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Skript aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT
/ Schuldrecht / Sachenrecht, Veranstaltung: Berliner Seminare fur
Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Abstract: Einbezug von
Betriebskosten in Mietvertrage, Erstellen von
Betriebskostenabrechnungen, Prufen von Einwanden gegen die
Abrechnung auf ihre rechtliche Relevanz - all das ist tagliches
Verwaltungsgeschaft. Das Skript eignet sich zum Lesen wie zum
Nachschlagen, viele Urteilszitate helfen bei der korrekten
Einschatzung von Sachverhalten.
Fachbuch aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB
AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Dieses
Buch ist ein effizientes Arbeitsmittel. Wir wunschen uns schon seit
langerem eine Sammlung von Entscheidungen zum Berliner Mietspiegel.
Etwas, das man anlasslich einer Mieterhohungsakte in die Hand
nehmen und einfach nachschlagen kann, ohne endlos in Datenbanken
nach einzelnen Urteilen suchen zu mussen. Dieses Buch haben wir
hiermit geschrieben. Darin haben wir uber 200 Berliner
Entscheidungen gesammelt, den Grundgedanken schlagwortartig in Form
eines Leitsatzes zusammengefasst und die relevanten Inhalte
zitiert, damit zu jedem einzelnen Merkmal zu erkennen ist, woran
die Gerichte sich orientieren. Wir haben samtliche Merkmale der
Spanneneinordnung seit dem Mietspiegel 2005 einander
gegenubergestellt, um die Anwendbarkeit von Urteilen der letzten
Jahre auf den aktuellen Mietspiegel ersichtlich zu machen. Wir
haben samtliche Unterschiede zum Mietspiegel 2009 in
ubersichtlichen Tabellen zusammengefasst und, wo notig,
ausgewertet. Und schliesslich haben wir das den Mietspiegel fur den
Nicht-Fachmann in einer Kurzdarstellung des Mieterhohungsrechts des
BGB positioniert und die Grundlagen kurz erlautert. Mit diesem Buch
sollte es uns (als Fachanwalten) und Ihnen moglich sein,
Mieterhohungen effizient zu bearbeiten und schnell sicher
einzuschatze
Skript aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT
/ Schuldrecht / Sachenrecht, -, Veranstaltung: Berliner Seminare
fur Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Abstract: alle
relevanten deutschen mietrechtlichen Gerichtsentscheidungen des
Jahres 2008 zur taglichen Arbeit fur Hausverwaltungen, Juristen und
Vermieter
Skript aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT
/ Schuldrecht / Sachenrecht, -, Veranstaltung: Berliner Seminare
fur Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Abstract: Aus
Verwalterperspektive werden samtliche Aspekte des Ruckerhalts von
Mietobjekten beleuchtet: welche Rechtsvorschriften gibt es, welche
Fristen gelten, Teilraumung, Ruckgabezeitpunkt, Abnahmebegehung,
Protokoll, Ruckgabe an Dritte oder durch Dritte, Mietermehrheit,
Verjahrung usw. Ziel ist, dass der Sachbearbeiter in der
Immobilienverwaltung oder der selbstverwaltende Eigentumer einen
Leitfaden erhalt, der ihm in jeder entsprechenden Situation
beisteht. Das Skript war Grundlage mehrerer Verwalterseminare zu
diesem Thema. Die Ergebnisse der Erorterungen auf den
Veranstaltungen, die aufgetretenen Praxisfragen etc. haben darin
Eingang gefunden
Skript aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT
/ Schuldrecht / Sachenrecht, -, Veranstaltung: Berliner Seminare
fur Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Abstract: Was tun,
wenn Sie einen Titel haben und der Schuldner trotzdem nicht tut,
was er soll? In dem vorliegenden Band geben wir aus Praxissicht
einen Uberblick fur all diejenigen Vollstreckungssituationen, die
in einer Immobilienverwaltung regelmassig auftreten: Raumungen,
Geldforderungen, Zwangsversteigerungen, Zwangsverwaltungen und
immaterielle Dinge wie bspw. Duldung von Modernisierungen,
Unterlassen von Immissionen u.a. Ziel ist, dem hierfur zustandigen
Sachbearbeiter in der Verwaltung eine Orientierung sowie Anregungen
zu geben, was in welcher Form zu tun oder moglich ist. Zugleich
erlautern wir einige rechtliche Hintergrunde. Der Band ist die
naturliche Fortsetzung unseres Skripts "Mahnen und Beitreiben" und
wird seinerseits erganzt durch das weitere Skript "Mieterinsolvenz"
Skript aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT
/ Schuldrecht / Sachenrecht, - (keine), Veranstaltung: Berliner
Seminare fur Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch,
Anmerkungen: juristische Fachbucher, Abstract: alle relevanten
deutschen mietrechtlichen Gerichtsentscheidungen des Jahres 2010
zur taglichen Arbeit fur Hausverwaltungen, Juristen und Vermieter
Fachbuch aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht /
Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht,
-, Sprache: Deutsch, Abstract: ABGRENZUNG MIET-, PACHT-, SONSTIGER
NUTZUNGSVERTRAG NUTZUNGSUBERLASSUNG EINER VOLL EINGERICHTETEN
GOLFANLAGE IST PACHT OLG Hamm, Urt. v. 6. Mai 2011 - 30 U 15/10
Leitsatz des Verfassers: Steht ein vereinbartes Nutzungsrecht fur
diverse Raume und ein ausschliessliches Nutzungsrecht hinsichtlich
einer Golfanlage und die Durchfuhrung des Spielbetriebs im Zentrum
des Vertrages, ist das bei einer vereinbarten Pachtzinszahlung eine
entgeltliche Gebrauchsuberlassung von Raumen bzw. Grundstucken. Die
Nutzungsuberlassung einer voll eingerichteten Golfanlage wird
mithin als Pachtvertrag einzuordnen sein. ...
