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New developments in the uses of the sea have given rise to new questions in the law of the sea since the beginning of the second millennium, and there are international endeavors to revise certain issues of maritime law. The Seminar, papers of which are collected in this volume, dealt with some examples of these developments. Participants were doctoral candidates of the International Max Planck Research School for Maritime Affairs and students of the University of Hamburg. Addressed are the internationalization of marine natural resources, the audit system of flag State's obligations, rights of land-locked and geographically disadvantaged States in the EEZ, the reform of the European fisheries policy and finally the Rotterdam Rules which are deemed to alter the carrier's obligations in the law of maritime transport. A report of the Seminar's excursion to several maritime institutions in New York City is also included.
Medienrecht findet sich in Deutschland nicht in einem einzelnen Kodex wieder, es ist verstreut in einer Vielzahl von Regeln unterschiedlicher Herkunft aus dem Zivil- und offentlichen Recht. Das Lehrbuch fasst die Regelungen fur die einzelnen Massenkommunikationsmedien der Presse, des Rundfunks, des Films und der Onlinemedienangebote zusammen und beschreibt den Weg von einem Recht der Medien zu einem einheitlichen Medienrecht."
Am 1. Januar 1991 ist das UmwHG in Kraft getreten. Es ist ein Reformwerk, das die rechtliche Drdnung des zivilen Haftungsrechts auf neue Rechtsgrundlagen stellt, an die wiederum weitreichende umweltpolitische Hoffnungen und Erwar tungen geknupft werden. Db das Gesetz entsprechende Einschatzungen rechtfer tigt, hangt wesentlich yom Verstandnis der Regelungsinhalte abo Der vorgelegte Kommentar will dazu einen Beitrag leisten. Er wird in einer Phase vorgelegt, in der zwar noch keine forensischen Erfahrungen mit der Gesetzesanwendung gemacht wurden, aber zahlreiche Stellungnahmen aus Rechtswissenschaft und Rechtspraxis zum Inhalt und zur Bedeutung des UmwHG vorliegen. Sie konnten bis Ende Februar 1993 berucksichtigt werden. Das UmwHG stellt sicherlich keinen Endpunkt der Entwicklung des zivilen Umwelthaftungsrechts dar. Die Deckungsvorsorgeverordnung, auf die die 19ff. UmwHG abstellen, ist derzeit noch nicht erlassen. Sie wird erheblichen EinftuB auf die Gestaltung der Versicherung von Umwelthaftungsrisiken haben. Die Um setzung der EG-Umweltinformationsrichtlinie in nationales Recht mit ihren Kon sequenzen auf die Auskunftsanspruche nach dem UmwHG steht ebenfalls noch aus. Die in Entwurfsfassungen vorliegenden Vorschlage der EG-Kommission fUr eine Abfallrahmenrichtlinie bzw. des Europarats fur ein europaisches Umwelthaf tungsrecht stellen noch tiefergreifende Reformen des UmwHG in Aussicht. Diese bevorstehenden Reforrnen andern nichts daran, daB de lege lata das UmwHG die maBgebliche Rechtsgrundlage der zivilen Umwelthaftung darstellt."
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