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Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Offentliches
Recht / Sonstiges, Note: 9 Punkte, Niedersachsische Fachhochschule
fur Verwaltung und Rechtspflege Hildesheim (-), Veranstaltung:
Offentliche Finanzwirtschaft, Sprache: Deutsch, Anmerkungen:
Gestaltung und Begrenzung der kommunalen Haushaltswirtschaft durch
die bundesstaatliche Finanzverfassung, dargestellt an der
Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer bei gleichzeitiger Schaffung
eines Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zum 01.01.1998. 365 KB,
Abstract: 1. Die Finanzverfassung 1.1 Die Gestaltung der
Finanzverfassung Die Bedeutung der Finanzverfassung lasst sich an
Ihrer Verankerung im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
feststellen. Ihr ist ein eigener Abschnitt C. gewidmet. Dieser
Abschnitt bezieht sich aber nur auf solche offentlichen Abgaben,
die eine Steuer verkorpern. Gebuhren und Beitrage werden in
Abschnitt C. nicht berucksichtigt sondern in speziellen
Rechtsnormen (wie NKAG1, AO2) reglementiert. Ausser den aktuellen
Anderungen der Artikel 28 und 106 des GG vom 20.10.1997, beruht die
Finanzverfassung auf der Form der Finanzreform vom 12.05.1969. 1.2
Die Funktion und Vorgehensweise der Finanzverfassung In der
Finanzverfassung ist die generelle steuerliche Kompetenz zwischen
den drei Ebenen Bund, Land und Gemeinde geregelt. Sie dient damit
als Rechtsgrundlage fur jegliche steuerliche Erhebung in der BRD.
Eine Steuer lasst sich als ein ubertragenes Finanzierungsmittel der
offentlichen Haushalte des Staates beschreiben3 und benotigt im
Gegensatz zu Gebuhren und Beitragen keine Gegenleistung.4 Die
rechtlichen Definitionen des Steuerbegriffes finden sich in 1 und 3
AO wieder. Ferner sind in der Finanzverfassung Regelungen uber die
Verteilung der einzelnen Steuereinnahmen an die Beteiligten der
drei Ebenen aufzufind
Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Offentliches
Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 7 Punkte, Niedersachsische
Fachhochschule fur Verwaltung und Rechtspflege Hildesheim
(Fachbereich Allgemeine Verwaltung), Veranstaltung: Staatsrecht,
Sprache: Deutsch, Abstract: Der Begriff Demokratie definiert sich
u.a. aus einer Willensbildung, die vom Volke ausgeht. Zu dieser
Willensbildung gehort es, dass unterschiedliche Ansichtsweisen und
Meinungen wahllos und ohne strafrechtliche Verfolgung zum Zwecke
der Meinungsbildung geaussert werden konnen. Das Recht der freien
Meinungsausserung, die Informationsfreiheit, die Glaubens- und
Bekenntnisfreiheit und die Vereinigungsfreiheit werden erganzt
durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, welches in Art. 8
GG1 verankert ist. Durch die Versammlungsfreiheit wird eine
bestimmte Form der Ausubung der vorab genannten Grundrechte
garantiert.2 Dieses Recht wird auch als das
Kommunikationsgrundrecht bezeichnet. 3 Bereits in der
Paulskirchenverfassung von 1849 (Art. VIII 161) und in der Weimarer
Verfassung von 1919 (Art. 123) wurde dem Volk das grundlegende
Versammlungsrecht verfassungsrechtlich garantiert.4 Die heutige
Form des Art. 8 GG wurde so gut wie unverandert ubernommen, woraus
sich auch die Bedeutsamkeit dieses Grundrechts ablesen lasst. Ohne
dieses verfassungsrechtlich reglementierte Recht wurde der
Demokratie ein ungemein wichtiger Baustein zu Ihrer Funktionalitat
fehlen. Trotz der Vielfalt an Medien ist es in der heutigen Zeit
nur einigen wenigen moglich, diese fur Ihre Meinungsausserungen zu
nutzen. Der ubrigen Bevolkerung bleibt nur die Moglichkeit uber die
Mitwirkung in Parteien und Verbande ihre Meinung zu verkunden oder
das Grundrecht der Versammlungsfreiheit fur Demonstrationen in
Anspruch zu nehmen.5 In welcher Form die staatliche Ebene in dieses
Recht eingreifen kann und ob im Einzelfall die
Verfassungskonformitat gegeben ist, muss uberpruft w
Studienarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich BWL - Recht, Note:
14 Punkte, Niedersachsische Fachhochschule fur Verwaltung und
Rechtspflege Hildesheim (Wirtschaftswissenschaften), Veranstaltung:
Gesellschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: In der jungeren
Vergangenheit hat die Rechtsprechung und lehrende Literatur das
Institut der Gesellschafterhaftung innerhalb einer Gesellschaft mit
beschrankter Haftung (GmbH) uber die gesetzlichen Grundlagen hinaus
weiterentwickelt. Dies hat dazu gefuhrt, dass der Begriff "mit
beschrankter Haftung" inhaltlich neu definiert werden muss. Wann
und unter welchen Voraussetzungen ein Haftungsdurchgriff auf das
Privatvermogen eines Gesellschafters einer GmbH eintritt, soll in
der vorliegenden Seminararbeit verdeutlicht werden. Der Charakter
einer GmbH Eine Gesellschaft mit beschrankter Haftung (GmbH) ist
eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersonlichkeit. Eine
GmbH muss in Ihrer Form als Kapitalgesellschaft eindeutig von ihrem
Korrelat - der Personengesellschaft - unterschieden werden. Bei
einer Kapitalgesellschaft steht nicht wie bei einer
Personengesellschaft die Person als Gesellschafter im Vordergrund,
sondern ausnahmslos die kapitalmassige Beteiligung der
Gesellschafter am Gesellschaftsvermogen. Personliche Ziele und
Absichten der Gesellschafter stehen also hinter denen der
Gesellschaft zuruck. Die Rechtspersonlichkeit einer GmbH fusst
darin, gezielt das Zuordnungsobjekt von Rechtsnormen und damit
Trager von Rechten und Pflichten zu sein. Hinter dieser
Personenvereinigung oder Vermogensmasse, die nach der Rechtsordnung
uneingeschrankt rechtsfahig ist, verbirgt sich hier also hinter
einer GmbH eine juristische Person des privaten Rechts. Die
verliehene Rechtsfahigkeit ermachtigt die GmbH im Rahmen ihrer
Rechte und Pflichten zu der gesamtheitlichen selbstandigen
Wahrnehmung ihrer Interessen, soweit diese Rechte und Pflichten
nicht einzig naturlichen Personen vorbehalten sind. Die Rechte und
Pflichten der Gesellschaft und
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