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Books > Law > Laws of other jurisdictions & general law > Social law > Public health & safety law
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Diese Arbeit ist auf Grund lang6rer Tatigkeit in den Grenzgebieten "Zwischen Recht und Medizin entstanden. Sie will die rechtlichen Spezialbedurfnisse des Arztestandes den Juristen und Gesetzgebern naherbringen, sie mit den Streitfragen und der Entwicklung vertraut machen; sie mochte ferner erreichen, dass die Arzte neben ihren allgemeinen Standesfragen auch der Rechts entwicklung mehr Aufmerksamkeit schenken wurden. Die Berechtigung des Buches besteht ferner darin, dass es neben der Vermittlung der rechtlichen Fragen personlich Stellung nimmt, die personliche Stellung durch Beispiele belegt, auf anders geartete Anschauungen aufmerksam macht, die Probleme unter Beiziehung der Gesetzgebung aller deutschsprechenden Staaten vergleichend b3handelt und je nach der Wichtigkeit den Stand dieser Probleme in anderen Kul turstaaten beizieht. Sehr eingehend wurde die offentlich -rechtliche Stellung der Arzte behandelt, und in Tabellen die Approbation, die Bedingungen des Erwerbs der Praxiserlaubnis in den verschiedensten Staaten der Welt zusammengestellt. Der Verfasser hat die Verwendbarkeit seiner Arbeit sehr erhoht durch tabellarische Darstellung, und Register, welche gerade in den weniger bekannten Gebieten des Arzte-Rechtes fur Ju risten wie Arzte zur Orientierung in Spezialfallen wertvoll sein werden. Eingehend und zum Teil mit personlicher Stellungnahme und Rat an die Arzte sind die verschiedenen Gebiete behandelt, in denen der Arzt mit dem alten und dem zukunftigen Strafrecht (Entwurfe) in Kollision kommen kann; spezielle Aufmerksamkeit ist der Bekampfung des 1 Kurpfuschertums, dem arztlichen Geheimnis gewidmet)."
Die vorliegenden "Gerichtsarztlichen Untersuchungen" sind in einer Reihe von theoretischen und praktischcn J ahren von mir ausgearbeitet und erprobt. Mogen sie nun auch andereu von Nutzen sein: dem praktischen Gerichtsarzt bei seinen Unter- suchungen, dem Studierenden neben dem Unterricht als Repe- titorium und auch dem Untersuchungsrichter und Kriminal- beamten bei ihren Ermittelungen insbesondere nach der Richtung hin, auf welche Fragen sie Antwort vom Gerichtsarzt fordern und erwarten konnen. Aber auch der praktische Arzt wird nicht selten in die: tage kommen, sich vor Gericht uber die hier be- handelten Fragen gutachtlich zu auBern. Nicht aufgenommen habe ich das groBe Gebiet der psychia- trischen Untersuchungen. FUr diese hat Cimbal (Taschenbuch zur Untersuchung nervoser Degreesund psychischer Krankheiten, 2. Auf- lage, 1913) eine vortreffliche Anleitung gegeben. Auf Abbil- dungen wurde fUr diese Auflage aus auBeren Grunden verzichtet; ich hoffe dies in der nachsten Auflage nachholen zu konnen. Essen, im Februar 1913. Otto Leers. Inbaltsverzeicbnis. Erster Abschnitt.
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Ein Abri6 der Geschichte des arztlichen Standes. Zu allen Zeiten haben Heilwissenschaft und ihre Vertreter eine Sonderstellung im Staatswesen eingenommen, bald als Unterdriickte, bald als Bevorzugte, Privilegierte, je nach dem jeweiligen Stande ihres Konnens. Heute ist unstreitig del' Vertreter del' Heilkunde einer del' denkbar wichtigsten Kulturfaktoren und sein EinfluB auf das Wohl und Wehe des Staates, das Fortgedeihen del' Bilrger sowie auch auf die Gesetzgebung von weitgehendster Bedeutung. Diese Bewegung nach vorwarts, naGh einem Zusammenarbeiten von medizihischer Erkenntnis und gesetzgeberischer Gestaltung ist eine Errungenschaft del' neuesten Zeit, ein Ruhmesblatt in del' Geschichte del' Menschheit. Ohne das Zusammenarbeiten diesel' Disziplinen waren gesetz-. geberische Normen aufgestellt worden, die, wohl theoretisch richtig, durch die Erkenntniswissenschaft praktisch widerlegt wurden und so zu einem Kampf zwischen Jurisprudenz und Heilkunde fiihren muBten, Diskrepanzen, die in beiden Lagern erkannt, abel' leichter erkannt, als beseitigt waren. Unser Zukunfts-Staatswesen kann sich in rassenhygienischer, allgemein gesundheitlicher Weise nul' dann vollkommen entfalten, wenn umsichtige Vertreter del' Heilkunde die Normen aufsetzen, denen del' Gesetzkundige eine gesetzliche Grundlage schafft. Aus diesen Griinden ist es begreiflich, daB das Zusammenarbeiten del' Mediziner mit den Juristen in noch viel hoherem MaBe gefordert werden muB, als es zurzeit schon del' Fall ist. Del' Arzt muB mehr zur Mithilfe del' gesetzgeberischen Korperschaften beigezogen werden."
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Dnter allen Verbrechen, welche das Strafgesetzbuch kennt, ist das furchtbaTste del' Mord, die planmassige, uberlegte VeT- nichtung eines Menschenlebens; zugleich aber ist der Marder von allen VeTbTechern derjenige, welcher am wenigsten und kaum jemals Anspruch auf das Mitgefuhl seiner Nebenmenschen er- heben darf. Anders verhalt es sich mit dem "Kindesmord", der vom MOTde wenig mehr als den N amen hat. Wenn eine Mutter ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsatzlich todtet - und in dies em Fane ist sie eine Kindesmorderin speciell im Sinne des 217 R. -St. -G. -B. -, so wird sie dem Sittenrichter vielleicht noch in milder em Lichte erscheinen, wenn schon der Mann des Gesetzes auf die fur dieses Verbrechen normirte Strafe erkennt, die hieT Zuchthaus von dTei bis zu f-unfzehn J ahTen ist, und ihr die mildernden Dmstande nicht zubilligt, die ihn berech- tigen wi. trden, auf Gefangniss von zwei bis zu funf J ahren zu erkennen. Aber diese Sympathie, welche die Kindesmordel"in im em- zelnen Falle dem Laien einflossen mag, darf sein Gerechtigkeits- gefuhl nicht alteriren, und zumal darf derjenige Laie, welcher zur Mitwirkung bei einer KTiminalprocedur berufen ist, der natur- lichen Regung seines Mitgefuhls niemals einen Einfluss auf die pTaktische Ausubung seines Antheils an der Rechtspflege veT- IV statten.
The U.S. Coast Guard is the nations principal law enforcement authority on U.S. waters. Its missions include maritime safety and security, marine environmental protection, search and rescue, drug and migrant interdiction, fisheries enforcement, and defense readiness. The Coast Guards responsibilities are specified in legislation establishing the agency as well as authorization bills typically passed by Congress every one to two years and in Department of Homeland Security appropriations acts.
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