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Geschrieben von zwei Fachanwalten fur Mietrecht, ist dieses Buch
ein exzellentes Arbeitsmittel fur die Praxis. Anwalte, Richter und
Hausverwaltungen konnen kurzerhand samtliche Definitionen des
Mietspiegels und dessen Rechtsprechung nachschlagen. Mieterhohungen
werden leicht und mit wenig Zeitaufwand prufbar, endloses Suchen in
Datenbanken entfallt. In einem allgemeinen Teil sind ferner alle
Entscheidungen des BGH zur Anwendbarkeit, zu formalen
Voraussetzungen etc. erarbeitet. Eine Ubersicht der Entwicklungen
der Mietspiegelmerkmale seit 2005 - zwecks Beurteilbarkeit der
Anwendung alterer Entscheidungen auf den aktuellen Mietspiegel -
und Definitionen aus dem Interviewer-Handbuch nach Massgabe des
Endberichts der Mietspiegelkommission runden das Werk ab. Dieses
Buch ist ein Muss fur jeden Berliner Anwalt, der Mieterhohungen
bearbeitet
Fachbuch aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht /
Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht,
Sprache: Deutsch, Abstract: Der klassische Fall einer fristlosen
Kundigung ist der des Zahlungsverzugs. Er ist aber nicht der
einzige, bei dem gekundigt werden kann. Weniger bekannt, aber nicht
weniger wirksam ist die Kundigung, wenn der Mieter nicht punktlich
zahlt, sondern zu spat. Dabei handelt es sich um einen
Vertragsverstoss, welchen der Vermieter nicht hinnehmen muss und
wegen dessen, nach Einhaltung gewisser Formalien, gekundigt werden
kann. Wie das sicher geht, wird vorliegend im Detail erklart. Dabei
erlautere ich zum einen die rechtlichen Voraussetzungen und Ablaufe
und gebe Ihnen per Zitat samtliche Urteile an die Hand, die Sie bei
einer Durchsetzung brauchen. Parallel haben wir immer einen Blick
auf die Formalien - damit Ihre Kundigung nicht an einem
vermeidbaren Formproblem scheitert (wie leider viel zu oft).
Schliesslich formuliere ich exemplarisch ein Kundigungsschreiben,
das Sie als Vorlage nutzen, d.h. auf Ihren Fall anpassen und dann
nach aussen hin verwenden konnen. Das Buch ist ein Arbeitsmittel
fur Eigentumer und Hausverwalter, das Sie 1. uber Ihre Rechte in
diesem speziellen Bereich umfassend und verstandlich informiert und
2. Ihnen ohne viel Zeitaufwand die Umsetzung erla
Fachbuch aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Zivilrecht /
Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht,
Sprache: Deutsch, Abstract: Praxishandbuch zur effizienten
Bearbeitung von Mieterhohungsmandaten. Definitionen und
Rechtsprechung zu samtlichen Sonder- und Spannenmerkmalen und den
Definitionen aus dem Interviewerhandbuch nach dem Endbericht. BGH
und Instanzrechtsprechung zur Anwendbarkeit, Form- und
Begrundungserfordernisse und zum Prozess. Ziel ist, mit minimalem
Zeitaufwand Mieterhohungen professionell und genau einzuschatzen,
Zielgruppe sind Hausverwaltungen, Juristen und Gerichte. Die 2.
