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New developments in the uses of the sea have given rise to new
questions in the law of the sea since the beginning of the second
millennium, and there are international endeavors to revise certain
issues of maritime law. The Seminar, papers of which are collected
in this volume, dealt with some examples of these developments.
Participants were doctoral candidates of the International Max
Planck Research School for Maritime Affairs and students of the
University of Hamburg. Addressed are the internationalization of
marine natural resources, the audit system of flag State's
obligations, rights of land-locked and geographically disadvantaged
States in the EEZ, the reform of the European fisheries policy and
finally the Rotterdam Rules which are deemed to alter the carrier's
obligations in the law of maritime transport. A report of the
Seminar's excursion to several maritime institutions in New York
City is also included.
Medienrecht findet sich in Deutschland nicht in einem einzelnen
Kodex wieder, es ist verstreut in einer Vielzahl von Regeln
unterschiedlicher Herkunft aus dem Zivil- und offentlichen Recht.
Das Lehrbuch fasst die Regelungen fur die einzelnen
Massenkommunikationsmedien der Presse, des Rundfunks, des Films und
der Onlinemedienangebote zusammen und beschreibt den Weg von einem
Recht der Medien zu einem einheitlichen Medienrecht."
Am 1. Januar 1991 ist das UmwHG in Kraft getreten. Es ist ein
Reformwerk, das die rechtliche Drdnung des zivilen Haftungsrechts
auf neue Rechtsgrundlagen stellt, an die wiederum weitreichende
umweltpolitische Hoffnungen und Erwar tungen geknupft werden. Db
das Gesetz entsprechende Einschatzungen rechtfer tigt, hangt
wesentlich yom Verstandnis der Regelungsinhalte abo Der vorgelegte
Kommentar will dazu einen Beitrag leisten. Er wird in einer Phase
vorgelegt, in der zwar noch keine forensischen Erfahrungen mit der
Gesetzesanwendung gemacht wurden, aber zahlreiche Stellungnahmen
aus Rechtswissenschaft und Rechtspraxis zum Inhalt und zur
Bedeutung des UmwHG vorliegen. Sie konnten bis Ende Februar 1993
berucksichtigt werden. Das UmwHG stellt sicherlich keinen Endpunkt
der Entwicklung des zivilen Umwelthaftungsrechts dar. Die
Deckungsvorsorgeverordnung, auf die die 19ff. UmwHG abstellen, ist
derzeit noch nicht erlassen. Sie wird erheblichen EinftuB auf die
Gestaltung der Versicherung von Umwelthaftungsrisiken haben. Die Um
setzung der EG-Umweltinformationsrichtlinie in nationales Recht mit
ihren Kon sequenzen auf die Auskunftsanspruche nach dem UmwHG steht
ebenfalls noch aus. Die in Entwurfsfassungen vorliegenden
Vorschlage der EG-Kommission fUr eine Abfallrahmenrichtlinie bzw.
des Europarats fur ein europaisches Umwelthaf tungsrecht stellen
noch tiefergreifende Reformen des UmwHG in Aussicht. Diese
bevorstehenden Reforrnen andern nichts daran, daB de lege lata das
UmwHG die maBgebliche Rechtsgrundlage der zivilen Umwelthaftung
darstellt."
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