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Die Autorin schliesst eine Lucke in der Dogmengeschichte des
Rechtsgedankens der Nichtigkeit sittenwidriger Vereinbarungen. Sie
weist nach, dass die Kanonistik des Hochmittelalters im
Zusammenhang mit der Entwicklung des Grundsatzes "pacta sunt
servanda" eigene, neue inhaltliche Kriterien fur die Zulassigkeit
von Vereinbarungen einfuhrte und spater einen theologisch
begrundeten Begriff der "boni mores" schuf. Dieser wich von dem
roemisch-rechtlichen Begriff der guten Sitten in der Legistik ab.
Der Rechtsgedanke der Begrenzung der Vertragsfreiheit durch die
guten Sitten als allgemeines und moralisches Kriterium ist heute in
138 BGB verankert. Die Untersuchung zeigt, dass er auf das
naturrechtlich begrundete Verstandnis der "boni mores" im
kirchlichen Recht des Hochmittelalters zuruckzufuhren ist.
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