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Anlasslich des gescheiterten Steuerabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz untersucht Frederic Raue die historische Amnestiegesetzgebung in Deutschland sowie die Phanomene Gnade, Abolition, Selbstanzeige nach 371 AO und Steueramnestien. Waren Amnestien zu Zeiten der Weimarer Republik noch fester Bestandteil der rechtspolitischen Tagesordnung, sind sie nach Grundung der Bundesrepublik seltener geworden. Das Grundgesetz etwa schweigt sich uber Amnestien und deren Erlasskompetenz ganzlich aus. Dennoch traten sie auch weiterhin in verschiedensten Ausformungen in Erscheinung und sind in der rechtspolitischen Geschichte des Staates nicht wegzudenken. In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung erarbeitet der Autor verfassungsrechtliche Massstabe fur den Erlass von Straffreiheitsgesetzen im Allgemeinen und Steueramnestien im Besonderen.
Der Autor befasst sich mit der Transitional Justice-Bewegung in Brasilien - einer Vereinigung, die sich mit der in der Vergangenheit begangenen Staatskriminalitat auseinandersetzt. Nach dem UEbergang von einem repressiven diktatorischen System zu einer demokratischen politischen Ordnung stellt sich die Frage, wie auf Menschenrechtsverletzungen, die in dem fruheren System und in dessen Verantwortung begangen wurden, reagiert werden soll. Im Fall von Brasilien geht es um die strafrechtliche Vergangenheitsaufarbeitung nach dem Zusammenbruch der Diktatur und die zentrale Frage, ob Personen, die fur die systemkonformen Menschenrechtsverletzungen seinerzeit verantwortlich waren, in der heutigen Republik strafrechtlich belangt werden koennen.
Die Arbeit verfolgt in den zeitabhangigen Regelungen der Sicherungsverwahrung und den sie begleitenden Rechtfertigungszusammenhangen des Schuldstrafrechts und des Praventionsstrafrechts die Spiegelungen von Strafrecht und Gesellschaft. Daraus erwachst die Einsicht in den Realwiderspruch des Rechts: Weder reprasentiert das Recht ein gesellschaftliches Aussen - frei von gesellschaftlichen Machtverhaltnissen - noch findet sich in der Gesellschaft eine tragfahige Vorstellung von dem, was rechtens ist. Dieser Realwiderspruch des Rechts wird mit kritischer Systemtheorie als Modell der Gesellschaft und des Rechts bearbeitet und liefert einen Bewertungsmassstab, der die Sicherungsverwahrung als ungerecht ausweist. Zugleich werden auf dieser Basis Eckpunkte fur ein Gegenmodell formuliert.
Die Arbeit erstreckt sich auf eine gesellschafts- und strafrechtliche Pflichtenanalyse verantwortlicher Bankakteure vor dem Hintergrund der Banken- und Finanzkrise in den Jahren 2007/2008. Sie widmet sich nach einer oekonomischen Metaanalyse und einer Tatsachensichtung dieser Krise den Problemkreisen, die sich aus dem Spannungsfeld internationaler finanzwirtschaftlicher Bankgeschafte und dem im deutschen Strafgesetzbuch normierten 266 ergeben. Letztendlich zeigt die Arbeit, dass es sich bei den gepruften wirtschaftlichen Sachverhalten um wirtschaftliche Konstruktionen in Verfolgung regularer Bankgeschafte handelt, bei denen Entscheidungstrager aus dem Bankmanagement Pflichten aus 93 AktG gravierend verletzt haben. Daruber hinaus macht sie deutlich, dass sich diese unter den 266 StGB subsumieren lassen.
Diese Arbeit beschaftigt sich mit dem Verhaltnis zweier demokratischer Grundwerte zueinander, namlich der Medienfreiheit einerseits und dem Interesse an einer effektiven Strafverfolgung andererseits. Anhand der 53 I Nr. 5 und 97 V StPO beleuchtet die Autorin die Erfordernisse einer Abwagung zwischen der Gewahrleistung einer freien Medienberichterstattung und der Ahndung schwerer Straftaten. Die Studie analysiert die derzeitige Gesetzeslage und arbeitet unter Berucksichtigung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts notwendige AEnderungen heraus. Die Ergebnisse werden zu einem praktikablen Gesetzesvorschlag zusammengefuhrt, welcher die Konflikte zwischen dem Interesse an einer effektiven Strafverfolgung und dem Schutz der Medienfreiheit durch ausgewogene Regelungen aufloest.
