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Die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten beim Franchising steht im Mittelpunkt gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer. Gleichzeitig stellt sich bei internationalen Franchise-Systemen die Frage nach dem anwendbaren Recht, da die internationalprivatrechtliche Anknüpfung von Ansprüchen aus culpa in contrahendo immer noch umstritten ist. Mit dieser Arbeit werden die spezifischen Aufklärungspflichten des Franchise-Gebers beschrieben und mit dem Franchise-Recht des US-Bundesstaates Kalifornien verglichen. Den Schwerpunkt der Arbeit bildet jedoch die Frage der Qualifikation und des Statuts von Ansprüchen aus culpa in contrahendo bei der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Durch eine eingehende Analyse des deutschen internationalen Deliktsrechts nach der IPR-Reform von 1999 zeigt der Verfasser auf, dass sich der Gesetzgeber für die deliktische Anknüpfung der culpa in contrahendo entschieden hat. Die vertragsakzessorische Anknüpfung bietet dabei das notwendige Korrelat, um das Spannungsfeld zwischen Delikts- und Vertragsstatut unter Berücksichtigung materiellrechtlicher Gerechtigkeit aufzulösen.
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