Skript aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT
/ Schuldrecht / Sachenrecht, -, Veranstaltung: Berliner Seminare
fur Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Abstract: Mochte der
Mieter einen Teil seiner Wohnung oder seiner Gewerbeeinheit Dritten
uberlassen, muss er seinen Vermieter fragen. Dann stehen diverse
Entscheidungen an: muss man das erlauben? Wenn ja, unter welchen
Konditionen? Was kann der Mieter tun, wenn die Erlaubnis nicht
erteilt wird? Und welche Rechte haben Sie, wenn der Mieter gar
nicht fragt? In diesem Skript behandeln wir die
Gebrauchsuberlassung an Dritte - also auch die unentgeltliche, die
eigentlich gar keine Unter"miete" ist - aus allen Perspektiven und
dabei in einer Kurze und Struktur, die fur die tagliche Arbeit in
der Verwaltung verwendbar ist. Es eignet sich sowohl als fundierte
Einfuhrung als auch als Nachschlagewer
Skript aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT
/ Schuldrecht / Sachenrecht, -, Veranstaltung: Berliner Seminare
fur Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Abstract: Wenn auf
dem Mietkonto Ruckstande auflaufen, stellt sich fur Verwaltungen
haufiger die Frage, wie damit umgegangen werden soll: mahnen,
einklagen, kundigen? Haufig ubersehen wird, dass Ratenzahlungen ein
weiterer Weg sind, der fur beide Seiten Vorteile hat: der Mieter
kann seine Schulden in uberschaubaren Betragen und festgelegter
Zeit abtragen, der Vermieter kann sich hingegen den Gesamtbetrag
anerkennen oder gar einvernehmlich titulieren lassen und erhalt
hierdurch eine hohere Rechtssicherheit und - insbesondere bei
"gewachsenen," also undurchsichtigen Mietkonten - Klarheit in der
Buchhaltung. Denn Ratenzahlungen sind zweiseitige Vertrage und
eroffnen damit eine gewisse Gestaltungsfreiheit im Umgang mit den
Schulden. Das kann man nutzen Das vorliegende Skript, welches eine
Seminarveranstaltung zu dem Thema im Oktober 2010 begleitete,
erlautert die rechtlichen Hintergrunde und gibt Tipps fur die
tagliche Arbeit. Es zeigt einige Gestaltungsmoglichkeiten auf und
gibt Formulierungshilfen.
Skript aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT
/ Schuldrecht / Sachenrecht, -, Veranstaltung: Berliner Seminare
fur Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Abstract: alle
relevanten deutschen mietrechtlichen Gerichtsentscheidungen des
Jahres 2007 zur taglichen Arbeit fur Hausverwaltungen, Juristen und
Vermieter
Skript aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht /
Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht,
Veranstaltung: Berliner Seminare fur Verwalter und Vermieter,
Sprache: Deutsch, Abstract: Es gibt zwei wesentliche Grunde, eine
Kaution zu vereinbaren: a) Forderungssicherung: Als Vermieter bzw.