Das private Sicherheitsgewerbe erfahrt einen starken Aufwind. Sofern die gewerbliche Sicherheitskraft nicht wirksam mit hoheitlichen Befugnissen beliehen wurde, stehen ihr fur ein gewaltsames Einschreiten nur die Jedermannsrechte - hier vor allem Notwehr und Nothilfe - zur Verfugung. Ziel dieser Arbeit ist es, die hiergegen bestehenden Bedenken herauszuarbeiten und zu bewerten. Hierzu analysiert der Verfasser zunachst grundlagenorientiert das Verhaltnis von Notwehr und Nothilfe und deren Gleichbehandlung hinsichtlich des Normalburgers. In der sich anschliessenden Untersuchung der Verteidigungsbefugnis gewerblicher Sicherheitskrafte stellt sich heraus, dass die Nothilfebefugnis staatlich instrumentalisierter gewerblicher Sicherheitskrafte bereits de lege lata durch den Verhaltnismassigkeitsgrundsatz beschrankt ist.
UEber die rechtliche und psychiatrische Behandlung jugendlicher Straftater vor Einfuhrung des Jugendgerichtsgesetzes 1923 und uber damalige Auffassungen vom Entstehen von Jugendkriminalitat ist wenig bekannt. Auf der Basis einer detaillierten Analyse von zwei aufschlussreichen Gutachten des prominenten Psychiaters Ernst Rudin unter Einbettung in den psychologisch-padagogischen, sozialen, politischen, psychiatrischen und juristischen Kontext entsteht ein mehrdimensionales, facettenreiches Bild der Behandlung jugendlicher Straftater vor 1923 im Vergleich mit der gegenwartigen Situation. Der Autor kommt zu dem nachdenklich stimmenden Resultat, dass die Moderne deutlich weniger Fortschritte vorzuweisen hat, als man es nach rund 100 Jahren wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklung in Deutschland erwarten koennte.
Die Korruptionsbekampfung zahlt zu den aktuellen kriminalpolitischen Themen der Gegenwart. Grundlage der jungeren Rechtsprechung bilden die 331 ff. StGB in ihrer Fassung durch das Korruptionsbekampfungsgesetz von 1997. Intention des Gesetzgebers war es, die Praventionsleistung der Bestechungsdelikte zu verbessern. Er wahlte daher die Deliktsstruktur der abstrakten Gefahrdungsdelikte. Damit beruhren die Tatbestande zentrale Aspekte der strafrechtlichen Grundlagendiskussion. Es geht um die rechtstheoretische Begrundbarkeit von Kollektivrechtsgutern. Am Beispiel der Auslegung der 331 ff. StGB zeigt die Arbeit auf, dass weder grammatikalische noch teleologische oder verfassungsrechtliche Konzepte eine scharfere Umgrenzung von Kollektivrechtsgutern zufriedenstellend bewaltigen koennen. Damit der Rechtsgutsbegriff dem Sog gesellschaftlicher Funktionalisierung entgeht, ist eine personale Orientierung der durch die Bestechungsdelikte geschutzten Interessen unerlasslich. Mit der Akzentuierung des Individuums ist das Ergebnis der Arbeit vorgezeichnet. Die 331, 333 StGB, denen kein verletzbares menschliches Schutzinteresse zugrundeliegt, sind aus dem StGB zu streichen.
Die Arbeit setzt die Institutionen Einwilligung und Richtervorbehalt in Zusammenhang. Dies geschieht am Beispiel ihres Zusammentreffens bei der molekulargenetischen Untersuchung und Speicherung der Gendaten gemass 81 g StPO. Es wird zunachst untersucht, unter welchen Voraussetzungen uberhaupt eine Einwilligung als Legitimationsgrundlage staatlicher Eingriffe dienen kann. Hierbei wird auch Stellung zu der Frage bezogen, inwieweit der Staat den Einzelnen paternalistisch vor seinen eigenen Entscheidungen schutzen kann. Sodann wird der Richtervorbehalt angesichts der gewonnenen Ergebnisse auf seine (individuellen oder auch uberindividuellen?) Funktionen untersucht. Schliesslich kommt es zu der Beantwortung der Frage, ob die Einwilligung den Richtervorbehalt bei 81 g StPO ersetzen kann.