Auflage wurde notig, weil sich aus dem Endbericht, welcher erst im
August veroffentlicht wurde, noch einige Erganzungen ergeben haben,
die nun eingearbeitet sind
Fachbuch aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht /
Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht,
Sprache: Deutsch, Abstract: Die Kundigung bei Zahlungsverzug trauen
sich viele Eigentumer, die ihr Haus oder ihre Eigentumswohnung in
Eigenregie verwalten, selbst zu. Ist eine Hausverwaltung
beauftragt, wird von ihr in der Regel erwartet, dass sie solche
Kundigungen ohne Anwalt durchfuhrt. Dabei gibt es zwar allerlei
hochst juristische Fachliteratur zu dem Thema. Es gibt aber keine
brauchbare Anleitung, wie man ein Kundigungsschreiben denn nun
tatsachlich verfassen sollte, welche Formalien zu beachten sind
etc. Auch gibt es keine allgemeinverstandlichen Erklarungen, wann
genau eine solche Kundigung eigentlich moglich ist. Denn der
Ruckstand von zwei Monatsmieten ist nur einer von mehreren Fallen,
und dass man zum Beispiel auch kundigen kann, wenn ein Mieter einen
Ruckstand von weniger als zwei Monaten vor sich herschiebt, ist
nahezu unbekannt - aber nicht weniger wirksam. In der Folge strickt
sich jeder mit Hilfe von Google irgendwie eine Vorlage selbst und
gekundigt wird nur dann, wenn der allseits bekannte Fall von zwei
offenen Monatsmieten definitiv und unzweifelhaft vorliegt. Dabei
passieren unnotige Fehler mit teils kostentrachtigen Konsequenzen,
und es werden wichtige Moglichkeiten verschenkt. Mit diesem Buch
erhalten Sie - einen Uberblick uber Ihre Moglichkeiten bei
Zahlungsverzug des Mieters, - zugleich eine Zusammenstellung aller
moglichen Untiefen, welche Sie vielleicht umschiffen wollen oder
statt dessen fur sich nutzen konnen, je nach Zielrichtung, und -
eine praktische Anleitung zum Verfassen eines Kundigungsschreiben
Skript aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT
/ Schuldrecht / Sachenrecht, Veranstaltung: Berliner Seminare fur
Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Abstract: Einbezug von
Betriebskosten in Mietvertrage, Erstellen von
Betriebskostenabrechnungen, Prufen von Einwanden gegen die
Abrechnung auf ihre rechtliche Relevanz - all das ist tagliches
Verwaltungsgeschaft. Das Skript eignet sich zum Lesen wie zum
Nachschlagen, viele Urteilszitate helfen bei der korrekten
Einschatzung von Sachverhalten.
Fachbuch aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB
AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Dieses
Buch ist ein effizientes Arbeitsmittel. Wir wunschen uns schon seit
langerem eine Sammlung von Entscheidungen zum Berliner Mietspiegel.
Etwas, das man anlasslich einer Mieterhohungsakte in die Hand
nehmen und einfach nachschlagen kann, ohne endlos in Datenbanken
nach einzelnen Urteilen suchen zu mussen. Dieses Buch haben wir
hiermit geschrieben. Darin haben wir uber 200 Berliner
Entscheidungen gesammelt, den Grundgedanken schlagwortartig in Form
eines Leitsatzes zusammengefasst und die relevanten Inhalte
zitiert, damit zu jedem einzelnen Merkmal zu erkennen ist, woran
die Gerichte sich orientieren. Wir haben samtliche Merkmale der
Spanneneinordnung seit dem Mietspiegel 2005 einander
gegenubergestellt, um die Anwendbarkeit von Urteilen der letzten
Jahre auf den aktuellen Mietspiegel ersichtlich zu machen. Wir
haben samtliche Unterschiede zum Mietspiegel 2009 in
ubersichtlichen Tabellen zusammengefasst und, wo notig,
ausgewertet. Und schliesslich haben wir das den Mietspiegel fur den
Nicht-Fachmann in einer Kurzdarstellung des Mieterhohungsrechts des
BGB positioniert und die Grundlagen kurz erlautert. Mit diesem Buch
sollte es uns (als Fachanwalten) und Ihnen moglich sein,
Mieterhohungen effizient zu bearbeiten und schnell sicher
einzuschatze
Skript aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT
/ Schuldrecht / Sachenrecht, -, Veranstaltung: Berliner Seminare
fur Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Abstract: alle
relevanten deutschen mietrechtlichen Gerichtsentscheidungen des
Jahres 2008 zur taglichen Arbeit fur Hausverwaltungen, Juristen und
Vermieter
Skript aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT
/ Schuldrecht / Sachenrecht, -, Veranstaltung: Berliner Seminare
fur Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Abstract: Aus
Verwalterperspektive werden samtliche Aspekte des Ruckerhalts von
Mietobjekten beleuchtet: welche Rechtsvorschriften gibt es, welche
Fristen gelten, Teilraumung, Ruckgabezeitpunkt, Abnahmebegehung,
Protokoll, Ruckgabe an Dritte oder durch Dritte, Mietermehrheit,
Verjahrung usw. Ziel ist, dass der Sachbearbeiter in der
Immobilienverwaltung oder der selbstverwaltende Eigentumer einen
Leitfaden erhalt, der ihm in jeder entsprechenden Situation
beisteht. Das Skript war Grundlage mehrerer Verwalterseminare zu
diesem Thema. Die Ergebnisse der Erorterungen auf den
Veranstaltungen, die aufgetretenen Praxisfragen etc. haben darin
Eingang gefunden
Skript aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT
/ Schuldrecht / Sachenrecht, - (Berliner Seminare fur Verwalter und
Vermieter), Veranstaltung: Seminar am 30. Mai 2012, Sprache:
Deutsch, Abstract: Die Formalien einer Eigentumerversammlung sind
wichtig - nicht nur, weil Ihre Nichtbeachtung zur Folge haben kann,
dass die gefassten Beschlusse anfechtbar sind, sondern auch, weil
mit ihnen die Versammlung selbst weitgehend gestaltet werden kann.
