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Die Aufgabe, die sich TeleTrusT gestellt hat, ist also zum Teil technischer Art; zum anderen - nicht weniger wesentlichen Teil - bietet sie eine juristische bzw. gesellschaftliche Problematik. Die technische Entwicklung soll nicht an der Welt des Rechts vorbeilaufen und dann, wenn sie in Gebrauch genommen wird, Probleme aufwerfen, die die Rechtsausubung erschweren. Vielmehr soll die Technik den rechtlichen Erfordernissen moeglichst angepasst werden. Aus diesem Grunde muss insbesondere die persoenliche eigenhandige Unterschrift zum Vorbild fur eine nicht weniger persoenliche aber dem elektronischen Medium gemasse Unterschrift dienen. Die bekannten technischen Mechanismen sowie die systemarchitektonischen Vorkehrungen mussen deshalb auch in die Welt des Rechts hineingetragen und unter Juristen diskutiert werden; es mussen Wege gefunden werden, wie ihr Gebrauch in die unterschiedlichen nationalen Rechtssysteme eingebettet werden kann; an dieser Notwendigkeit fuhrt kein Weg vorbei. Solche gesellschaftlichen und rechtlichen Forderungen an technische Systeme werden haufig zu spat gestellt. Das Recht muss dann in das Prokrustesbett einer an ihm vorbeientwickel- ten Technik gelegt werden. Das soll durch die von TeleTrusT angestrebte Zusammenarbeit von Technikern und Juristen vermieden werden. Es fehlt aber noch eine tragfahige Verstan- digungsbasis. Die von den beiden Autoren -beides Juriste- geleistete Arbeit soll dafur Grund . legen. Insbesondere soll sie Interesse anregen und zu einer fruchtbaren Diskussion fuhren. Das ist der Zweck, den TeleTrusT mit dieser Veroeffentlichung verfolgt.
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