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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Offentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 10 (vollbefriedigend), Eberhard-Karls-Universitat Tubingen (Juristische Fakultat), Veranstaltung: Seminar "Probleme und Reform des Bundesstaates," 36 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Die Notenskala fur Seminararbeiten wurde im Jahr 2004 auf Staatsexamensniveau angehoben., Abstract: Unter allen Staatszielbestimmungen die das deutsche Grundgesetz nennt, ist die Bundesstaatlichkeit die einzige, die durch Art. 79 Abs. 3 GG eine doppelte Verankerung in der Verfassung fur sich beanspruchen kann. Dennoch hat es die foderale Ordnung schwer, die gleiche Anerkennung unter der Bevolkerung zu erreichen, wie etwa die Gebote der Demokratie oder der Rechtsstaatlichkeit. Dabei hat der Foderalismus einen hohen Traditionswert. Viele Staatsgebilde auf deutschem Boden hatten mehr oder weniger starke foderale Tendenzen. Doch Traditionspflege allein kann eine Staatsausformung nicht legitimieren. Sie muss sich vielmehr standig neu beweisen. Die Bundesstaatlichkeit kann sich dieser Herausforderung stellen, denn ihre Vorzuge zeigen sich in einem hohen Potential an Freiheitssicherung und Burgernahe, sowie schlicht in der Art und Weise der Staatsorganisation. Vor allem in Zeiten des Wandels durch Reformen ist es unverzichtbar, sich die ursprunglichen Ziele des Foderalismus, die gleichzeitig seine Vorteile darstellen und auch heute unverandert aktuell sind, zu verdeutlichen. Denn nur wenn man das Ziel kennt, ist der Weg dorthin sinnvoll optimierbar.
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Offentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 14 Punkte (gut), Eberhard-Karls-Universitat Tubingen (Rechtswissenschaftliche Fakultat), Veranstaltung: Seminar Rechtsfragen des Verwaltungsprozessrechts," Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Die Arbeit ist mit einem Drittel Korrekturrand versehen, Abstract: Was sind Interessentenklagen? Schon das von einer Interessentenklage angestrebte Ziel zu bestimmen, fallt nicht so leicht wie bei einer Popularklage oder einer Verletztenklage. Nur um Rechtskontrolle des Verwaltungshandelns kann es naturlich solange nicht gehen, als die Klagelegitimation auf einer Beziehung des Klagers zum Klagegegenstand beruht. Andererseits muss dieser negative Befund auch fur den reinen Schutz subjektiver Rechte der Gewaltunterworfenen gelten, weil uber die Beeintrachtigung dieser Rechte hinaus jedes "Interesse" zur Klage berechtigt. Da diese beiden Ziele schon von der Verletzten- und Popularklage bedient werden, liegt der Schluss nahe, dass bei der Interessentenklage beide Zielrichtungen kombiniert sind. Nun ist die Einfuhrung einer Interessentenklage im deutschen Recht eines der am heftigsten umstrittenen Themen im Bereich des Verwaltungsprozessrechts. Dieser Streit ist kein junger. Er erfreut sich schon seit Jahrzehnten einer regen Auseinendersetzung. Dies mag vor allem daran liegen, dass es hier nicht einfach um die Einfuhrung einer weiteren Klageart in das nationale Recht geht. Zundstoff bietet vor allem die Tatsache, dass hier auch und besonders die Systementscheidung des Verwaltungsprozessrechts fur den Schutz subjektiv-offentlicher Rechte als gewichtiges Argument gegen eine weite Einfuhrung der Interessentenklage dient. Demgegenuber dient die Interessentenklage nicht zu geringem Teil, ja fast hauptsachlich, der Kontrolle der objektiven Rechtmassigkeit des Verwaltungshandelns. Es geht hier also vor allem um den Widerstreit zweier unterschiedlicher Rechtsschutzsysteme. Die Beleuchtung des K
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