der SV einschliesslich Gesetzgebung und Recht-sprechung des EGMR und des BVerfG dargestellt werden. Schliesslich folgt eine kritische Wurdigung des Urteils und der sich daraus ergebenden Ubergangsregelungen, bevor eine Auseinandersetzung mit der grundsatzlichen Problematik der SV erfolgt, soweit diese in einzelnen Punkten noch nicht im Rahmen der Wurdigung des Urteils gefuhrt wurde. Dabei stellt sich letztendlich eine wichtige Frage: Sollte die Siche-rungsverwahrung abgeschafft werde
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