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Commercial agency, distribution and franchising agreements form the backbone of cross-border commercial activity, and international lawyers are frequently confronted with issues relating to such agreements. This reference work describes the law of the European Union relating to commercial agency, distribution and franchising, together with a detailed comparative analysis of the legislation and case law of the 15 Member States, Switzerland and Norway. Each country report follows a similar structure and classification system to facilitate quick reference and comparison between jurisdictions. Since the second edition of this work was published in 1993, the Common Market has become a reality and the Treaties of Maastricht and Amsterdam have had a significant impact on European law.
Die Staats- und Rechtsordnung der DDR ist in einer streitigen, oftmals ideologiebehafteten Diskussion. Der Band versammelt fur juristisch und politisch Interessierte zeitgenoessische bzw. ruckschauende rechts- wie sozialwissenschaftlich fundierte Beitrage. Die Untersuchung und Darstellung der relevanten Rechtsbereiche folgt einer system-funktionalen Betrachtungsweise in Anwendung auf die DDR. Der zugrunde gelegte argumentativ-kritische - statt etwa apologetische oder diskreditierende - Ansatz dient der eigenen Urteilsbildung, insbesondere auch der jungeren Generation.
1. 1 Zum Untersuchungsgegenstand Ein eigenstandiges und auch so bezeichnetes "Sozialrecht" hat sich in Ge setzgebung und Rechtslehre der DDR bis zur, Wende' 1989 nicht heraus gebildet. I Andererseits gab es sicherlich dort eine Menge "Recht, das durch seinen sozialpolitischen Zweck gepragt"2 war, also im weitesten Sinne als Sozialrecht verstanden werden kann. Zwischen diesen beiden Polen, einer Fehlmeldung hinsichtlich eines Sozialrechts und der Betrachtung nahezu der gesamten Rechtsordnung der DDR3 als Sozialrecht, sollte eine zugleich moglichst trennscharfe wie angemessene Abgrenzung des Untersuchungsge 4 genstandes vorgenommen werden. Ankntipfen kann man dabei an den all taglichen wie den elaborierten Sprachgebrauch, bei dem drei Bedeutungs ebenen auszumachen sind. Zunachst ist ein sozialer Mensch jemand, der hilft und teilt; in diesem Sinne ware Sozialrecht das Recht der (personlichen, sachlichen und finanziellen) Sozialleistungen. Dann ist auf einer komplexe ren Stufe ein sozialer Ansatz ein solcher, der bei der Diagnose und Therapie von defizitaren Lagen weniger einzelne Personen in den Blick nimmt, son dern auf groBere, meist sozio-okonomisch bestimmte Gruppen oder soziale Rollen abstellt. 1m Recht ware das die beobachtbare Methode, die schwache ren Partner von Rechtsverhaltnissen wie etwa Beschaftigte oder Mieter nor mativ aufzurtisten, indem ihnen einseitig Rechtsgestaltungsmoglichkeiten Vor Oriindung der DDR war eine Textzusammenstellung mit dem Titel "Sozialrecht in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands," hrsg. von W. Holling, Berlin 1949, er schienen, die die Untergruppen "Arbeitsrecht. Sozialversicherungsrecht. Sozialfiirsorge recht" umfasste, also dem Sprachgebrauch des franzosischen droit social folgte, der spa ter aber nicht weitergefiihrt wurde."
1.1 Problemstellung Die nachfolgende Arbeit beschaftigt sich mit der Verfassung der Gerichte und ihrer Haupttatigkeit, der Rechtsprechung, sowie dem damit zusammenhangen- den Bereich des gerichtlichen wie des an seiner Stelle angegebenen anderweitigen Rechtsschutzes in der DDR. allge- Dabei besteht, wie bei allen fundamentaleren Gegebenheiten, weder mein noch auch in der DDR eine eindeutige und ubereinstimmende Auffassung daruber, was, Rechtsprechung' im Kern ausmacht, was sie im Vergleich etwa zur Rechtsanwendung durch ein staatliches Verwaltungsorgan, zum Ausspruch l einer Ordnungsstrafe wegen einer Ordnungswidrigkeit, zur Ahndung einer 2 3 Verfehlung durch die Polizei bzw. des Leiters einer Verkaufseinrichtung oder zur Staatlichen Vertragsgerichtsbarkeit und zur internationalen Handelsschieds- gerichtsbarkeit konstitutiv unterscheidet. Einigkeit herrscht nur hinsichtlich der formalen Bestimmung von Recht- sprechung, dass sie namlich allein von Gerichten ausgeubt wird und die (Haupt-) Tatigkeit der Gerichte Rechtsprechung ist, also eine ein-eindeutige Zuordnung 4 von Gerichten und Rechtsprechung besteht. Was aber koennte als inhaltliches Kriterium gelten? Sieht man sich die oben aufgefuhrten, der Rechtsprechung benachbarten Beispiele an, so lassen sich drei Elemente in unterschiedlich haufigem Auftreten und in unterschiedlicher Kom- bination herausschalen: 1) Es geht um von der Rechtsordnung zugeschriebenes bestrittene oder un- klare Rechte und Pflichten; 2) die Entscheidung daruber ergeht durch unbeteiligte, d. h. das Verfahren nicht selbst in Gang setzende und an seinem Ausgang nicht unmittelbar interessierte Dritte sowie 3) das Ergebnis kann notfalls zwangsweise realisiert werden.
Nach einigen problemorientierten Einzeldarstellungen zur Einfuhrung versammelt der Band vergleichende Studien, in denen vorfindliche Alternativen induktiv Ausgangspunkt von UEberlegungen und Schlussfolgerungen sind. Die nachsten Texte widmen sich der normativen (statt naturwissenschaftlichen) Medizin und setzen die vorgefundenen Ergebnisse in Bezug zu Menschenbildern und Sozialmodellen. Im Bereich des Sozialen werden dann Struktur und Intention der Sicherungs- und Foerderungssysteme eroertert. Den Schluss bilden Arbeiten uber theoretisch interessierende Fragen nach Stellenwert und Funktion von Sozialpolitik in Sozialistischen Gesellschaften. Damit stellt der Band grundlegende Materialien fu r das Versta ndnis und die Weiterentwicklung von Public Health bereit. Der InhaltZur Einfuhrung * Vergleichende Studien * Medizinethik und -recht * Soziale Sicherung und Foerderung * Gesellschaftsgestaltung und Sozialpolitik in Sozialistischen Landern * Verzeichnis der Erstveroeffentlichungen und fremdsprachiger Fassungen Der AutorProf. Dr. iur. et phil. Ulrich Lohmann MPH lehrte u.a. Sozialverwaltung sowie Gesundheits- und Pflegemanagement und war Mitglied der Ethikkommissionen des Landes Berlin sowie der Charite - Universitatsmedizin Berlin.
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