Wir haben zum Beispiel schon haufiger erlebt, dass allein die
Diskussion um die Frage, ob ein Vertreter mit einer bestimmten
Vollmacht teilnehmen darf, so lange dauerte, dass der
Versammlungsabend praktisch zu weiteren Beschlussen nicht mehr zu
gebrauchen war. So kann man bereits durch ein einfaches
Schriftstuck (die Vollmacht) verhindern, dass sich die Gemeinschaft
an dem vorgesehenen Abend mit einem bestimmten Thema befasst. Es
gibt viele weitere solche Manover und wir lernen immer wieder neue
dazu. In dem vorliegenden Skript geben wir einen Einblick in die zu
beachtenden Formalien und klugen Umgang damit. Hierbei richten wir
uns primar an den WEG-Verwalter, der das vorbereiten und damit
arbeiten
Skript aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT
/ Schuldrecht / Sachenrecht, -, Veranstaltung: Berliner Seminare
fur Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Abstract: Was tun,
wenn Sie einen Titel haben und der Schuldner trotzdem nicht tut,
was er soll? In dem vorliegenden Band geben wir aus Praxissicht
einen Uberblick fur all diejenigen Vollstreckungssituationen, die
in einer Immobilienverwaltung regelmassig auftreten: Raumungen,
Geldforderungen, Zwangsversteigerungen, Zwangsverwaltungen und
immaterielle Dinge wie bspw. Duldung von Modernisierungen,
Unterlassen von Immissionen u.a. Ziel ist, dem hierfur zustandigen
Sachbearbeiter in der Verwaltung eine Orientierung sowie Anregungen
zu geben, was in welcher Form zu tun oder moglich ist. Zugleich
erlautern wir einige rechtliche Hintergrunde. Der Band ist die
naturliche Fortsetzung unseres Skripts "Mahnen und Beitreiben" und
wird seinerseits erganzt durch das weitere Skript "Mieterinsolvenz"
Skript aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT
/ Schuldrecht / Sachenrecht, - (keine), Veranstaltung: Berliner
Seminare fur Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch,
Anmerkungen: juristische Fachbucher, Abstract: alle relevanten
deutschen mietrechtlichen Gerichtsentscheidungen des Jahres 2010
zur taglichen Arbeit fur Hausverwaltungen, Juristen und Vermieter
Skript aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT
/ Schuldrecht / Sachenrecht, -, Veranstaltung: Berliner Seminare
fur Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Abstract: Mochte der
Mieter einen Teil seiner Wohnung oder seiner Gewerbeeinheit Dritten
uberlassen, muss er seinen Vermieter fragen. Dann stehen diverse
Entscheidungen an: muss man das erlauben? Wenn ja, unter welchen
Konditionen? Was kann der Mieter tun, wenn die Erlaubnis nicht
erteilt wird? Und welche Rechte haben Sie, wenn der Mieter gar
nicht fragt? In diesem Skript behandeln wir die
Gebrauchsuberlassung an Dritte - also auch die unentgeltliche, die
eigentlich gar keine Unter"miete" ist - aus allen Perspektiven und
dabei in einer Kurze und Struktur, die fur die tagliche Arbeit in
der Verwaltung verwendbar ist. Es eignet sich sowohl als fundierte
Einfuhrung als auch als Nachschlagewer
Skript aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT
/ Schuldrecht / Sachenrecht, -, Veranstaltung: Berliner Seminare
fur Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Abstract: Wenn auf
dem Mietkonto Ruckstande auflaufen, stellt sich fur Verwaltungen
haufiger die Frage, wie damit umgegangen werden soll: mahnen,
einklagen, kundigen? Haufig ubersehen wird, dass Ratenzahlungen ein
