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bildung sein Augenmerk vorwiegend auf die Tat und deren Einordnung in die Gesetzesbestimmungen. Diese Richtschnur verfiihrt leicht zu einer Uberschatzung der Tat als VerstoBes gegen die Rechtsordnung und veranlaBt ihn zu MaBnahmen, deren geringe durch die Personlich keit des Taters bedingte Wirksamkeit ihm verborgen bleibt. Spielt sich dieser Unterschied der Denkweise auch nicht so sehr in foro ab (vgl. dazu S. 4), so tragt er doch mit Schuld an dem MiBtrauen vieler Juristen gegen die Sachverstandigen. Auch der Begriff der Willensfreiheit hat sich in der gleichen Richtung ausgewirkt. Wenn auch-so die neue Fassung des 51 StGB. (vgl. S. 9) und das KdSt. (S. 10)-fast alle neuen Gesetze (das italienische allerdings nicht) das Wort Willensfreiheit vermeiden, so bedarf es bier doch einer kurzen E.rorterung. Einmal, weil noch die meisten alteren Gesetze (so auch auBer unserem in den letzten Ziigen liegenden StGB. in seiner his zum 1 31. Dezember 1933 geltenden Fassung, das JGG. und unser BGB. 104 und 827) von Willensfreiheit oder Willenshandlung sprechen; dann aber auch, weil trotz der Ausmerzung des W ortes die Bindung an die Vorstellung der Willensfreiheit, bewuBt oder unbewuBt, vielfach erhalten geblieben ist, aber in ihrer Bedeutung fur das praktische Leben iiberschatzt wird."
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