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Diese Studie widmet sich aus verfassungsrechtlicher Perspektive den
Unternehmensbeteiligungen politischer Parteien im Medienbereich. Es
wird der Frage nach der Vereinbarkeit solcher Beteiligungen mit dem
Grundgesetz nachgegangen. Dies erfolgt aufgefachert in die Aspekte,
ob sich politische Parteien erwerbswirtschaftlich betatigen durfen
und ob Medienunternehmensbeteiligungen von Parteien mit dem
Grundsatz der Freiheitlichkeit der politischen Willensbildung in
Einklang stehen. Beide Fragen werden unter Berucksichtigung der
relevanten Rechtsprechung und Literatur eingehend eroertert und im
Ergebnis verneint. Medienunternehmensbeteiligungen von politischen
Parteien sind nach Ansicht des Autors verfassungswidrig.
Will die EU auf Verstoesse gegen Menschenrechte und demokratische
Grundsatze strafend reagieren, bleibt ihr oftmals nur die
Moeglichkeit, Sanktionen gegen den Aggressor zu verhangen. Die
Arbeit systematisiert diese Sanktionen und bettet sie in den
europa- und voelkerrechtlichen Kontext ein. Insbesondere werden
dabei die individualgerichteten Finanzsanktionen gegen den
Terrorismus beleuchtet und es wird eroertert, ob die europaischen
Verordnungen primarrechtskonform sind. Die Untersuchung zeigt
ferner auf, welche strafrechtlichen Folgen ein Verstoss gegen
Finanzsanktionen fur Privatpersonen und Unternehmen haben kann.
Abschliessend diskutiert die Autorin, ob der Anwendungsbereich der
Anti-Terror-Verordnungen im Sinne einer teleologischen und
grundrechtskonformen Auslegung eingeschrankt werden muss.
Durch die Anerkennung von ungeschriebenen Freiheitsrechten gelang
es dem Schweizer Bundesgericht, den Kanon der in der
Bundesverfassung von 1874 geregelten individuellen Garantien
entscheidend zu erweitern. Diese ungeschriebenen Freiheiten wurden
- ohne Anknupfung an den Verfassungstext - unter Herausbildung
verschiedener Kriterien "frei" entwickelt. Auch das
Bundesverfassungsgericht hat Wege gefunden, individuelle
Rechtspositionen zu starken. Methodisch geschieht dies hier
allerdings immer durch die Anknupfung an benannte Garantien. Trotz
der formalen Anlehnung an ausdrucklich geregelte Freiheiten
entwickelte das Bundesverfassungsgericht dabei allerdings quasi
eigene Tatbestande und verselbstandigte, konsistente
Rechtspositionen, so dass man auch hier von ungeschriebenen
Freiheitsrechten sprechen kann. Zentrale Bedeutung kommt bei dieser
Rechtsprechung Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Auslegung als allgemeine
Handlungsfreiheit zu. Obwohl beide Gerichte unterschiedliche
rechtsdogmatische Ansatze wahlen, werden in beiden Rechtsordnungen
ahnliche Ergebnisse erzielt.
Nicht nur in der juristischen Diskussion wird das Schlagwort
"Privatisierung" teilweise synonym fur Wirtschaftlichkeit und
Fortschrittlichkeit verwendet. Die Autorin geht der Frage nach, ob
und inwieweit im grundrechtsempfindlichen Bereich des
Strafvollzuges Privatisierungsmoeglichkeiten bestehen. Sie
entwickelt hierbei ein allgemeines Schema hinsichtlich einer aus
dem staatlichen Gewaltmonopol abgeleiteten und im Grundgesetz
verwurzelten Privatisierungsschranke. Die Verfasserin legt dar,
dass die Bundesrepublik Deutschland als Verfassungsstaat auf die
effektive Behauptung des Gewaltmonopols angewiesen ist. Sie kommt
zu dem Ergebnis, dass - auch vor dem Hintergrund der betroffenen
Grundrechte der Inhaftierten - im Bereich des Strafvollzuges nur
ausserst wenige Funktionen auf Private ubertragen werden koennen.
Die Arbeit befasst sich mit der Frage, ob und wie
Unternehmensgeheimnisse als zunachst privatrechtliches Phanomen
auch im OEffentlichen Recht Schutz erfahren. Der Autor zeigt dabei
auf, dass der Stellenwert unternehmerischer Geheimnisse im
Verwaltungsrecht aufgrund schwieriger Gemengelagen aus
oeffentlichen und privaten Interessen dogmatisch noch weitgehend
ungeklart ist. Vor allem fehlt es an Kriterien, die den
Schutzgehalt des subjektiv-oeffentlichen Rechts naher konturieren.
Der Verfasser entwickelt nach einer Darstellung typischer
Gefahrdungslagen fur Unternehmensgeheimnisse in Konstellationen des
besonderen Verwaltungsrechts die Grundlagen eines nach Inhalten
abgestuften Schutzkonzepts, das mit der privatrechtlichen
Teilrechtsordnung koordiniert wird, um Schutzdisparitaten zu
vermeiden.
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