Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Recht, Note:
2,3, Technische Universitat Chemnitz (Fakultat fur
Wirtschaftswissenschaften, Professur fur Offentliches Recht),
Veranstaltung: Aktuelle Probleme des Offentlichen
Wirtschaftsrechts, Sprache: Deutsch, Abstract: Vorerst ist zwischen
personlichem und sachlichen Schutzbereich zu unterscheiden. Der
personliche Schutzbereich dieses Jedermann- Grundrechts" umfasst
sowohl jede denkbare menschliche Betatigung, als auch jeden
Menschen, gleich ob Auslander oder Deutscher. Die Bezeichnung als
allgemeines Auffanggrundrecht soll dazu dienen, Personengruppen,
die durch die speziellen Freiheitsrechte, wie z.B. den Artikel 12 I
GG ( Deutschen- Grundrecht"), nicht geschutzt sind, dennoch Schutz
vor unerlaubten staatlichen Eingriffen zu gewahrleisten. Sind
jedoch besondere wirtschaftliche Freiheitsrechte, wie z.B. Art. 12,
14 und 11 GG relevant, dann tritt die allgemeine Handlungsfreiheit
hinter diesen zuruck.1 Hinsichtlich des sachlichen Schutzbereichs
besagt Artikel 2 I GG, dass bezuglich der wirtschaftlichen
Betatigung zum Einen die Vertragsfreiheit gegeben ist. Diese
sichert den am Vertrag beteiligten Parteien zu, diesen inhaltlich
und formell nach deren Belieben zu gestalten. Zum Anderen umfasst
er die Wettbewerbsfreiheit, d.h. das Recht mit anderen Unternehmen
in Konkurrenz treten zu konnen, ohne durch staatliche Einflusse
behindert oder verzerrt zu werden. Weiterhin wird auch die
Unternehmer- bzw. die Unternehmensfreiheit mit eingeschlossen.
Diese stellt das Recht zur freien Grundung, Fuhrung, Auflosung und
Umgestaltung eines Unternehmens sicher, solange es sich nicht um
berufsbezogene Regelungen handelt.
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