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Gutachten zu Fragen des Zivilrechts und des Offentlichen Rechts haben in der Praxis der forensischen Psychiatrie eine erhebliche Bedeutung. Sie erfordern einerseits Spezialwissen zu dem jeweiligen Fall" und andererseits die enge Zusammenarbeit von Psychiatern und Juristen. Das Buch behandelt Fragen des Zivilrechts und des Offentlichen Rechts deshalb sowohl aus juristischer wie psychiatrischer Perspektive. Erortert wird auch die Stellung des psychiatrischen Sachverstandigen im Zivilprozess und im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit."
stematiker apostrophiert, deren Leistungen bestenfalls als uberholt angese- hen werden, nicht selten jedoch auch als Hemmschuh fur die neuen Seh- weisen einer psychodynamischen Psychiatrie mit tiefen psychologischen Theorien, Lehranalysen, Selbsterfahrungsgruppen u. a. m. Unberucksichtigt bleibt dabei meist, dass viele der neuen Lehren trotz der Betonung von Be- griffen wie "Seele" oder "psychisch" im Grunde nur maskierte Formen einer modischen identitatstheoretischen Philosophie materialistischer Couleur darstellen (Koehler 1984). Gewiss ist gegen eine psychodynamische Ausbildung des psychiatri- schen Nachwuchses wenig einzuwenden, sofern eine Verabsolutierung des gewahlten Standpunktes vermieden wird. Leider stellen die zweifellos erfor- derlichen tiefen psychologischen Aspekte noch keinen selbstverstandlichen Teil einer integralen psychiatrischen Ausbildung an den deutschen Klini- ken dar, in denen der junge Assistenzarzt sein diagnostisches und therapeu- tisches Wissen erwirbt (Mombour 1984). Deshalb sieht er sich fast uberall gezwungen, unter zum Teil erheblichen Schwierigkeiten seinen Zusatztitel fur Psychotherapie "ausser Haus" zu erwerben. Dessen schwere Zugang- lichkeit, die vor allem institutionell bedingt ist, mag zur Tendenz beitragen, dass die psychodynamische Sehweise eine herausgehobene Position erhalt und in der Vorstellung gerade der psychiatrischen Anfanger leicht zum do- minierenden Denkansatz gerat.
Jede Auseinandersetzung mit dem Gebiet der abnormen, jedoch nicht eindeutig krankhaften Personlichkeitsverfassungen rtihrt an wissen- schaftliche Streitfragen wie an gesellschaftliche Konfliktzonen. Ein Versuch zur Ordnung vorhandenen Wissens und zur KIarung kontro- verser Sehweisen in diesem Bereich erfordert zunachst grundsatzliche Vortiberlegungen. Deshalb beansprucht in der vorliegenden Untersu- chung die Erorterung historischer und theoretischer Grundlagen der Psychopathie-Lehren, aus denen die gegenwartigen Auseinanderset- zungen tiber Charakterneurosen und Personlichkeitsstorungen hervor- gegangen sind, einen wichtigen Raum. Ein Hindernis im diagnosti- schen, therapeutischen und administrativen Umgang mit den Proble- men personlichkeitsgestorter Menschen war bisher die Vermischung unterschiedlicher konzeptioneller Ansatze. Dieser Schwierigkeit soIl mit der Differenzierung der psychopathologischen und der soziologischen Betrachtungsebene vorgebeugt werden. Die aus theoretischen Uberle- gungen, Forschungsstand und empirischer Analyse entwickelte Diffe- rentialtypologie gliedert das Feld abnormer Pers6nlichkeiten in Psy- chopathie, Soziopathie und Dissozialitat. Damit kann auch fUr die verschiedenen rechtlichen Fragestellungen ein Orientierungsrahmen geschaffen werden. Die Arbeit steht in der psychopathologischen und forensischen Tradition der Heidelberger Psychiatrischen Universitatsklinik. Mein Dank gilt Kollegen und Freunden fUr die Diskussion, insbesondere Herrn Prof. Janzarik fUr Anregung und Kritik; Herm Dr. med. Scheur- len und Herm Dipl. -Math. Bruckner aus dem Institut fUr Medizinische Dokumentation und Statistik sowie Herrn Dipl. -Psych. Erbacher fUr die Untersttitzung bei der statistischen Auswertung; Frau Hartmann und Frau Sonnek fUr ihre Schreibarbeiten. Henning SaB Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 Zur Ideengeschichte der Psychopathiekonzepte 4 2. 1 Vorbemerkung . . . . . . . . . . . 4 2. 2 Manie sans delire - Degeneres superieurs - Desequi1ibration menta1e . . . . . . . . 4 2. 3 Moral Insanity - Anethopathy - Sociopathy - Psychopathy . . . . . . . . . . . . . .
Erstmals behandeln fuhrende Vertreter der forensischen
Wissenschaftszweige - Strafrechtler, Psychiater und Psychologen,
Anwalte, Rechtsmediziner - interdisziplinar die Problemgeschichte,
den gegenwartigen Diskussionsstand und mogliche Losungsansatze fur
die Beurteilung von Schuldfahigkeit bei Affektdelikten.
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