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Da der Gewinnabfuhrungsvertrag von vielen Seiten stark kritisiert wird, sollen die gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Folgeprobleme einer Abschaffung des Vertrages als Voraussetzung fur eine Gruppenbesteuerung aufgezeigt und mogliche Losungsansatze entwickelt werden. Es wird analysiert, welche Bedingungen damit wegfallen, ob diese dennoch sinnvoll sind und wie sie gegebenenfalls ersetzt werden konnen oder ob noch weitere hinzukommen. So gilt es im Kern zu untersuchen, ob das Gruppenbesteuerungssystem des Zurechnungskonzepts auch ohne den Gewinnabfuhrungsvertrag aufrechterhalten werden kann.
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Friedrich-Alexander-Universitat Erlangen-Nurnberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Da der Gewinnabfuhrungsvertrag von vielen Seiten stark kritisiert wird, sollen die gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Folgeprobleme einer Abschaffung des Vertrages als Voraussetzung fur eine Gruppenbesteuerung aufgezeigt und mogliche Losungsansatze entwickelt werden. So gilt es im Kern zu untersuchen, ob das Gruppenbesteuerungssystem des Zurechnungskonzepts auch ohne den Gewinnabfuhrungsvertrag aufrecht erhalten werden kann. Ohne den Vertrag gibt es keine tatsachliche Ergebnisabfuhrung der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft mehr, was bisher eine gemeinsame Besteuerung rechtfertigt. Es kann aber zufriedenstellend auf den Gedanken der wirtschaftlichen Einheit abgestellt werden, der durch eine Heraufsetzung des Beteiligungserfordernisses bekraftigt wird, und eine rein steuerliche Ergebniszurechnung gestaltet werden. Formale Voraussetzungen sollen zum Teil in einem Gruppenantrag und einem Gruppenvertrag, der nicht wieder ein Unternehmensvertrag im Sinne des 291 AktG sein soll, ersetzt werden. Der Gruppenantrag kann wahlweise fur Gesellschaften beim Finanzamt eingereicht werden, fur die das Beteiligungserfordernis erfullt und eine Gruppenbesteuerung gewunscht ist. Der Gruppenvertrag soll vorwiegend eine Steuerum-lageregelung enthalten. Da die Ergebnisse auf Ebene der herrschenden Gesellschaft zusam-mengerechnet und besteuert werden, tragt zunachst allein die Obergesellschaft die Steuerlast. Um aber eine verursachungsgerechte Steuerlastverteilung zu erreichen, soll die Untergesellschaft Ausgleichszahlungen leisten, die nach einer vereinbarten Methode berechnet werden. Dadurch dass kein Unternehmensvertrag im Sinne des Aktiengesetzes mehr vorliegen muss, greifen auch die Schutzinstrumente fur Minderheitsgesellschafter und Glaubiger des Aktiengesetzes fur Vertragskonzer
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