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Staatliche Beihilfen und ihre Kontrolle, Art. 87 ff. EGV (German, Paperback): Tobias Meinig Staatliche Beihilfen und ihre Kontrolle, Art. 87 ff. EGV (German, Paperback)
Tobias Meinig
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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Europarecht, Volkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,3, FOM Hochschule fur Oekonomie & Management gemeinnutzige GmbH, Stuttgart, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Praambel zum EG-Vertrag (EGV) enthalt u. a. die Verpflichtung einen redlichen Wettbewerb zu gewahrleisten und kennzeichnet damit eine grundlegende Voraussetzung zur Errichtung und Durchsetzung des gemeinsamen Binnenmarkts. Die Errichtung des gemeinsamen Marktes wird mit Art. 2 EGV als eine der Hauptaufgaben charakterisiert und beruht auf einer immer engeren Verflechtung sowie Liberalisierung der Markte. Das Ziel besteht darin, mithilfe gemeinschaftlicher Handelspolitik bestehende Hindernisse und Beschrankungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr zu beseitigen. So soll sich die Standortwahl fur Unternehmen und wirtschaftlich tatige Personen sowie die Ausubung ihrer Wirtschaftstatigkeit nach freien Marktbedingungen richten konnen. Dabei sind Storungen durch die Mitgliedsstaaten ebenso wie Storungen durch die Unternehmen selbst zu verhindern . Wettbewerbsverzerrungen konnen durch unternehmerisches Handeln, beispielsweise mit marktwidrigen Preisabsprachen, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder durch unlauteren Wettbewerb hervorgerufen werden. Desgleichen konnen die Mitgliedsstaaten durch die Gewahrung von Subventionen und Vergunstigungen (Beihilfen) den Wettbewerb beeintrachtigen. Die Art. 81-89 EGV enthalten das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft. Sie sind damit Instrument des von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EGV geforderten Aufbaus eines Systems, welches den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfalschungen schutzt . Die Wettbewerbsregeln der Art. 81-86 EGV beinhalten die Vorschriften fur Unternehmen. Gegenstand der folgenden Betrachtungen werden die staatlichen Beihilfen und ihre Kontrolle sein, welche mit den Art. 87-89 EGV geregelt sind.

Der Schutz privaten Eigentums vor staatlichen Zugriffen im Voelkerrecht (German, Paperback): Tobias Meinig Der Schutz privaten Eigentums vor staatlichen Zugriffen im Voelkerrecht (German, Paperback)
Tobias Meinig
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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, FOM Hochschule fur Oekonomie & Management gemeinnutzige GmbH, Stuttgart, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Ziel unternehmerischen Handelns besteht in der Gewinnerzielung mithilfe des Einsatzes eigenen sowie fremden Kapitals. In diesem Zusammenhang ist der nachhaltigen Sicherung von Investitionen in Form des Eigentums besondere Bedeutung beizumessen. Dabei stellt das Eigentum jede vermogenswerte privatrechtliche Rechtsposition dar, die uberwiegend das Aquivalent des Einsatzes von Kapital oder eigener Leistung ist . In der Bundesrepublik Deutschland wurde der Schutz des Eigentums mit Artikel 14 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich verankert. Der fortschreitende weltweite Abbau von Handelshemmnissen zwischen liberalisierten und vernetzten Markten fuhrt zwangslaufig zu einer zunehmenden wirtschaftlichen Globalisierung, welche einen rasanten Anstieg der Auslandsinvestitionen zur Folge hat. Ein Vergleich der Entwicklung des weltweiten Warenhandels mit den Auslandischen Direktinvestitionen (ADI) verdeutlicht die wachsende Bedeutung des internationalen Investitionsschutzes. Stieg der weltweite Warenexport zwischen den Jahren 1950 und 2007 um durchschnittlich 6,1 Prozent pro Jahr auf 13.600 Milliarden US-Dollar an, erhohte sich der Bestand an Auslandischen Direktinvestitionen zwischen den Jahren 1980 bis 2006 um durchschnittlich 13 Prozent pro Jahr und zwischen 2006 bis 2007 sogar um 22,5 Prozent auf 15.211 Milliarden US-Dollar . Unter Anerkennung der staatlichen Souveranitat uber die Entscheidungshoheit, unter welchen Bedingungen Auslander in einer anderen Volkswirtschaft tatig werden durfen, fuhren Auslandsinvestitionen zu rechtlichen Beziehungen zwischen Privatrechtssubjekt und Gaststaat. Dies fuhrt im Kern regelmassig zu einem Spannungsverhaltnis zwischen auslandischen privatwirtschaftlichen sowie hoheitlichen und politischen

Der Bannbruch nach  372 Abgabenordnung (German, Paperback): Tobias Meinig Der Bannbruch nach 372 Abgabenordnung (German, Paperback)
Tobias Meinig
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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, FOM Hochschule fur Oekonomie & Management gemeinnutzige GmbH, Stuttgart, Sprache: Deutsch, Abstract: Als Folge des 30-jahrigen Krieges war das ehemalige einheitliche deutsche Zollgebiet in ca. 1.240 Einzelgebiete zerfallen. Im 17./18. Jahrhundert wuchs neben den Finanzzollen die Bedeutung der Zolle als sogenannte Schutzzolle vor auslandischer Konkurrenz. Mit Hilfe der Erhebung von Einfuhrzollen auf moglicherweise billigere auslandische Waren blieb die Wettbewerbsfahigkeit einheimischer Waren gewahrt. Das nunmehr existierende Grenzzollsystem zwischen den deutschen Staaten fuhrte jedoch zu einer starken Behinderung des Wirtschaftsverkehrs. Dieses System wurde schrittweise zum 1. Januar 1834 durch den Deutschen Zollverein zugunsten gemeinsamer Aussenzolle abgebaut . Dieses Prinzip hat bis zur Gegenwart an Aktualitat nichts eingebusst. Auch heute gilt es, mit der Erhebung und Sicherung von Einfuhrabgaben in Form der Einfuhrumsatzsteuer gleiche umsatzsteuerliche Wettbewerbsbedingungen fur die im Inland hergestellten Gegenstande zu sichern. Das als Reichsgesetz ausgestaltete einheitliche deutsche Vereinszollgesetz (VZollG) vom 1. Juli 1869 definiert die beiden Zollvergehen Konterbande, also die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gegenstanden die einem Verbringungsverbot unterliegen sowie die Zolldefraudation, d. h. die Hinterziehung von Zollen als die hauptsachlichsten Zollvergehen . Der Straftatbestand des Bannbruchs wurde schlussendlich aus den 134, 136 Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 (BGBL. des Norddeutschen Bundes, S. 317) gemass Art. I Nr. 15 G vom 4. Juli 1939 (RGBL. I 1181) als 401a in die Reichsabgabenordnung (RAO) ubernommen . Die Reichsabgabenordnung (RAO) wiederum wurde mit Inkrafttreten der Abgabenordnung (AO) zum 1. Januar 1977 abgelo

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