Nach dem Weltrechtsprinzip darf ein Staat nach seinen Strafgesetzen bestimmte Verbrechen, die wegen der Verletzung universal anerkannter Rechtsguter international als strafwurdig und -notwendig erachtet werden, unabhangig von Tatort, Nationalitat von Tater und Opfer und Tatortrecht unter Strafe stellen. Unter Berufung auf das Weltrechtsprinzip durfen die nationalen Strafrechtsnormen ungeachtet ihrer etwaigen Differenzen zu anderen Rechtsordnungen die Geltung gegenuber allen Menschen in der Welt beanspruchen. Angesichts des auf dem Weltrechtsprinzip beruhenden universalen Strafanspruchs des Nationalstaates setzt sich die Arbeit in philosophischen, voelkerrechtlichen, verfassungsrechtlichen und straftheoretischen UEberlegungen mit der Legitimation des Weltrechtsprinzips auseinander.
Die Arbeit formuliert eine Antwort auf die Frage nach einer einheitlichen deskriptiven Grundlage fur die Beschreibung deterministischer und indeterministischer Geschehensverlaufe zum Zwecke der Zurechnung auch probabilistisch bewirkter Erfolge im Strafrecht. Den Ausgangspunkt bildet die Synthese von Engischs Formel der gesetzmassigen Bedingung und Stegmullers Modell diskreter Zustandssysteme (DS-Modell). Aus der Verbindung beider Theorien resultiert ein einheitlicher Vorstellungsraum, innerhalb dessen die Zentralbegriffe der Zurechnung so definiert werden, dass sie sowohl auf deterministische als auch auf indeterministische Ablaufe anwendbar sind.
Die Weisungsgebundenheit der Staatsanwalte gehoert nach wie vor zu den umstrittensten rechtspolitischen Problemen. Trotz intensiver Diskussion wirft diese Thematik auch heute noch zahlreiche ungeklarte Fragen auf. Ungeklart ist neben dem Weisungsbegriff und der rechtlichen Zulassigkeit des Weisungsrechts auch die tatsachliche Bedeutung in der Praxis. Gerade in oeffentlichkeitstrachtigen Strafverfahren wird seitens der Medien den Landesjustizministern politische Einflussnahme vorgeworfen, die ihrerseits die Relevanz der Weisungsgebundenheit herunterspielen. Der Verfasser untersucht daher, nach einer umfassenden Bestandsaufnahme und einem Rechtsvergleich mit OEsterreich, in einer empirischen Erhebung erstmals die Rolle des Weisungsrechts in der staatsanwaltlichen Praxis, um schliesslich ein Reformmodell vorzustellen. Hierin fordert er eine Neugestaltung des Weisungsrechts und mehr Transparenz bezuglich der bislang weitgehend unter Verschluss gehaltenen Vorgange.
Gegenstand der Arbeit ist die Darstellung und die kritische Beleuchtung der Situation im Massregelvollzug untergebrachter Frauen. Anhand bundesweiter empirischer Studien konnten erstmals persoenliche Hintergrunde, Lebensumstande und Krankheitsgeschichten psychisch kranker Straftaterinnen umfassend dargestellt werden. Das Hauptaugenmerk der Untersuchung liegt auf der Behandlung der Frauen durch die Gerichte und auf deren Unterbringung in den Massregelvollzugsanstalten. Die Diskrepanz zwischen Recht und Rechtswirklichkeit wird hier besonders deutlich.
Der Bundesgerichtshof hat in den letzten Jahren den Strafverteidiger im Bereich der Beweisverwertungsverbote zunehmend in die Pflicht genommen. Seit der Entscheidung BGHSt 38, 214 vom 27.02.1992 fordert er von dem verteidigten Angeklagten bei immer weiteren Verfahrensfehlern, die ein Verbot der Verwertung der betroffenen Beweise zur Folge haben, dass er diese Fehler eigenstandig aufdeckt und durch rechtzeitige Erhebung eines Widerspruchs in der Hauptverhandlung geltend macht. Unterlasst der Verteidiger dies, koennen die rechtsfehlerhaft erhobenen Beweismittel rechtmassig verwertet werden. Anliegen dieser Arbeit ist, die Folgen dieser sogenannten Widerspruchsloesung fur das gesamte Strafverfahren und die zahlreichen mitunter komplizierten Konsequenzen fur die Hauptverhandlung aus dem Blickwinkel der Strafverteidigung aufzuzeigen. Hierbei werden die dogmatischen Rechtfertigungsdefizite herausgearbeitet und Loesungsmoeglichkeiten angeboten. Letztlich pladiert der Autor fur eine AEnderung der gangigen Praxis in eine "Zustimmungsloesung".
