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Mit Urteil vom 20.01.2015 entschied das LAG Dusseldorf (16 Sa 459/14), dass eine gegen eine GmbH verhangte Geldbusse nicht im Rahmen der Innenhaftung nach 43 Abs. 2 GmbHG an den Geschaftsleiter weitergereicht werden koenne. Zur Begrundung fuhrte das LAG Dusseldorf an, dass der mit einer Geldbusse verbundene wesentliche Zweck, eine bestimmte Ordnung zu garantieren, nicht nachtraglich dadurch vereitelt werden durfe, dass die Rechtsordnung "durch die Zivilgerichte das wiedergibt, was sie zuvor wegen individuellen Fehlverhaltens als Sanktion genommen hat". Die Arbeit untersucht den durch das LAG Dusseldorf aufgezeigten Wertungswiderspruch zwischen zivilrechtlichem Haftungsrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht unter Fokussierung auf die Organinnenhaftung in der Aktiengesellschaft.
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