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Beim Betriebsubergang gelten die Anforderungen des 613a Abs. 5 und 6 BGB. Neben einer Pflicht zur Unterrichtung der Arbeitnehmer erhalten diese das Recht, dem UEbergang ihres Arbeitsverhaltnisses innerhalb einer Monatsfrist zu widersprechen. Diese beginnt nicht zu laufen, solange keine fehlerfreie Unterrichtung vorliegt. Da das BAG sehr hohe Anforderungen an diese Unterrichtung stellt, erfullen viele Arbeitgeber die in 613a Abs. 5 BGB geforderte Pflicht nicht. Deshalb koennte der Arbeitnehmer auch nach Jahren dem UEbergang seines Arbeitsverhaltnisses noch widersprechen. Dieses Problem loest das BAG durch die Verwirkung infolge Zeitablaufs. Die Arbeit beschaftigt sich mit dieser Vorgehensweise, erlautert die wichtigsten Falle und entwickelt Loesungsansatze und Hilfestellungen fur die Praxis.
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