Umbrueche im politischen System eines Staates stellen auch das Rechtssystem vor gewaltige Probleme. Das gilt in besonderem Masse dann, wenn es darum geht, systematische Menschenrechtsverletzungen eines diktatorischen Regimes nach dessen Ende rechtlich aufzuarbeiten. Die politischen Entscheidungen, die hier zu treffen sind und deren Rahmen sich schlagwortartig durch die Alternative Versoehnung oder Bestrafung kennzeichnen laesst, muessen sich zugleich an den Massstaeben von Recht und Gerechtigkeit messen lassen (Transitional Justice). Dieser Band dokumentiert die Beitraege zu einem deutsch-brasilianischen Symposium zum Thema Transitional Justice, das im Juli 2012 an der Goethe-Universitaet Frankfurt am Main stattfand. Kooperationspartner war unter anderem die Amnestiekommission des brasilianischen Justizministeriums.
Wie kann die Theorie der positiven Generalpravention im Bereich des Strassenverkehrsrechts seine Rechtfertigung gewinnen? Um diese Frage zu beantworten, untersucht diese Arbeit zunachst die normative Begrundung der Theorie der positiven Generalpravention und die gegenwartige gesetzliche Situation des Verkehrsrechts. Dabei werden unterschiedliche Formen fur die Normverinnerlichung im Strassenverkehr aufgezeigt. Anschliessend wird Stellung zu der Frage genommen, ob die Entkriminalisierung die bessere Loesung fur die positive Generalpravention ist, und es wird die postmoderne Tendenz des Verkehrsrechts im Lichte der Theorie der positiven Generalpravention diskutiert. Zum Abschluss der Arbeit folgen die Leitsatze fur eine positiv-generalpraventive Rechtspolitik im Strassenverkehr.
Darf der Staat zum Zwecke der Informationserlangung auf den Koerper des Beschuldigten zugreifen? Nach ganz uberwiegender Ansicht darf er es zumindest dann, wenn der Zugriff auf den Koerper keine Selbstbelastung des Beschuldigten impliziert. Das dahinter stehende Verstandnis des nemo tenetur-Prinzips ist nicht frei von Widerspruchen und fuhrt zu einer ambivalenten Behandlung der Informationsquelle "Beschuldigter", die durch die unterschiedliche Beantwortung der Frage nach der Zulassigkeit koerperlicher Eingriffe in den 136a und 81a StPO deutlich zum Ausdruck kommt. Die Verfasserin zeigt die Ursachen dieser Interpretation des nemo tenetur-Prinzips auf und entwickelt unter Berucksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben und der EMRK ein neues Verstandnis des nemo tenetur-Prinzips.
Die Frage nach der Legitimitat staatlicher Strafe ist Gegenstand einer anhaltenden und bisweilen ausufernden Diskussion, die inzwischen eine kaum noch uberschaubare Fulle von Texten im rechts- und moralphilosophischen, staatstheoretischen und strafrechtlichen Schrifttum hervorgebracht hat. Mit Benthams utilitaristischem Prinzip des groessten Glucks der groessten Zahl und des im Retributivismus entscheidenden intrinsischen Unwertes der Tat als Anknupfungspunkt der Strafe sowie dessen prominentesten Vertreter Kant werden die verschiedenen Strafkonzeptionen vorgestellt - einschliesslich jenen, in denen beide Elemente miteinander verknupft sind - wie etwa im Strafziel der Resozialisierung. Daruber hinaus werden die unterschiedlichen staatstheoretischen Modelle, die dem utilitaristischen und retributivistischen Ansatz entsprechen im einzelnen entfaltet. Die Anwort auf die Frage nach der Vereinigung der Zweckbestimmungen staatlichen Strafens mit den fundamentalen Vorstellungen uber Freiheit, Verantwortlichkeit, Schuldfahigkeit und damit Personalitat, wie sie innerhalb des gedanklichen Horizontes einer staatlichen Gemeinschaft konsensfahig sind, bleibt jedoch zwangslaufig offen.