weiterer Weg sind, der fur beide Seiten Vorteile hat: der Mieter
kann seine Schulden in uberschaubaren Betragen und festgelegter
Zeit abtragen, der Vermieter kann sich hingegen den Gesamtbetrag
anerkennen oder gar einvernehmlich titulieren lassen und erhalt
hierdurch eine hohere Rechtssicherheit und - insbesondere bei
"gewachsenen," also undurchsichtigen Mietkonten - Klarheit in der
Buchhaltung. Denn Ratenzahlungen sind zweiseitige Vertrage und
eroffnen damit eine gewisse Gestaltungsfreiheit im Umgang mit den
Schulden. Das kann man nutzen Das vorliegende Skript, welches eine
Seminarveranstaltung zu dem Thema im Oktober 2010 begleitete,
erlautert die rechtlichen Hintergrunde und gibt Tipps fur die
tagliche Arbeit. Es zeigt einige Gestaltungsmoglichkeiten auf und
gibt Formulierungshilfen.
Skript aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT
/ Schuldrecht / Sachenrecht, -, Veranstaltung: Berliner Seminare
fur Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Abstract: alle
relevanten deutschen mietrechtlichen Gerichtsentscheidungen des
Jahres 2007 zur taglichen Arbeit fur Hausverwaltungen, Juristen und
Vermieter
Skript aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT
/ Schuldrecht / Sachenrecht, Veranstaltung: Berliner Seminare fur
Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Abstract: Enthalt alle
relevanten mietrechtlichen Gerichtsentscheidungen des Jahres 2011
vom BGH und den Berliner Gerichten zur taglichen Arbeit fur
Hausverwaltungen, Juristen und Vermieter.
Skript aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht /
Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht,
Veranstaltung: Berliner Seminare fur Verwalter und Vermieter,
Sprache: Deutsch, Abstract: Es gibt zwei wesentliche Grunde, eine
Kaution zu vereinbaren: a) Forderungssicherung: Als Vermieter bzw.
Verwalter mochten Sie auch dann noch auf einen Schuldner oder eine
Vermogensmasse zugreifen konnen, wenn Ihr eigentlicher
Vertragspartner - der Mieter - ausfallt. b) Durchsetzungssicherung:
Es kostet Geld, Arbeit, Zeit und ist mit einem Risiko behaftet,
jede Forderung einklagen zu mussen. Der unmittelbare Zugriff auf
eine Kaution zur Verrechnung mit Forderungen bedient diese ohne
Prozess. Ist das aus Sicht des Mieters unberechtigt, muss er
klagen, nicht Sie. Die verbreitete Absicherung von Vertragen durch
Aufnahme eines zusatzlichen Vertragspartners (Geschaftsfuhrer einer
GmbH neben der GmbH, Eltern neben ihrem studentischen Kind,
Betreuer neben Betreutem, beide Eheleute statt nur einem) bedient
nur das erste dieser Kriterien, und dies viel besser als eine
Sicherheit, weil Sie hier unmittelbaren und der Hohe nach
unbeschrankten Zugriff auf einen oder mehrere weitere Schuldner
erhalten. In solchen Konstellationen stellt sich die Kaution bei
genauerer Betrachtung primar als Mittel der schnellen Durchsetzung
und erst sekundar als Mittel der Solvenzsicherung heraus. Die Frage
nach der besten" Mietsicherheit ist also nur situationsbezogen zu
beantworten. Das ist aber nicht alles. Denn auf den zweiten Blick
kommen Praktikabilitatsgesichtspunkte hinzu: welche Sicherheit
verursacht mehr, welche weniger Verwaltungsaufwand bei
Vereinbarung, Eigentumerwechsel, Verwertung oder Ruckgabe? Kontrar
dazu: wie sicher" ist eigentlich die Sicherheit? Die Goldmunze in
der Mieterakte konnte nach 20 Jahren Mietdauer irgendwie unterwegs