Verwalter mochten Sie auch dann noch auf einen Schuldner oder eine
Vermogensmasse zugreifen konnen, wenn Ihr eigentlicher
Vertragspartner - der Mieter - ausfallt. b) Durchsetzungssicherung:
Es kostet Geld, Arbeit, Zeit und ist mit einem Risiko behaftet,
jede Forderung einklagen zu mussen. Der unmittelbare Zugriff auf
eine Kaution zur Verrechnung mit Forderungen bedient diese ohne
Prozess. Ist das aus Sicht des Mieters unberechtigt, muss er
klagen, nicht Sie. Die verbreitete Absicherung von Vertragen durch
Aufnahme eines zusatzlichen Vertragspartners (Geschaftsfuhrer einer
GmbH neben der GmbH, Eltern neben ihrem studentischen Kind,
Betreuer neben Betreutem, beide Eheleute statt nur einem) bedient
nur das erste dieser Kriterien, und dies viel besser als eine
Sicherheit, weil Sie hier unmittelbaren und der Hohe nach
unbeschrankten Zugriff auf einen oder mehrere weitere Schuldner
erhalten. In solchen Konstellationen stellt sich die Kaution bei
genauerer Betrachtung primar als Mittel der schnellen Durchsetzung
und erst sekundar als Mittel der Solvenzsicherung heraus. Die Frage
nach der besten" Mietsicherheit ist also nur situationsbezogen zu
beantworten. Das ist aber nicht alles. Denn auf den zweiten Blick
kommen Praktikabilitatsgesichtspunkte hinzu: welche Sicherheit
verursacht mehr, welche weniger Verwaltungsaufwand bei
Vereinbarung, Eigentumerwechsel, Verwertung oder Ruckgabe? Kontrar
dazu: wie sicher" ist eigentlich die Sicherheit? Die Goldmunze in
der Mieterakte konnte nach 20 Jahren Mietdauer irgendwie unterwegs
abhanden gekommen sein, schlecht verzinstes Bargeld ist nicht mehr
viel wert. Werterhalt oder gar Wertsteigerung ist in der Verwaltung
d
Skript aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT
/ Schuldrecht / Sachenrecht, -, Veranstaltung: Berliner Seminare
fur Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Abstract: alle
relevanten deutschen mietrechtlichen Gerichtsentscheidungen des
Jahres 2009 zur taglichen Arbeit fur Hausverwaltungen, Juristen und
Vermieter
Skript aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT
/ Schuldrecht / Sachenrecht, -, Veranstaltung: Berliner Seminare
fur Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Abstract: Wann ist
wie oft zu mahnen? Welche Mahnkosten sind umlagefahig? Wie
beantrage ich einen Mahnbescheid? Das Skript wendet sich speziell
an die Sachbearbeiter von Hausverwaltungen, die mit der Beitreibung
von offenen Mietforderungen befasst sind. Es gibt einen kurzen
Uberblick uber die rechtlichen Grundlagen des Mahnwesens, warnt vor
haufigen Fehlerquellen in Mietkonten - welche anhand von
Praxisbeispielen erlautert werden - und fuhrt dann durch den
Computer-Vordruck fur einen Mahnbescheidsantrag, welchen es
erlautert. Zwar durfen Hausverwalter den Vermieter gerichtlich
nicht (mehr) vertreten, was auch im Mahnverfahren gilt; haufig wird
jedoch auch eigener Bestand verwaltet.
Skript aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT
/ Schuldrecht / Sachenrecht, -, Veranstaltung: Berliner Seminare
fur Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Abstract: Wenn ein
Mieter Insolvenz anmeldet, ist das der GAU (= Grosste Anzunehmende
Unfall) fur den Vermieter. Das hat mehrere Grunde. Zum einen
verliert er meist alle Ruckstande. Es liegt nicht mehr in seinen
Moglichkeiten zu beeinflussen, wie viel davon noch zu realisieren
ist, sondern von der Quote und dem selten vorhandenen
Schuldnerbemuhen, andere Geldquellen (z.B. Verwandte) aufzutun. Zum
anderen werden Vollstreckungen unzulassig. Bereits aufgewandte
Rechtskosten sowie aufgelaufene Zinsen stehen an allerletzter
Stelle der zu bedienenden Rechte. Schliesslich andern sich die
Spielregeln im Verhaltnis zueinander, womit sich viele Glaubiger
und sogar Rechtsanwalte nicht auskennen. Ruckstandige Forderungen
werden daher gedanklich meist abgeschrieben (d.h. man meldet sie,
wenn uberhaupt, zur Tabelle an, ohne Hoffnung auf eine sinnvolle
Quote) und beschrankt sich im ubrigen darauf zu versuchen, den
Mieter moglichst schnell loszuwerden, das aber ebenfalls ohne
grosse Kenntnisse des Insolvenzrechts und damit nicht so effektiv
wie moglich. Durch einige Grundkenntnisse der Materie lasst sich
zwar nicht der Schaden komplett verhindern, aber doch sehr
begrenzen. Das beginnt damit, sich daruber bewusst zu sein, dass
eine ganz simple Handlung des Schuldners - der Insolvenzantrag -
ausreicht, um samtliche vorhandenen Ruckstande in voller Hohe zu
gefahrden und samtliche - auch laufende - Vollstreckungen
unzulassig zu machen. Stellt man das den vorhandenen Sicherheiten
(etwa der Kaution) und der Laufzeit eines Raumungsverfahrens
(vielleicht ein Jahr) gegenuber, wird einem sehr schnell klar, dass
nichts den Forderungsausfall so effektiv begrenzen kann wie eine
zeitnahe Forderungsbeitreibung und Kundigung, solange der Mieter
noch nicht insolvent ist. Wurde das versaumt oder war es erfolglos,
bietet
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