Die richterliche Unabhängigkeit rückt im Zeitalter von Ressourceneinsparungen und Effizienzbestrebungen innerhalb der Justiz wieder vermehrt in die rechtspolitische Aufmerksamkeit. Mit dem Bestreben nach mehr Unabhängigkeit der Dritten Gewalt taucht automatisch auch die Frage nach stärkerer Kontrolle der Richter auf. An dieser Schnittstelle knüpft diese Arbeit an und fragt nach der Existenzberechtigung des Straftatbestandes der Rechtsbeugung in diesem Spannungsverhältnis. Im Wege einer rechtlichen, sozialwissenschaftlichen und kriminalpolitischen Zusammenschau wird in fünf Schritten die Dogmatik des Tatbestandes, der Stellenwert der Norm im Zusammenhang mit der Aufarbeitung von Systemunrecht, die empirisch-praktische Relevanz derselben, die Erfahrungen mit der Strafbarkeit von Richtern im europäischen Rechtsraum sowie das Verhältnis des § 339 StGB zum Verfassungsrecht einer kritischen Sinnhaftigkeitskontrolle unterzogen. Die Arbeit mündet in einem zukunftsorientierten, unabhängigkeitsachtenden Lösungsvorschlag: die Entfernung des Tatbestandes aus dem Strafgesetzbuch.
Radbruchs Rechtsdenken markiert heute wieder einen Schwerpunkt der rechtsphilosophischen Diskussion. Seine Aktualität beruht auf zwei scheinbar gegenläufigen Entwicklungen in der neueren Rechtsphilosophie: Zum einen der Wiedergewinnung der materialen Dimension des Rechtsdiskurses - im Anschluss an eine analytische, auf Logik und Wissenschaftstheorie fokussierte Phase. Zum anderen der Verfestigung der Einsicht, dass eine Rückkehr zu einem ontologisch verstandenen Naturrecht erkenntnistheoretisch unhaltbar wäre. In seinen Beiträgen versucht Ulfrid Neumann zu zeigen, dass es Radbruch gelingt, Erkenntniskritik und Wertorientierung in Einklang zu bringen - durch ein neukantianisch geprägtes Verständnis der Wertorientierung des Rechts sowie durch die Gegenüberstellung von theoretischer und praktischer Philosophie. In keiner Phase seines Rechtsdenkens lässt sich Radbruch schlicht einer rechtspositivistischen oder naturrechtlichen Position zuordnen.
This book celebrates Andreas (Andrew) von Hirsch's pioneering contributions to liberal criminal theory. He is particularly noted for reinvigorating desert-based theories of punishment, for his development of principled normative constraints on the enactment of criminal laws, and for helping to bridge the gap between Anglo-American and German criminal law scholarship. Underpinning his work is a deep commitment to a liberal vision of the state. This collection brings together a distinguished group of international authors, who pay tribute to von Hirsch by engaging with topics on which he himself has focused. The essays range across sentencing theory, questions of criminalisation, and the relation between criminal law and the authority of the state. Together, they articulate and defend the ideal of a liberal criminal justice system, and present a fitting accolade to Andreas von Hirsch's scholarly life.
Rechtsstaatliche Abwehrprinzipien bedurfen der konsequenten Umsetzung in allen Bereichen staatlicher Ermittlungstatigkeit. Auch das Phanomen der Internal Investigations lasst keine Ausnahme von diesem Grundsatz zu und kann die Strafverfolgungsbehoerden nicht von ihrer Verantwortung freisprechen, den eigenen Anforderungen auch bei Ausnutzung privater Ermittlungsergebnisse zu genugen. Deshalb muss das intradisziplinare Spannungsverhaltnis zwischen arbeitsrechtlicher Auskunftspflicht und strafprozessualer Selbstbelastungsfreiheit durch ein selbststandiges strafprozessuales Beweisverwendungsverbot aufgeloest werden. Dies ist erforderlich, um der rechtlichen Verselbststandigung der Compliance, fernab des originaren Anwendungsbereichs der Prinzipien des Strafprozesses, entgegenzuwirken und das Risiko einer Subkultur im Bereich der Wirtschaftskriminalitat zu entscharfen.
This book celebrates Andreas (Andrew) von Hirsch's pioneering contributions to liberal criminal theory. He is particularly noted for reinvigorating desert-based theories of punishment, for his development of principled normative constraints on the enactment of criminal laws, and for helping to bridge the gap between Anglo-American and German criminal law scholarship. Underpinning his work is a deep commitment to a liberal vision of the state. This collection brings together a distinguished group of international authors, who pay tribute to von Hirsch by engaging with topics on which he himself has focused. The essays range across sentencing theory, questions of criminalisation, and the relation between criminal law and the authority of the state. Together, they articulate and defend the ideal of a liberal criminal justice system, and present a fitting accolade to Andreas von Hirsch's scholarly life. |
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