abhanden gekommen sein, schlecht verzinstes Bargeld ist nicht mehr
viel wert. Werterhalt oder gar Wertsteigerung ist in der Verwaltung
d
Skript aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT
/ Schuldrecht / Sachenrecht, -, Veranstaltung: Berliner Seminare
fur Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Abstract: alle
relevanten deutschen mietrechtlichen Gerichtsentscheidungen des
Jahres 2009 zur taglichen Arbeit fur Hausverwaltungen, Juristen und
Vermieter
Skript aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT
/ Schuldrecht / Sachenrecht, -, Veranstaltung: Berliner Seminare
fur Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Abstract: Wann ist
wie oft zu mahnen? Welche Mahnkosten sind umlagefahig? Wie
beantrage ich einen Mahnbescheid? Das Skript wendet sich speziell
an die Sachbearbeiter von Hausverwaltungen, die mit der Beitreibung
von offenen Mietforderungen befasst sind. Es gibt einen kurzen
Uberblick uber die rechtlichen Grundlagen des Mahnwesens, warnt vor
haufigen Fehlerquellen in Mietkonten - welche anhand von
Praxisbeispielen erlautert werden - und fuhrt dann durch den
Computer-Vordruck fur einen Mahnbescheidsantrag, welchen es
erlautert. Zwar durfen Hausverwalter den Vermieter gerichtlich
nicht (mehr) vertreten, was auch im Mahnverfahren gilt; haufig wird
jedoch auch eigener Bestand verwaltet.
Skript aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT
/ Schuldrecht / Sachenrecht, -, Veranstaltung: Berliner Seminare
fur Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Abstract: Wenn ein
Mieter Insolvenz anmeldet, ist das der GAU (= Grosste Anzunehmende
Unfall) fur den Vermieter. Das hat mehrere Grunde. Zum einen
verliert er meist alle Ruckstande. Es liegt nicht mehr in seinen
Moglichkeiten zu beeinflussen, wie viel davon noch zu realisieren
ist, sondern von der Quote und dem selten vorhandenen
Schuldnerbemuhen, andere Geldquellen (z.B. Verwandte) aufzutun. Zum
anderen werden Vollstreckungen unzulassig. Bereits aufgewandte
Rechtskosten sowie aufgelaufene Zinsen stehen an allerletzter
Stelle der zu bedienenden Rechte. Schliesslich andern sich die
Spielregeln im Verhaltnis zueinander, womit sich viele Glaubiger
und sogar Rechtsanwalte nicht auskennen. Ruckstandige Forderungen
werden daher gedanklich meist abgeschrieben (d.h. man meldet sie,
wenn uberhaupt, zur Tabelle an, ohne Hoffnung auf eine sinnvolle
Quote) und beschrankt sich im ubrigen darauf zu versuchen, den
Mieter moglichst schnell loszuwerden, das aber ebenfalls ohne
grosse Kenntnisse des Insolvenzrechts und damit nicht so effektiv
wie moglich. Durch einige Grundkenntnisse der Materie lasst sich
zwar nicht der Schaden komplett verhindern, aber doch sehr
begrenzen. Das beginnt damit, sich daruber bewusst zu sein, dass
eine ganz simple Handlung des Schuldners - der Insolvenzantrag -
ausreicht, um samtliche vorhandenen Ruckstande in voller Hohe zu
gefahrden und samtliche - auch laufende - Vollstreckungen
unzulassig zu machen. Stellt man das den vorhandenen Sicherheiten
(etwa der Kaution) und der Laufzeit eines Raumungsverfahrens
(vielleicht ein Jahr) gegenuber, wird einem sehr schnell klar, dass
nichts den Forderungsausfall so effektiv begrenzen kann wie eine
zeitnahe Forderungsbeitreibung und Kundigung, solange der Mieter
noch nicht insolvent ist. Wurde das versaumt oder war es erfolglos,
bietet
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