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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Europarecht,
Volkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,3, FOM Hochschule
fur Oekonomie & Management gemeinnutzige GmbH, Stuttgart,
Sprache: Deutsch, Abstract: Die Praambel zum EG-Vertrag (EGV)
enthalt u. a. die Verpflichtung einen redlichen Wettbewerb zu
gewahrleisten und kennzeichnet damit eine grundlegende
Voraussetzung zur Errichtung und Durchsetzung des gemeinsamen
Binnenmarkts. Die Errichtung des gemeinsamen Marktes wird mit Art.
2 EGV als eine der Hauptaufgaben charakterisiert und beruht auf
einer immer engeren Verflechtung sowie Liberalisierung der Markte.
Das Ziel besteht darin, mithilfe gemeinschaftlicher Handelspolitik
bestehende Hindernisse und Beschrankungen im zwischenstaatlichen
Wirtschaftsverkehr zu beseitigen. So soll sich die Standortwahl fur
Unternehmen und wirtschaftlich tatige Personen sowie die Ausubung
ihrer Wirtschaftstatigkeit nach freien Marktbedingungen richten
konnen. Dabei sind Storungen durch die Mitgliedsstaaten ebenso wie
Storungen durch die Unternehmen selbst zu verhindern .
Wettbewerbsverzerrungen konnen durch unternehmerisches Handeln,
beispielsweise mit marktwidrigen Preisabsprachen, den Missbrauch
einer marktbeherrschenden Stellung oder durch unlauteren Wettbewerb
hervorgerufen werden. Desgleichen konnen die Mitgliedsstaaten durch
die Gewahrung von Subventionen und Vergunstigungen (Beihilfen) den
Wettbewerb beeintrachtigen. Die Art. 81-89 EGV enthalten das
Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft. Sie sind damit Instrument des
von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EGV geforderten Aufbaus eines Systems,
welches den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor
Verfalschungen schutzt . Die Wettbewerbsregeln der Art. 81-86 EGV
beinhalten die Vorschriften fur Unternehmen. Gegenstand der
folgenden Betrachtungen werden die staatlichen Beihilfen und ihre
Kontrolle sein, welche mit den Art. 87-89 EGV geregelt sind.
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht /
Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht,
Note: 1,3, FOM Hochschule fur Oekonomie & Management
gemeinnutzige GmbH, Stuttgart, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Ziel
unternehmerischen Handelns besteht in der Gewinnerzielung mithilfe
des Einsatzes eigenen sowie fremden Kapitals. In diesem
Zusammenhang ist der nachhaltigen Sicherung von Investitionen in
Form des Eigentums besondere Bedeutung beizumessen. Dabei stellt
das Eigentum jede vermogenswerte privatrechtliche Rechtsposition
dar, die uberwiegend das Aquivalent des Einsatzes von Kapital oder
eigener Leistung ist . In der Bundesrepublik Deutschland wurde der
Schutz des Eigentums mit Artikel 14 des Grundgesetzes
verfassungsrechtlich verankert. Der fortschreitende weltweite Abbau
von Handelshemmnissen zwischen liberalisierten und vernetzten
Markten fuhrt zwangslaufig zu einer zunehmenden wirtschaftlichen
Globalisierung, welche einen rasanten Anstieg der
Auslandsinvestitionen zur Folge hat. Ein Vergleich der Entwicklung
des weltweiten Warenhandels mit den Auslandischen
Direktinvestitionen (ADI) verdeutlicht die wachsende Bedeutung des
internationalen Investitionsschutzes. Stieg der weltweite
Warenexport zwischen den Jahren 1950 und 2007 um durchschnittlich
6,1 Prozent pro Jahr auf 13.600 Milliarden US-Dollar an, erhohte
sich der Bestand an Auslandischen Direktinvestitionen zwischen den
Jahren 1980 bis 2006 um durchschnittlich 13 Prozent pro Jahr und
zwischen 2006 bis 2007 sogar um 22,5 Prozent auf 15.211 Milliarden
US-Dollar . Unter Anerkennung der staatlichen Souveranitat uber die
Entscheidungshoheit, unter welchen Bedingungen Auslander in einer
anderen Volkswirtschaft tatig werden durfen, fuhren
Auslandsinvestitionen zu rechtlichen Beziehungen zwischen
Privatrechtssubjekt und Gaststaat. Dies fuhrt im Kern regelmassig
zu einem Spannungsverhaltnis zwischen auslandischen
privatwirtschaftlichen sowie hoheitlichen und politischen
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL -
Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, FOM Hochschule
fur Oekonomie & Management gemeinnutzige GmbH, Stuttgart,
Sprache: Deutsch, Abstract: Als Folge des 30-jahrigen Krieges war
das ehemalige einheitliche deutsche Zollgebiet in ca. 1.240
Einzelgebiete zerfallen. Im 17./18. Jahrhundert wuchs neben den
Finanzzollen die Bedeutung der Zolle als sogenannte Schutzzolle vor
auslandischer Konkurrenz. Mit Hilfe der Erhebung von Einfuhrzollen
auf moglicherweise billigere auslandische Waren blieb die
Wettbewerbsfahigkeit einheimischer Waren gewahrt. Das nunmehr
existierende Grenzzollsystem zwischen den deutschen Staaten fuhrte
jedoch zu einer starken Behinderung des Wirtschaftsverkehrs. Dieses
System wurde schrittweise zum 1. Januar 1834 durch den Deutschen
Zollverein zugunsten gemeinsamer Aussenzolle abgebaut . Dieses
Prinzip hat bis zur Gegenwart an Aktualitat nichts eingebusst. Auch
heute gilt es, mit der Erhebung und Sicherung von Einfuhrabgaben in
Form der Einfuhrumsatzsteuer gleiche umsatzsteuerliche
Wettbewerbsbedingungen fur die im Inland hergestellten Gegenstande
zu sichern. Das als Reichsgesetz ausgestaltete einheitliche
deutsche Vereinszollgesetz (VZollG) vom 1. Juli 1869 definiert die
beiden Zollvergehen Konterbande, also die Ein-, Aus- und Durchfuhr
von Gegenstanden die einem Verbringungsverbot unterliegen sowie die
Zolldefraudation, d. h. die Hinterziehung von Zollen als die
hauptsachlichsten Zollvergehen . Der Straftatbestand des Bannbruchs
wurde schlussendlich aus den 134, 136 Vereinszollgesetz vom 1. Juli
1869 (BGBL. des Norddeutschen Bundes, S. 317) gemass Art. I Nr. 15
G vom 4. Juli 1939 (RGBL. I 1181) als 401a in die
Reichsabgabenordnung (RAO) ubernommen . Die Reichsabgabenordnung
(RAO) wiederum wurde mit Inkrafttreten der Abgabenordnung (AO) zum
1. Januar 1977 abgelo
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